2. oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises des Werkes;
3. oder eine Auflösung des Vertrages und Ersatz des erlittenen
Schaden,
Sind die Mängel von geringer Bedeutung, so kann das Gericht auf
Verlangen des Bestellers die Auflösung des Vertrages verweigern, indem
es dem Unternehmer aufgibt, die Mängel zu beseitigen oder den Preis
für das Werk herabsetzt,
Was die staatlichen Werk- und Lieferungsverträge anbelangt, so ist
zu bemerken, daß die Vergebung von Werk- und Lieferungsverträgen
seitens staatlicher Behörden und Unternehmungen, darunter auch sol-
cher, die nach den Grundsätzen kaufmännischer Rechnungsführung tätig
sind, und einen Betrag von mehr als 10 000 Goldrubel überschreiten, un-
bedingt im Wege der öffentlichen Submission erfolgen. Verträge, die
über den Betrag von 150000 Goldrubel hinausgehen, sind von dem zu-
ständigen Volkskommissar zu bestätigen und Verträge, die von Behörden
geschlossen und die aus dem örtlichen Haushalt finanziert werden, sind
von dem Präsidium des zuständigen Gouvernements- oder Gebietsexeku-
tivkomitees zu bestätigen. Der Vorschuß, der bei einem staatlichen
Werk- oder Lieferungsvertrag geleistet werden kann, darf nicht 25% des
Vertragswertes übersteigen,
D. Gesellschaftsverträge,
a) Gewöhnliche Gese Ilschaft, Art. 276—294. Nach dem
Vertrag verpflichten sich zwei oder mehrere Personen, ihre Einlagen zu
vereinigen und zur Erreichung des Wirtschaftszieles gemeinsam zu han-
deln. Die Einlagen können in Geld, Vermögensstücken und in persönlicher
Arbeitsleistung bestehen. Die Größe der Einlagen der einzelnen Gesell-
schafter bestimmt die Vereinbarung. Jeder Gesellschafter haftet für die
gemeinsamen Schulden entsprechend seinem Anteil, falls der Vertrag
nichts anderes vorsieht. Eine gegenseitige Haftung, jeder für alle, wird
nicht vermutet. Vorzeitiger Austritt aus einer für eine bestimmte Zeit
gegründeten Gesellschaft ist nur aus einem wichtigen Anlaß gestattet.
Der Verzicht auf weitere Teilnahme an einer Gesellschaft mit unbe-
Schränkter Dauer muß rechtzeitig angemeldet werden. Eine Verein-
barung, durch die das Recht auf Erklärung des Verzichts auf Teilnahme
an der Gesellschaft aufgehoben oder beschränkt wird, ist nichtig,
b) Volle (offene) Gesellschaft. Art. 295—301. Als solche
wird jede Gesellschaft anerkannt, deren Teilnehmer in Handel oder In-
dustrie unter gemeinsamer Firma tätig sind und für die Verpflichtungen
der Gesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen haften. Die Firma der Ge-
sellschaft muß die Namen der Teilnehmer enthalten und wird durch den
Vertrag bestimmt, Über die Gründung der Gesellschaft müssen die Teil-
haber eine von ihnen allen unterschriebene Anzeige zur Eintragung der
Gesellschaft in das Register und Bekanntmachung ihrer Gründung an die
örtliche Behörde richten, die das Handelsregister führt. Die Unter-
schriften müssen notariell beglaubigt sein. Derselben Beglaubigung be-
darf der Gesellschaftsvertrag.
©) Kommanditgesellschaften (Ges. auf Vertrauen). Art.
321—317. Als solche werden angesehen: Gesellschaften, die unter de-