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Zu Artikel 12.
ıung des Artikels 12 Abs. 1 ist nicht in dem Sinne aus-
sich auf konkrete Einzelgeschäfte bezieht, sondern daß
der im Artikel 12 Abs. 1 erwähnten Vorschriften grund-
Basis der Meistbegünstigung zu erfolgen hat.
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Zu Artikel 16,
aungen des Artikel 12 Abs, 2 dieses Abkommens und
des Niederlassungsabkommens sowie die über den
vusgehenden Vorschriften der beiderseitigen Gesetz-
Zollfreiheit und Zollerleichterungen für leere Um-
iben unberührt,
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Zu Artikel17
Stoffe oder Teile, die den Gegenständen bei der Re-
tlichen Mengen zugefügt worden sind, werden in beiden
;tändige Waren nach der Beschaffenheit verzollt, in der
’nständen in Verbindung gebracht wurden; dabei kann
ing zugrunde zu legende Gewicht durch Abschätzung
Zu Artikel 29.
Vorschriften der autonomen Gesetzgebung, wonach die
)erufstätigen Anziehenden nebst ihren Ehefrauen und
indern gewährt wird, bleiben unberührt. Das gleiche
ichriften, nach denen über das Umzugsgut in dem Ziel-
ıisse vorzulegen sind, die von dessen zuständiger Ver-
\breisestaate beglaubigt sind.
Die Vorschriften, durch die einer der vertragschließen-
nge der nach Ziffer 2 des Artikel 29 zollfreien Gegen-
bleiben unberührt.
Nach deutschem Zollrechte findet die Bestimmung der
* 29 nur dann Anwenndung, wenn die in dieser Ziffer
stände nicht mehr als 250 Gramm wiegen, Diese Be-
“lie sonstigen autonomen Zollbestimmungen der beiden
?n Teile wegen einer Verzollung dieser Gegenstände
desonderen Charakters (Kunstwerk usw.) bleiben un-
Zu Artikel 33,
erten, auch mit Musterproben, dürfen in das Gebiet
Registrierung versandt werden.
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Zu Artikel 38,
de des Einfuhrlandes steht die Prüfung zu, ob die Vor-
Artikel 38 im Einzelfalle gegeben sind,
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Zu Artikel 42,
nschiffahrt gelten in bezug auf die Meistbegünstigung
Bestimmungen des Artikel 42.
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