2, Aus- und Einfuhrbewilligungszwang bei Außenhandelsgeschäften:
3. Kontrolle der Geschäftstätigkeit der am Außenhandel beteiligten
Organisationen und Personen;
4. zollpolitische Maßnahmen.
B. Bestimmungen über Außenhandelsoperationen.
In der Verordnung des Rates der Volkskommissare vom 12. April
1923 sind die Regeln und Bedingungen für die Kontingentierung der
Ein- und Ausfuhrwaren und für die Erteilung der Lizenzen und Be-
scheinigungen ausführlich niedergelegt.
a) Kontingentierung der Ein- und Ausiuhr.
N 4 waren
Die Kontingentierung der. hauptsächlichen Ein- erteir ann Yaron
erfolgt periodisch durch den Rat für Arbeit und “Di wirtschafts-
einem in Übereinstimmung mit der Staatlichen an riats für
kommission unterbreiteten Vorschlag des Volkskommissariats für
Handel. Bei Prüfung der Kontingentierungsvorschläge ax irtschafts-
Missars für Handel‘ werden von der Staatlichen anwir N Here
kommission Vertreter des Obersten ET PS ERS ARE
zuständiger Volkskommissariate herangezogen. Das düh bestimmten
für Handel verteilt die Kontingente der für die Ausfü r hatlichen
Waren unter die Bundesrepubliken, autonomen Gebiete, SE chten
Unternehmungen, deren Verbände, Genossenschaften und en tes
Gesellschaften, Behörden und Unternehmungen, denen nüb jür die
Kontingent zugeteilt worden ist, sind dem Staate A ü ver-
sorgfältige Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflic ungen nl
antwortlich und haften im Falle der Nichterfüllung für den ber ww
Schaden in der durch besondere Vorschriften des Rates für Arbeit un
Verteidigung bestimmten Höhe.
b) Bescheinigungen und Lizenzen.
Das Volkskommissariat für Handel und seine Bevollmächtigten in
den „Wirtschaftlichen Beratungsorganen‘ der Bundesrepubliken und
Gouvernements stellen den Exporiteuren und Importeuren besondere
Bescheinigungen oder Lizenzen aus, ohne die keine Ware ins Ausland
ausgeführt oder in das Gebiet der UdSSR, eingeführt werden darf.
Alle Ein- und Verkäufe im Auslande auf Grund des staatlichen Ein-
und Ausfuhrplanes sowie des Ein- und Ausfuhrplanes der Staatlichen
Handelsstelle erfolgen auf Grund besonderer Bescheinigungen. Alle
übrigen Ein- und Verkäufe der staatlichen Unternehmungen, Genossen-
schaften, Privatpersonen und -firmen, gemischten Gesellschaften usw.,
Sowie die Kommissions- und außerplanmäßigen Handelsoperationen der
Staatlichen Handelsstelle und anderer Organe des Volkskommissariats
für Handel bedürfen einer Lizens, Eine Ausnahme bilden die auf kauf-
Männische Basis gestellten staatlichen Unternehmungen und deren Ver-
Cinigungen, die berechtigt sind, im Auslande Waren eigener Produktion
Zu verkaufen und dort die für den Produktionsprozeß erforderlichen
Güter einzukaufen (einschließlich der für die Versorgung der Arbeiter
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