Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

meinsamer Firma Handel oder Gewerbe treiben, und deren Gesell- 
schafter den Gläubigern gegenüber einesteils mit ihrem gesamten Ver- 
mögen haften (unbeschränkt haftende Gesellschafter), anderenteils nur 
mit dem Betrage ihrer Einlage (Kommanditisten, Einleger). Auf diese 
Gesellschaften bezieht sich alles, was über die vollen Gesellschaften be- 
stimmt ist, mit der einzigen Ausnahme, daß die Firma die Namen der 
Kommanditisten nicht enthält und bei Registrierung die Höhe der 
einzelnen Einlagen angegeben wird, Die Kommanditisten haben nicht 
das Recht, in die Tätigkeit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter 
einzugreifen, falls sie nicht zugleich Bevollmächtigte der Gesellschaft 
sind, Der Kommanditist haftet ebenfalls unbegrenzt, wenn sein Name 
mit seiner Einwilligung in die Firma eingetragen ist und bei Abschlüssen, 
die er ohne Vollmacht seiner Gesellschaft tätigt, 
d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Art, 
318—321. Als solche werden angesehen: Gesellschaften, deren Teil- 
nehmer unter gemeinsamer Firma Handel oder Gewerbe treiben 
und für die Gesellschaft nicht nur mit ihrer Einlage, sondern auch mit 
ihrem Vermögen in einem für alle Gesellschafter gleichen Verhältnis zu 
ihrer Einlage (z. B. dreifach, fünffach) haften , Im Falle der Zahlungs- 
anfähigkeit eines Gesellschafters haften die anderen für ihn entsprechend 
ihren Einlagen bis zur Höhe der Haftung des zahlungsunfähigen Gesell- 
schafters, Niemand von den Gesellschaftern ist aber dritten Personen 
gegenüber verantwortlich außer mit seiner Einlage und seiner auf ein 
Vielfaches seiner Einlage beschränkten Haftbarkeit, 
e) Aktiengesellschaften (Ges, auf Anteile). Als solche 
werden angesehen: Gesellschaften, die unter besonderer Bezeichnung 
der Firma gegründet werden, deren Grundkapital in eine bestimmte 
Anzahl Teile (Aktien) zerfällt und für deren Verpflichtungen nur das 
Vermögen der Gesellschaft einsteht, (Art. 322.) Die Satzung der Aktien. 
gesellschaft, die der Regierung zur Bestätigung vorgelegt ist, muß von 
mindestens fünf Gründern unterzeichnet sein, und es müssen darin un- 
bedingt angegeben sein: 
a} Zweck und Geschäfte der Gesellschaft; 
b} die Bezeichnung oder Firma der Gesellschaft, die dem Zweck des 
Unternehmens entsprechen, und das Wort „Aktiengesellschaft‘ 
enthalten müssen; 
c) der Verwaltungssitz der Gesellschaft; 
d) die Dauer, für die die Gesellschaft gegründet ist, falls sie für eine 
bestimmte Dauer gegründet ist 
2} die Höhe und die Art der Bildung des Grundkapitals, der Nominal- 
wert und die Art der Bezahlung der Aktien; 
die Verwaltungsorgane der Gesellschaft (Generalversammlung, 
Vorstand, Revisionskommission. sowie der Rat, falls ein solcher 
von der Satzung vorgesehen ist) und ihre Zuständigkeit; 
die Bestimmungen, betreffend die Einberufung der Generalver- 
sammlung, deren Rechte und das Stimmrecht der Aktionäre; 
die Dauer des Geschäftsjahres, die Art der Aufstellung, Prüfung 
und Genehmigung der Rechnungslegung und der Bilanz; 
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