V. Finanz- und Kreditwesen.
1. Geldwesen,
Nach der Geldreform und der Stabilisierung der Währung sind in
ler UdSSR. folgende Geldzeichen in Umlauf:
Gold-Tscherwonez = 1 Solotnik 78,24 Doli Feingold = 10 Goldrubel
alter Prägung.
Staatsbanknoten zu 1, 2, 3, 5, 10, 25 und 50 Tscherwonzen.
Staatskassenscheine zu 1, 3 und 5 Rbl.
Banksilbermünzen zu 50 Kop. und 1 Rbl, ;
Silberscheidemünzen zu 10, 15 und 20 Kop.
Kupfermünzen zu 1, 2, 3 und 5 Kop.
Staatsbanknoten werden auf Grund des Dekrets des Rates
der Volkskommissare vom 25, Juli und 11. Oktober 1922 unter folgenden
Bedingungen ausgegeben: 1. die Staatsbank erhält das Recht, Banknoten
in den Verkehr zu bringen; 2. diese müssen zu % ihres Nominalbetrages
durch Edelmetalle und stabile Auslandswährung nach Goldwert gedeckt
sein; die restliche Deckung hat aus leichtveräußerlichen Waren; kurz-
iristigen Wechseln und anderen Schuldverschreibungen zu bestehen;
3. Ausweise über die. ausgegebene Menge und ihre Deckung sind von
der Direktion der Staatsbank zweimal monatlich zu veröffentlichen;
4, der Zeitpunkt der Einlösung der Banknoten wird amtlich be-
sonders bekanntgegeben; 5, Darlehen in Banknoten an das Volks-
kommissariat für Finanzen müssen mindestens zu 50% ihres Nominal-
wertes durch Edelmetalle, der Rest durch verzinsliche Schuldverschrei-
bungen des Finanzkommisariats gedeckt sein; 6, die Banknoten werden
bei Entrichtung von Staatsabgaben (Zöllen, Steuern, Eisenbahngebühren
usw.) zum Nominalwert in Zahlung genommen, wenn die Entrichtung ge-
setzlich in Gold zu erfolgen hat.
Staatskassenscheine, Gemäß Dekret des Zentralexekutiv-
komitees und des Rates der Volkskommissare der UdSSR. vom 5. Fe-
bruar 1924 sind: 1, die Staatskassenscheine in Stücken von 1, 3 und
5 Gold-Rbl. ausgegeben; 2, beträgt das Ausgaberecht des Volkskommis-
sariats für Finanzen in bezug auf die Gesamtmenge für jeden Ersten des
Monats höchstens die Hälfte aller in Umlauf gebrachten Tscherwonzen
lt. Ausweis der Emissionsabteilung der Staatsbank vom gleichen Tage
nach Abzug der Summe der Schuldverschreibungen des Finanzkommis-
sariats an die Staatsbank}; 3, ist die Menge jeder einzelnen Ausgabe von
Staatskassenscheinen, in den angegebenen Grenzen, durch besondere Ver-
ordnung des Rates für Arbeit und Verteidigung festzusetzen,
Bank- und Scheidemünzen werden auf Grund des vom
Präsidium des Zentralexekutivkomitees am 22. Februar 1924
angenommenen Dekrets in denselben Werten, Gewichten,