Am 18. 11.1925 wurde die neue Verordnung des Zentralexekutiv-
komitees und des Rates der Volkskommissare über die Vereinigung der
Volkskommissariate für Außen- und Innenhandel zu einem. einzigen
Volkskommissariat veröffentlicht, wobei die Funktionen und Rechte, die
früher jedem einzelnen der beiden vereinigten Volkskommissariate ge-
mäß den früheren Verordnungen zustanden, auf das neu organisierte
Volkskommissariat für Außen- und Innenhandel übergehen.
4. Handelsrechtliche Bestimmungen,
Der Zivilkodex der RSFSR. unterscheidet u. a. folgende handeis-
‚echtlichen Verträge:
A, Kaufverträge,
(Art, 180—205). Gegenstände des Kaufvertrages können alle Güter
sein, die nicht dem privaten Verkehr entzogen sind (dazu gehört das
nationalisierte und munizipalisierte Vermögen), Der Ankauf von Gold-
und Silbermünzen sowie ausländischer Valuten ist Monopolrecht der
Staatsbank der UdSSR.
B, Darlehnsverträge,
(SS 208—219,) Auf Grund des Darlehnsvertrages übergibt die eine
Partei (Darlehnsgeber) der anderen Partei {Darlehnsnehmer} Geld oder
durch Gattungsmerkmale bestimmte Sachen zu Eigentum und der Dar-
lehnsnehmer verpflichtet sich, dem Darlehnsgeber den empfangenen Geld-
betrag oder eine der zu Darlehn genommenen gleichen Zahl von Sachen
derselben Art und Güte mit oder ohne Zinsen zurückzugeben.
C, Werkverträge,
(SS 220-—235.) Auf Grund des Werkvertrages verpflichtet sich die
eine Partei (der Unternehmer) für eigenes Risiko eine bestimmte Arbeit
auf Bestellung der anderen Partei {des Bestellers) auszuführen, die
letztere dagegen verpflichtet sich, für die Ausführung des Werkes eine
Vergütuns zu zahlen.
Haftung des Unternehmers.
Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Maßnahmen für die vollstän-
dige Unversehrtheit der ihm anvertrauten Sache zu ergreifen; er
trägt die vermögensrechtliche Verantwortung für jedes Versehen, das
den Untergang, den Verlust oder die Beschädigung der bezeichneten
Sache zur Folse gehabt hat.
Folgen der Mangelhaftigkeit des Werkes.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeit entsprechend dem Ver-
trage und ohne solche Mängel abzuliefern, die sie für die vertraglich vor-
gesehene oder übliche Bestimmung ungeeignet machen würden, Das
Vorhandensein der bezeichneten. Mängel oder das Fehlen der bedun-
genen Eigenschaften gibt dem Besteller das Recht zu fordern:
entweder unentgeltliche Verbesserung der Mängel in einer ange-
messenen Frist, insofern eine solche Verbesserung ohne unver-
hältnismäßige Ausgaben möglich ist;