Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

D) Die Genossenschaften,

Das Recht, direkte Handelsoperationen auf den Auslandsmärkten
auszuführen, genießen der „Zentrosojus” (Zentralverband der Konsumgenossenschaften),
 der „Selskosojus’” (Zentralverband der landwirtschaftlichen
 Genossenschaften) und dieUkrainischen Genossenschaften, vertreten
 durch die „Vereinigte auswärtige Vertretung der Ukrainischen
Genossenschaften‘; das Recht zur Ausfuhr von Hanf und Flachs genießt
ferner der Verband der Flachs- und Hanfbauern der UdSSR. (Verband
der Flachsgenossenschaften}.

Laut Beschluß des Zentral-Exekutivkomitees der UdSSR. vom
13. März 1922 ist dem Zentrosojus das Recht verliehen, 1. seine Exportwaren
 im Einverständnis mit dem Handelskommissariat und unter dessen
Kontrolle direkt an ausländische Genossenschaftsverbände zu ver
äußern; 2. Einkäufe unter der Bedingung vorzunehmen, daß die be-‘reffenden
 Verträge und Vereinbarungen dem Handelskommissariat
zur Begutachtung vorgelegt werden, wobei dem „Zentrosojus“ noch
das Recht zusteht, seine Außenhandelsgeschäfte durch direkte Fühlung:
nahme mit den auswärtigen „Großeinkaufsgesellschaften” und den Kon:
sumgenossenschaftsverbänden zu betreiben.
Das Rundschreiben des Handelskommissariats vom 22, August 1922
Nr, 662 gestattet dem Zentrosojus, in direkte Verbindung mit Privatfirmen
 und Unternehmungen zu treten, wenn nachweislich der betreffende
 Abschluß hinsichtlich des eingeräumten Kredits oder günstigerer
 Preise usw. genügend Vorteile verspricht,
Die Best nmung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom
14. April 1923 räumt dem „Zentrosojus” und dem „Flachszentrum' das
Recht ein, im Einklang mit den Bestimmungen, die für die Wirtschaftsorgane
 bei selbständigem Auftreten auf dem Auslandsmarkte gelten.
Flachs. Hede, Hanf und ähnliche Rohstoffe auszuführen.
Die Verordnung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom 9. Mai
1923 verleiht dem „Selskosojus' auf dem Gebiete des Außenhandels
dieselben Rechte, die der Zentrosojus genießt.
Die Bestimmung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom 15, Februar
 1924 dehnt die Rechte des „Zentrosojus‘” auch auf die „Vereinigte
auswärtige Vertretung der Ukrainischen Genossenschaften‘ aus.
Der „Wsekopromsojus‘“ (Verband der Produktivgenossenschaften
der UdSSR.) und „Wsekoless‘“ (Vereinigung der Forstgenossenschaften
der UdSSR.) führen ihre auswärtigen Handelsoperationen auf Grund
einer besonderen Vereinbarung mit dem Handelskommissariat durch.
nach der ihnen das Recht zusteht, ihre Erzeugnisse nach dem Ausland
auszuführen und durch eigene Vertreter bei den Handelsvertretungen
zu veräußern”). Den Gegenwert in fremder Währung dürfen sie zum Ankauf
 von Waren im Ausland verwenden, die für die Entwicklung der
Forst- und Produktivgenossenschaften notwendig sind. Außerdem er-*)

 Vereinbarungen des Handelskommissariats mit dem Wsekoprdmsojus
‚Om 16, Oktober 1922 und mit dem Wsekoless vom 4. Januar 1923.
            
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