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trag durch Abzüge vom Einkommen des Schuld⸗
ners aufbringen läßt. Über die größte Höhe dieser
Abzüge werden natürlich vorher gesetzliche Bestim⸗
mungen getroffen. Jede Schuld wird so angesehn,
als ob sie zu normalem Zinsfuß zu verzinsen und
zu amortisieren wäre. Dann wird dem Schuldner
ein jährlicher Abzug auferlegt, dem Gläubiger
eine jährliche Rente zugesprochen, beides für eine
bestimmte Reihe von Jahren. Von Stund an
haben aber Schuldner und Gläubiger nichts mehr
mit einander zu tun; um es kraß zu sagen: Die
Rente an den Gläubiger wird bis zum Endtermin
weiter gutgeschrieben, auch wenn der Schuldner
früher stirbt oder sonst in eine Lage kommt, wo
die Abzüge gesetzlich unzulässig werden. Freilich
müßte auch der Schuldner weiter zahlen, wenn
der Gläubiger in die Lage käme, keine Gutschrif⸗
ten mehr zu erhalten. Über die Erblichkeit der so
entstandenen Renten müssen besondere gesetzliche
Bestimmungen getroffen werden. Sie dürften sich
bei iedem Erbanfall vermindern entsprechend der
schon jetzt üblichen Erbschaftssteuer.
Aufwertung.
In diesem Ablösungsverfahren wird also eine
Gesamtaufnahme dessen geleistet, was man Pri—
vatvermögen nennt, und dabei wird es durchaus
nötig sein, sich nicht auf Betrachtung des Status
quo zu beschränken, sondern auf die früheren
Jahre zurückzugreifen und zwar bis vor die In—
flation. Das ungeheuerliche damals von den Geld⸗
mächten begangene Unrecht muß, soweit es noch
geht, wieder gut gemacht werden. Namentlich die
Gesamtheit darf sich ihren Verpflichtungen nicht
entziehn; was sie schuldet, mag es Kriegsanleihe
oder Sparkassenguthaben oder alter, früher im
Vertrauen auf das Deutsche Reich gewerteter