Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

ao 
E" 
3 0 
5 — 
ö 
zul‘ ® 
die: 
sät. 
3 
3 
$ oO 
TE N 
© 
he 
Zu Artikel 12. 
ıung des Artikels 12 Abs. 1 ist nicht in dem Sinne aus- 
sich auf konkrete Einzelgeschäfte bezieht, sondern daß 
der im Artikel 12 Abs. 1 erwähnten Vorschriften grund- 
Basis der Meistbegünstigung zu erfolgen hat. 
1b 
des; 
Art 
geb 
schl 
N 
oO 
€n 
> 
in 
Zu Artikel 16, 
aungen des Artikel 12 Abs, 2 dieses Abkommens und 
des Niederlassungsabkommens sowie die über den 
vusgehenden Vorschriften der beiderseitigen Gesetz- 
Zollfreiheit und Zollerleichterungen für leere Um- 
iben unberührt, 
i 
be 
w 
© 
par: 
Län 
m. 
_ 
sie 
das 
u 
FT 
ern 
x 
Zoll! 
mind 
gilt | 
staa 
tret: 
den 
stän 
Zi;tfe 
gen 
stim{ 
vertt 
m 
© 
aus * 
© 
€ 
herül 
© 
[41 
| S 
der 
Zu Artikel17 
Stoffe oder Teile, die den Gegenständen bei der Re- 
tlichen Mengen zugefügt worden sind, werden in beiden 
;tändige Waren nach der Beschaffenheit verzollt, in der 
’nständen in Verbindung gebracht wurden; dabei kann 
ing zugrunde zu legende Gewicht durch Abschätzung 
Zu Artikel 29. 
Vorschriften der autonomen Gesetzgebung, wonach die 
)erufstätigen Anziehenden nebst ihren Ehefrauen und 
indern gewährt wird, bleiben unberührt. Das gleiche 
ichriften, nach denen über das Umzugsgut in dem Ziel- 
ıisse vorzulegen sind, die von dessen zuständiger Ver- 
\breisestaate beglaubigt sind. 
Die Vorschriften, durch die einer der vertragschließen- 
nge der nach Ziffer 2 des Artikel 29 zollfreien Gegen- 
bleiben unberührt. 
Nach deutschem Zollrechte findet die Bestimmung der 
* 29 nur dann Anwenndung, wenn die in dieser Ziffer 
stände nicht mehr als 250 Gramm wiegen, Diese Be- 
“lie sonstigen autonomen Zollbestimmungen der beiden 
?n Teile wegen einer Verzollung dieser Gegenstände 
desonderen Charakters (Kunstwerk usw.) bleiben un- 
Zu Artikel 33, 
erten, auch mit Musterproben, dürfen in das Gebiet 
Registrierung versandt werden. 
© 
x 
ausse 
aussc 
oO 
v3 
( 
al 
> 
Ur 
Oo 
&® 
3 5 
% 
4 
+ > 
- ©& 
Zu Artikel 38, 
de des Einfuhrlandes steht die Prüfung zu, ob die Vor- 
Artikel 38 im Einzelfalle gegeben sind, 
-T 
Zu Artikel 42, 
nschiffahrt gelten in bezug auf die Meistbegünstigung 
Bestimmungen des Artikel 42. 
75 
O 
m 
X 
TA
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.