kommen jedoch nur Klein- und Mittelbetriebe für den Privatbesitz in
Frage, Die Einschränkungen des Art. 54 des Zivilkodex erstrecken sich
nicht auf nichtmunipalisierte Gebäude, Produktionsmittel, Geld, Wert-
papiere und sonstige Wertgegenstände.
Die Bedingungen über Erwerb und Ausbeutung von Großbetrieben
durch Privatpersonen sind im Kapitel über das Konzessionswesen näher
dargelegt.
C. Gemischte Gesellschaften,
Vie Organisation der gemischten Gesellschaften in der Industrie ist
durch kein besonderes Gesetz geregelt; doch sind derartige Gesellschaf-
ten in den Vorläufigen Bestimmungen über die Aktiengesellschaften vom
L 8. 1922 erwähnt und in der Praxis des Obersten Volkswirtschaftsrates
nicht unbekannt (Melstroi A.-G.).
Das Größenverhältnis des staatlichen und privaten Kapitals in die-
sen Gesellschaften ist nicht besonders umschrieben. Es gibt
nicht nur Gesellschaften mit einer Majorität des Staatskapitals,
sondern auch solche mit gleicher Beteiligung der beiden Par-
teien sowie. Gesellschaften mit einem Übergewicht des Privatkapitals,
Bei dem Vorhandensein einer Mehrheit und Minderheit werden die In-
teressen der letzteren im Statut durch bestimmte Rechtsgarantien ge-
schützt.
Bei einer Parität der Kapitalien beruht der reibungslose Geschäfts-
sang auf dem gegenseitigen Vertrauen, und nur solange dieses besteht,
ist eine fruchtbringende Arbeit der Gesellschaft gesichert. Die Parität
setzt eine Einigung über alle Handlungen voraus. Auch im Vorstand
ist eine Gleichstellung der Parteien möglich: entweder durch die For-
derung einstimmiger Annahme aller Entschließungen oder durch die
Bevollmächtigung von zwei verantwortlichen Vorstandsmitgliedern (Ver-
tretern beider Parteien), alle Entscheidungen zu treffen und gemein-
sam Geschäftspapiere und -Dokumente zu zeichnen, Bei Meinungs-
verschiedenheiten und gegenseitiger Unnachgiebigkeit entscheidet die
Generalversammlung, in ernsteren Fällen das Schiedsgericht,
Die Parteien, die miteinander eine Vereinbarung eingehen (Staats-
örgane und Privatunternehmungen), schließen bei Errichtung einer
Aktiengesellschaft einen Gründungsvertrag, beim Eintritt in eine be-
stehende Aktien-Gesellschaft einen Vertrag über den Beitritt. Diese
Verträge bestimmen die Rolle der Parteien in der Gesellschaft und
die Fragen des Stimmrechts in den Generalversammlungen. Ferner
sind in ihnen vorgesehen: 1. das konkrete Verhältnis der Kapitalien und
die Einzahlungsfristen; 2, die Zulässigkeit des Erwerbs von Aktien durch
Einbringung von Waren, ihre Qualität, Bewertung (Selbstkostenpreis,
Sinkaufs- oder Marktpreis usw,), Zustellungsrisiko; 3. weitere Ver-
Plichtungen der Parteien, wie Kreditversprechungen (Form und Frist),
arenbezug nur von bestimmten Firmen, Weitergabe der Aufträge, die
irn der Gesellschaft nicht übernommen werden können, an andere
‚men 8, m; 4, Schlichtungsmethoden zwischen ‚den Parteien
‘gewöhnlich Schiedsgericht). Die Verträge verpflichten natürlich nur die
Vertragsparteien, nicht aber die Gesellschaft also solche.
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