Artikel 2,
Die Zustellung von Schriftstücken erfolgt auf einen Antrag, der von
dem Konsul des ersuchenden Staates im Deutschen Reiche an den Landgerichtspräsidenten,
in der UdSSR. an den Vorsitzenden des Gouvernementsgerichts
gerichtet wird,
Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen erfolgt auf diplomatischem
Wege,
Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist der Zustellungsantrag
oder das Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde
abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 3
Die Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind in der Sprache
des ersuchenden Staates abzufassen. Eine ‚beglaubigte deutsche beziehungsweise
russische Übersetzung hat durch einen «diplomatischen
oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen
beeidigten oder amtlich bestellten Dolmetscher des ersuchenden oder
ersuchten Staates zu erfolgen.
In den Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen ist Zahl und
Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke beziehungsweise der Anlagen von
Rechtshilfeersuchen kurz anzugeben. Die Vorschrift des Artikel 5 Abs. 2
bleibt unberührt, '
Die Schriftstücke, die den Nachweis der Zustellung oder den Grund
der Nichtzustellung enthalten, die Antworten auf Ersuchungsschreiben
und die in Erledigung der Ersuchungsschreiben aufgenommenen Schriftstücke
werden nur auf Begehren des ersuchenden Staates und gegen
Ersatz der Übersetzungsskosten mit Übersetzunsen versehen.
Artikel 4
Die Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen haben die ersuchende
Behörde sowie den Namen und die Stellung der Parteien anzugeben.
Die Zustellungsanträge haben außerdem die Anschrift des
Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstücks zu bezeichnen.
Für die Zustellungsanträge sollen-Formulare benutzt werden, die die
vertrasschließenden Staaten einander mitteilen werden, ;
Artikel 5
Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates
Sorge zu tragen, Diese Behörde kann sich, abgesehen von den im Abs. 2
vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe
des Schriftstücks an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme
bereit ist,
Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache des ersuchten
Staates abgefaßt oder von einer gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 beglaubigten
Übersetzung begleitet, so hat auf Wunsch der ersuchenden
Behörde die ersuchte Behörde das zuzustellende Schriftstück in der
durch ihre innere Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen
vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, insofern
diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zuzustellen.
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