Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist, ist ver-
pflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzu-
wenden, wie bei der Erledigung von Ersuchen ihres eigenen Staates.
Selbstverständlich war es im Rahmen unseres kurzen „Führers
durch die Wirtschaft‘ unmöglich, die einzelnen Teile des Vertrages vom
12. Oktober 1925 ihrem vollen Inhalte nach darzustellen. Es ist hier nur
auf die wichtigsten Punkte hingewiesen worden, erstens um den Leser
in die Lage zu versetzen, sich in dem großen und komplizierten Ver-
tragswerke schnell und sicher zurechtzufinden und sich über einzelne
ıhn speziell interessierende Fragen aus dem Original und den Kommen-
taren jederzeit genau unterrichten zu können, zweitens aber auch, um
den Umfang und die Bedeutung des Vertrages klarzustellen und an-
schaulich hervortreten zu lassen ”}.
Die Zusammenlegung der Volkskommissariate
für Außen- und Innenhandel.
Die Zusammenlegung der beiden bisher getrennten Außen- und
{nnenhandelskommissariate zu einem einzigen Volkskommissariat für
Handel stellt eine durch die Entwicklung der Volkswirtschaft der
UdSSR. bedingte, schon bei Gründung des Kommissariats für Innen-
handel für später ins Auge gefaßte Maßnahme dar. Damals befand sich
die Sowjetunion sozusagen erst im Anfangsstadium des Aufbaus, der
inzwischen ungeheure Fortschritte gemacht hat. Der Export, der
ja unmittelbar von dem Stande des Innenmarktes abhängt,
spielte eine nur sehr bescheidene Rolle. Galt es also die Produktion so
zu steigern, daß nicht nur der Bedarf im Innern ausgeglichen, sondern
darüber hinaus ein Warenüberschuß verblieb, so war die Frage der Ge-
staltung des Warenverkehrs und folglich auch des Innenmarktes von
nicht geringerer Bedeutung, Diese Aufgabe übernahm das Kommissariat
für Innenhandel.,
Mit fortschreitendem Aufstieg des Wirtschaftslebens, der nicht nur
den Bedarf im Innern Rußlands außerordentlich erhöhte, sondern auch
eine große Belebung des Ex- und Imports auf der Grundlage des Außen-
handelsmonopols nach sich zog, wuchsen die Aufgaben und Funktionen
der beiden Volkskommissariate, gleichzeitig ineinandergreifend, in
einem so starken Maße, daß ihre Vereinigung im Interesse einer einheit-
lichen Regelung des gesamten Warenverkehrs von. nach und in der
Sowjetunion dringend notwendig wurde,
Die Zusammenfassung der beiden Handelskommissariate bedeutet
gleichzeitig eine weitere Stärkung des Außenhandelsmonomnols.
*) Vergl. die Zeitschrift „Aus der Volkswirtschaft der UdSSR.“ Nr. 12,
Jahrg. 1925, und den von der Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland
herausgegebenen Kommentar zu dem Vertrag vom 12, Oktober 1925. .