Contents: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

trieb kamen, stand Grund und Boden im Harze meist im Privateigen 
tum anderer. Die ältesten Harzer Bergordnungen, die am 25. April 
1271 bestätigen Jura et Libertates Silvanorum, deren Inhalt zweifellos 
erheblich weiter in die Vergangenheit zurückreicht 1 , berücksichtigen 
neben den Gewerken und dem derzeitigen Bergregalherrn, die Grund 
eigentümer — erfexen — im Harze. 
Die Jura et Libertates sind in Wagners Corpus Juris Metallici 
S. 1021 ff. abgedruckt, und zugleich ins Hochdeutsche übertragen. 
Im hochdeutschen Texte kommen folgende Stellen vor: 
„Die Würfe in dem Walde gelegen, gehören zu den Bergen, 
die soll niemand nirgends bringen; er tue es denn mit des 
Eigentümers Willen“ 
„Diejenigen, die Waldeigentum im Harze haben, die sollen des 
Jahres zwey Mahl jagen und zweyraal fischen zur Erhaltung ihres 
ruhigen Besitzes.“ 
Auch sonst ist bekannt, daß zahlreiche Personen Besitzungen im 
Harze hatten. So gehörte einer Gräfin Adelheid von Clettenberg 
Walkenried mit Äckern und Wäldern; also gerade ein Teil desjenigen 
Komplexes, wo der Silberbergbau umging. Dieser Gräfin Adelheid 
schenkte Kaiser Lothar in ihren Besitzungen „jus“, quod Wildbann 
dicitur 1 . 
Ferner wird von zahlreichen geistlichen und weltlichen Grund 
besitzern im Harze berichtet 8 . 
Durch dies alles wird die Behauptung von Zycha, Ältestes Berg 
recht S. 73, 116, Westhoff 1. c. S. 94 widerlegt, daß der Kaiser als 
privater Grundeigentümer nur auf eigenen Privatgrundstücken Bergbau 
betrieben und freigegeben hat, und daß die ältesten dortigen Berg 
werksurkunden Bestimmungen Uber die Rechte der Grundeigentümer 
vermissen lassen; denn sonst könnte nicht der Waldeigentümer (erfexen) 
besonders gedacht werden. Übrigens hatte Kaiser Heinrich V. schon 
im Jahre 1131, also lange vor der „Jura et libertates sylvanorum“, 
dem Kloster Reichersberg im Harz das Bergregal auf dessen Gebiet 
verliehen, also waren damals die Bergwerke im Harz nicht pars fundi 4 . 
1 Die Bergordnung soll fast wörtlich in den Goslarschen Berggesetzen vom 
Jahre 1186 enthalten gewesen sein (Meyer S. 39). 
2 Meyer S. 4—37 a. a. O. 
8 Meyer 1. c. 
4 S. auch Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung,
	        
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