dieser Betriebe erforderlichen Gegenstände). Diese staatlichen Unter-
nehmungen führen ihre Operationen auf Grund von Bescheinigungen aus.
Die Lizenzen werden vom Volkskömmissariat für Handel und
dessen Bevollmächtigten bei den „Wirtschaftlichen Beratungsorganen“
der Bundesrepubliken und der Gouvernements ausgestellt, und zwar
nach Begutachtung durch ein‘ besonderes Sachverständigenbüro, be-
stehend aus Vertretern des Volkskommissariats für Finanzen, der Ar-
beiter- und Bauerninspektion und des Obersten Volkswirtschaftsrates.
Bei der Prüfung einzelner Lizensgesuche und bei der Aufstellung
von Lizenzen geht das Volkskommissariat für Handel von den gleichen
Erwägungen aus, die auch dem Gesetz über das Außenhandelsmonopol
zugrunde liegen, Bei Ausstellung einer Lizens sind ausschlaggebend: der
tatsächliche Bedarf der Industrie, der Landwirtschaft und der breiten
Konsumentenkreise an den betreffenden Waren, die Schaffung möglichst
günstiger Bedingungen beim Ein- oder Verkauf derselben auf den
Märkten, in einzelnen Fällen die Absicht, die Konkurrenz der auslän-
dischen Waren zu beseitigen oder zu schwächen,
Bei Einreichung des Gesuches sind folgende Punkte zu erwähnen:
a) Name der Behörde oder voller Name des Antragstellers, b) Art der
Ware (genaue Bezeichnung, Gewicht, Menge); c) Wert der Ware in
Tscherwonez-Währung; d) bei Einfuhr: Herkunftsland, bei Ausfuhr:
Herkunftsort; e) die Zollstation, die die Ware zu passieren hat;
{) Zweck der Ein- und Ausfuhr, für die die Lizenz eingeholt wird,
c) Standardisierung der Ausiuhrwaren.
Die Feststellung von Standards für Ausfuhrwaren ist eine wesent-
liche Vorbedingung der Qualitätsverbesserung der Ausfuhr der UdSSR.
und durch Verfügung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom
27. April 1923 vorgeschrieben. Die Standards, die Bedingungen der
Sortierung und Verpackung, denen die Ausfuhrwaren entsprechen
müssen, werden vom Handelskommissariat nach Vereinbarung mit dem
Obersten Volkswirtschaftsrat festgesetzt. Alle Waren, die aus der
UdSSR. ausgeführt werden, müssen folgende Markierungen tragen:
a} Bezeichnung der Behörde oder Organisation, die die Ware absendet
(ständiges Firmenzeichen); b) Standardzeichen und c) Mengenangabe in
der für die Ware üblichen Einheit,
d) Standardisierung der Einiuhrwaren.
Die Grundlagen der Standardisierung von Importwaren sind in den
vom Volkskommissariat für Handel erlassenen „Bestimmungen über
Prüfung und Markierung von Importwaren‘ vom 9, März 1923 festge-
legt. Die im Auslande angekauften Waren werden bei der Übernahme
je nach. Art der Ware und den an sie zu stellenden Anforderungen
einer chemischen, mechanischen und sonstigen Prüfung unterzogen.
Ohne eine. solche Prüfung ist die Verladung von Waren nur auf Grund
einer besonderen individuellen Erlaubnis der Handelsvertretung zu-
lässig, Darüber hinaus sind von der Prüfung der nach der UdSSR, ein-
„uführenden Güter patentierte chemische Waren, sowie bei auslän-
„I