34
17. Aufsicht über die Bekämpfung des Opiumschmuggels und
über die Maßnahmen gegen die heimliche Bereitung von Opiumpaste;
Untersektion E:
18. Aufsicht über die Pestbekämpfung;
19. Aufsicht über die Rattenvertilgung;
20. Aufsicht über die bakteriologische Untersuchung der Pest
fälle und der Ratten;
21. Aufsicht über die Malariabekämpfung.
Das Sanitätsbureau setzt sich zusammen aus:
2 Sanitätsräten (darunter einer im Chokunin-Range),
1 Seucheninspekteur,
2 Medizinalinspekteuren,
4 Seuchenärzten,
1 Polizeiinspektor,
5 subalternen Beamten und mehreren außeretatmäßigen Beamten.
Besondere Zentralorgane.
Als solche sind vier Kommissionen zu bezeichnen.
a) Die Kommission für Gesundheitspflege, seit März 1897.
Sie besteht aus Regierungs- und Medizinalbeamten sowie aus Ärzten
und Apothekern. Der Vorsitzende ist der jedesmalige Chef der
Zivilverwaltung. Sie wird vom Generalgouverneur in Fragen der
Gesundheitspflege zu Ratschlägen herangezogen und besitzt auch
das Recht, ihm Vorschläge zu machen.
b) Die Kommission für Erforschung der Infektions- und ende
mischen Krankheiten, seit Februar 1899. Ihr fällt auch die Aufgabe
zu, geeignete Methoden für die Behandlung der Opiumgewohnheits
raucher zu ermitteln. Den Vorsitz führt der Chef der Zivilverwaltung.
c) Die Kommission zur Bekämpfung der Pest, seit Oktober 1903.
Den Vorsitz hat der Chef der Zivil Verwaltung.
d) Die Kommission für Städteumbau, seit Mai 1909. Von No
vember 1898 bis Mai 1909 hat eine Kommission für den Umbau der
Städte Taihoku und Kilung bestanden. Der Vorsitzende wird vom
Generalgouverneur aus der Reihe der Kommissare ernannt.