Zu Artikel 7
Durch Einschränkungen im Geldverkehr darf nicht die Unmöglich-
keit der Ausfuhr des nachweislichen Erlöses den nicht zur Ausfuhr ge-
langenden Vermögensteilen herbeigeführt werden. .
Zu Artikel 9,
Zum Bürobedarf gehören sämtliche Ausstattungs- und Bedarfsgegen-
stände, die für den amtlichen Gebrauch in den Konsviatsräumen be-
stimmt sind. Hierunter sind Möbel, Geldschränke, Bürokassen, Schreib-
maschinen sowie Schreibmaterialien jeder Art mit und ohne Aufdruck
und ähnliches zu verstehen.
Zu Artikel 11,
Als Verbrechen im Sinne der Bestimmungen des Abs, 1 des Ar-
tikel 11 sind anzusehen: im Deutschen Reiche die in den Abschnitten 8,
13, 16 (ausgenommen S$ 218 bis 220), 17, 18 und 20 des besonderen Teils
des Reichsstrafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechenstatbestände, in der
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken die Verbrechenstatbestände
der Artikel 85 Abs, 1, 142, 143, 149 Abs, 2, 161, 166, 167, 170, 183 Abs, 2
und 184 des Strafgesetzbuchs der Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjet-Republik beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen
der Strafgesetzbücher der in der Union der Sozialistischen Sowiet-
Republiken vereinigten Sowjet-Republiken.,
Außerdem ist die Haft zulässig, wenn im Deutschen Reiche Landes-
verrat im Sinne der $$ 89 bis 91 des Reichsstrafgesetzbuchs, in der Union
der Sozialistischen Sowjet-Republiken Militärspionage im Sinne des
Artikel 213 des Strafgesetzbuchs der Russischen Sozialistischen Födera-
tiven Sowjet-Republik von einem Konsularbeamten während eines
Kriegszustandes mit einer dritten Macht begangen worden ist.
Zu Artikel 17
Die im Empfangsstaate geltenden Bestimmungen über die Zulässig-
keit und Wirksamkeit der von den konsularischen Vertretern aufgenom-
menen, bestätigten oder beglaubigten Rechtsgeschäfte werden durch die
Vorschriften des Artikel 17 nicht berührt.
Zu Artikel 19.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln der UdSSR, im
Deutschen Reiche können, soweit sie nach ihren Gesetzen dazu befugt
sind, die Ehescheidung von Personen, die vor ihnen die Ehe geschlossen
haben, auf deren übereinstimmenden Antrag beurkunden.
Zu Artikel 23.
Die Schiffspapiere müssen an Bord belassen werden; die Behörden
des Hafenorts dürfen ihre Aushändigung nicht verlangen. Soweit eine
Vorlage der Schiffspapiere vor den Behörden des Hafenorts erforderlich
sein sollte, müssen die Schiffspapiere unverzüglich zurückgegeben wer-
2