Übergabe verlangt wird, zur Besatzung des Schiffes gehört. An Orten,
an denen sich ein Konsularbeamter nicht befindet, kann der Antrag unter
den gleichen Bedingungen durch den Schiffsführer selbst gestellt werden.
Die Übergabe darf nur auf Grund des Nachweises verweigert werden.
daß die entwichene Person ein Landesangehöriger ist.
Die Ortsbehörden sollen die festgenommenen Personen auf Antrag
und auf Kosten des Konsularbeamten in den Ortsgefängnissen in Ge-
wahrsam halten, Findet der Konsularbeamte innerhalb der beiden auf
den Tag der Festnahme folgenden Monate keine Gelegenheit, sie an Bord
oder nach dem Flaggenstaate zu senden, so werden sie freigelassen und
dürfen aus dem nämlichen Grunde nicht wieder festgenommen werden.
Hat sich der Entwichene im Gebiete des Teils, in dem er sich be-
findet, eines nach der Landesgesetzgebung strafbaren Verbrechens oder
Vergehens schuldig gemacht, so darf die Übergabe aufgeschoben werden
bis die Entscheidung der Landesgerichte ergangen und ihrem ganzen
Umfang nach vollstreckt ist.
Artikel 27
Erleidet ein Schiff, das die Flagge des einen Teils führt, an den
Küsten des anderen Teils Schiffbruch, so sollen die Ortsbehörden den
nächsten Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul des Flaggenstaates so-
bald als möglich benachrichtigen.
Die Ortsbehörden dürfen für die bei der Bergung oder Hilfeleistung
getroffenen Maßnahmen nur diejenigen Kosten erheben, welche die
Schiffe ihres eigenen Landes im gleichen Falle zu entrichten haben.
Die geborgenen Gegenstände bleiben zollfrei, sofern sie nicht nach
Maßgabe der geltenden Zollbestimmungen in den inneren Verbrauch
übergehen.
Artikel 28. ©
Soweit nicht Verabredungen zwischen den Reedern, Befrachtern
und Versicherern entgegenstehen, wird die während der Fahrt von dem
Schiffe eines vertragschließenden Teils erlittene Havarie von den Gene-
ralkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln dieses Teils geregelt, wenn das
Schiff einen Hafen ihres Amtsbezirks anläuft.
Die Regelung erfolgt jedoch durch die Landesbehörden, wenn ein
Landesangehöriger oder der Angehörige einer dritten Macht beteiligt
ist und eine endgültige Einigung nicht zustande kommt.
Artikel 29.
Die Konsularbeamten jedes vertragschließenden Teils können
unter dem Vorbehalte der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen Teils
außerdem dieselbe Amtsbefugniss ausüben wie die Konsularbeamten
gleicher Art und gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.,
Artikel30.
Auf die den diplomatischen Vertretungen angehörenden Beamten,
die mit der Ausübung konsularischer Amtsbefugnisse beauftragt worden
e