kommissariat für Handel nach Vereinbarung mit dem Finanzkom-
missariat bestimmt werden: ;
Die Zollämter haben folgende Aufgaben: Empfang und Abfertigung
von Schiffen und Zügen; Beaufsichtigung der Löschung und Verladung,
zollamtliche Abfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks; Annahme
und Aufbewahrung von Gütern in Zollägern; tariıfmäßige Verzollung der
Güter; Beobachtung der Küstenschiffahrt und des Gütertransitverkehrs:
Aushändigung der Güter an die Empfänger; Annahme, Revision und
Verzollung von Postsendungen (Briefe, Drucksachen usw.} sowie Wei-
tergabe derselben an die Postanstalten; Unterbindung des Schmuggels
(Durchsuchungen, Aushebungen usw.); Empfang und Aufbewahrung zu-
rückgehaltener Güter; Verteilung von Prämien für die Festnahme von
Schmugglern usw.
Zolltarife werden im Wege der Gesetzgebung durch Verord-
nungen des Rates der Volkskommissare eingeführt; Zollgebühren
(Lager-, Kanzlei-, Plombier-, Schiffsgebühren u. a.) können durch Ver-
ordnungen des Rates für Arbeit und Verteidigung festgesetzt werden.
Zur Ausarbeitung von Gutachten über die Einführung neuer und
Abänderung bestehender Zolltarifsätze, über die Änderung der Liste
der zur Ein- und Ausfuhr verbotenen Waren sowie zur Begutachtung von
Vorschlägen der Zollverwaltung über die Anwendung der Tarife und von
Handelsverträgen, Konventionen und Abmachungen, die das Zollwesen
berühren, ist auf Grund einer Verordnung des Rates der Volkskom-
missare vom 22, Februar 1922 der Zolltarifausschuß ins Leben
gerufen worden.
Allgemeine Bestimmungen,
Die ein- und auszuführenden Waren unterliegen einem Zoll, dessen
Höhe je nach der passierten Grenze verschieden ist, Die Zölle an der
zuropäischen Grenze sind als Schutzzölle für die noch nicht gefestigte
Industrie gegen die Konkurrenz der hochentwickelten Industrie West
zuropas grundsätzlich höher als die an der Grenze der asiatischen Staa-
ten, deren Wettbewerb die einheimische Industrie nicht bedroht.
Die Zölle werden nach vier Tarifen erhoben, die im Januar 1924
vom Rat der Volkskommissare bestätigt worden ‘sind: 1. Zolltarif für
den europäischen Handel (8, 1. 24) $8 1—229; 2, Differenzialtarif für
den Güterverkehr über Murmansk; 3. Zolltarif für den asiatischen Han-
del mit Waren türkischen, persischen, afghanischen, chinesischen und
mongolischen Ursprungs im Grenzverkehr mit diesen Ländern (17. 1.
24) S$ 1—930; 4. Zolltarif für den Ausfuhrhandel (17. 1. 24) 88 1—35. In
dem Gebiet des Fernen Ostens gilt der europäische Tarif mit einigen
Ausnahmen,
Der Tarif für den europäischen Handel zerfällt in 10 Gruppen:
[. Lebensmittel und lebende Tiere; II, Tierische Erzeugnisse, roh und
verarbeitet; III. Holz sowie Holz- und Korbwaren; IV. Keramische
Rohstoffe und Fabrikate; V, Brennstoffe, Asphalt, Harze und Erzeugnisse
aus Harzen; VI. Chemische Rohstoffe und Fabrikate; VII Erze, Metalle
B) Zolltariie.
3