Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

kommissariat für Handel nach Vereinbarung mit dem Finanzkom- 
missariat bestimmt werden: ; 
Die Zollämter haben folgende Aufgaben: Empfang und Abfertigung 
von Schiffen und Zügen; Beaufsichtigung der Löschung und Verladung, 
zollamtliche Abfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks; Annahme 
und Aufbewahrung von Gütern in Zollägern; tariıfmäßige Verzollung der 
Güter; Beobachtung der Küstenschiffahrt und des Gütertransitverkehrs: 
Aushändigung der Güter an die Empfänger; Annahme, Revision und 
Verzollung von Postsendungen (Briefe, Drucksachen usw.} sowie Wei- 
tergabe derselben an die Postanstalten; Unterbindung des Schmuggels 
(Durchsuchungen, Aushebungen usw.); Empfang und Aufbewahrung zu- 
rückgehaltener Güter; Verteilung von Prämien für die Festnahme von 
Schmugglern usw. 
Zolltarife werden im Wege der Gesetzgebung durch Verord- 
nungen des Rates der Volkskommissare eingeführt; Zollgebühren 
(Lager-, Kanzlei-, Plombier-, Schiffsgebühren u. a.) können durch Ver- 
ordnungen des Rates für Arbeit und Verteidigung festgesetzt werden. 
Zur Ausarbeitung von Gutachten über die Einführung neuer und 
Abänderung bestehender Zolltarifsätze, über die Änderung der Liste 
der zur Ein- und Ausfuhr verbotenen Waren sowie zur Begutachtung von 
Vorschlägen der Zollverwaltung über die Anwendung der Tarife und von 
Handelsverträgen, Konventionen und Abmachungen, die das Zollwesen 
berühren, ist auf Grund einer Verordnung des Rates der Volkskom- 
missare vom 22, Februar 1922 der Zolltarifausschuß ins Leben 
gerufen worden. 
Allgemeine Bestimmungen, 
Die ein- und auszuführenden Waren unterliegen einem Zoll, dessen 
Höhe je nach der passierten Grenze verschieden ist, Die Zölle an der 
zuropäischen Grenze sind als Schutzzölle für die noch nicht gefestigte 
Industrie gegen die Konkurrenz der hochentwickelten Industrie West 
zuropas grundsätzlich höher als die an der Grenze der asiatischen Staa- 
ten, deren Wettbewerb die einheimische Industrie nicht bedroht. 
Die Zölle werden nach vier Tarifen erhoben, die im Januar 1924 
vom Rat der Volkskommissare bestätigt worden ‘sind: 1. Zolltarif für 
den europäischen Handel (8, 1. 24) $8 1—229; 2, Differenzialtarif für 
den Güterverkehr über Murmansk; 3. Zolltarif für den asiatischen Han- 
del mit Waren türkischen, persischen, afghanischen, chinesischen und 
mongolischen Ursprungs im Grenzverkehr mit diesen Ländern (17. 1. 
24) S$ 1—930; 4. Zolltarif für den Ausfuhrhandel (17. 1. 24) 88 1—35. In 
dem Gebiet des Fernen Ostens gilt der europäische Tarif mit einigen 
Ausnahmen, 
Der Tarif für den europäischen Handel zerfällt in 10 Gruppen: 
[. Lebensmittel und lebende Tiere; II, Tierische Erzeugnisse, roh und 
verarbeitet; III. Holz sowie Holz- und Korbwaren; IV. Keramische 
Rohstoffe und Fabrikate; V, Brennstoffe, Asphalt, Harze und Erzeugnisse 
aus Harzen; VI. Chemische Rohstoffe und Fabrikate; VII Erze, Metalle 
B) Zolltariie. 
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