richtet ist und den beteiligten Berufsgenossenschaften
oder auch dem großen Publikum die nötigen Mit—
teilungen machen kann.
Festsetzung der Herstellungspreise.
Das Postwarenhaus steht aber durch dieselben
Persönlichkeiten, die jezt in den Warenhäusern als
Einkäufer dienen, mit den herstellenden Betrieben
in Verbindung und bestellt durch sie wie bisher
nach, was ausgeht. Nur werden die Preise nicht
mehr willkürlich zwischen Einkäufer und herstel⸗
lendem Betrieb vereinbart, wodurch also die
Freude am gegenseitigen „übers-Ohr-hauen“ weg⸗
fällt, sondern zwischen den Berufsgenossenschaften
im Reichswirtschaftsrat oder bestimmten Bezirks⸗
wirtschaftsräten vereinbart und zwar so, daß jede
Vereinbarung so lange gilt, bis sie abgeändert
wird.
Wohlbemerkt: es handelt sich nicht um Majori—
tätsabstimmungen im Wirtschaftsrat, sondern um
Vereinbarungen mit jeder einzelnen Berufsgenos⸗
senschaft. Es wäre z. B. nicht ausgeschlossen, daß
für einzelne Betriebe, deren Erzeugnisse von den
Verbrauchern besonders bevorzugt werden, be—
sondere Preise vereinbart würden.
Wir sehen schon hier, daß von einem Hinein—
reden der Regierung oder volkswirtschaftlicher
Amtsstellen in die innere Arbeit der Betriebe keine
Rede ist; jeder Betrieb ist nach wie vor vollkom—⸗
men selbständig; und über das was herzu—
stellen ist, entscheidet nicht der Staat,
sondern der Verbraucher oder, wie die
Nationalökonomie jetzt sagt, die Nachfrage,
aber nun die wirkliche, nicht die durch Reklame
oder falsche Nachrichten gefälschte, und auch nicht
die Spekulation.