39 —
Tausend- oder Hundertmarkschein sein, muß als
Schuldurkunde der Volkswirtschaft anerkannt wer⸗
den. Dadurch wird die Volkswirtschaft weiten und
wichtigen Volkskreisen die Überzeugung beibringen,
daß die Willkür der Geldherrschaft vollständig
vorbei ist und Recht und Billigkeit wieder am
Regiment sitzt. Die Sparkassenguthaben werden
ohne Weiteres Guthaben bei der Volkswirtschaft,
ebenso das vor der Inflation ausgegebene Pa—
piergeld; die Kriegsanleihe wird als Rente in
der Höhe der von ihr verheißenen Verzinsung
gutgeschrieben. Wenn freilich einem, der derartige
Papiere einreicht, nachgewiesen werden kann, daß
er sie selbst erheblich unter dem Wert bezahlt
hat, dann hat er nur diesen Betrag, der Ver—
käufer aber den Hauptbetrag zu beanspruchen.
Übertragung von einem Konto auf das andere.
Als Unbequemlichkeit wird eine andere aller—
dings unerläßliche Folgerung aus den oben be—
handelten Grundsätzen empfunden werden: Es
kann in der geordneten Volkswirtschaft niemand
dem anderen Geld borgen, weils ja keins gibt;
aber er kann auch nicht leihweise oder als Ge—
schenk einen Betrag von seinem Guthaben auf das
eines anderen überschreiben lassen oder doch nur
in gesetzlich genau bestimmten Fällen wie zwi—
schen Ehegatten oder vom Vater auf den Sohn.
Es mögen andere Fälle vorgesehn werden, wo
es zwar nicht ganz verboten, aber an besondere
Genehmigung gebunden ist. Das könnte 3. B.
der Fall sein, wenn ein Vrivatmann irgendeinen
Gegenstand an einen anderen verlaufen will. Dar⸗
über ist jedesmal in der Buchführung der Volks⸗
wirtschaft eine besondere Urkunde aufzunehmen.
Auch diese Dinge, die jetzt manchem als Erschwe—
rungen erscheinen mögen, werden in der Praxis