trieb kamen, stand Grund und Boden im Harze meist im Privateigen
tum anderer. Die ältesten Harzer Bergordnungen, die am 25. April
1271 bestätigen Jura et Libertates Silvanorum, deren Inhalt zweifellos
erheblich weiter in die Vergangenheit zurückreicht 1 , berücksichtigen
neben den Gewerken und dem derzeitigen Bergregalherrn, die Grund
eigentümer — erfexen — im Harze.
Die Jura et Libertates sind in Wagners Corpus Juris Metallici
S. 1021 ff. abgedruckt, und zugleich ins Hochdeutsche übertragen.
Im hochdeutschen Texte kommen folgende Stellen vor:
„Die Würfe in dem Walde gelegen, gehören zu den Bergen,
die soll niemand nirgends bringen; er tue es denn mit des
Eigentümers Willen“
„Diejenigen, die Waldeigentum im Harze haben, die sollen des
Jahres zwey Mahl jagen und zweyraal fischen zur Erhaltung ihres
ruhigen Besitzes.“
Auch sonst ist bekannt, daß zahlreiche Personen Besitzungen im
Harze hatten. So gehörte einer Gräfin Adelheid von Clettenberg
Walkenried mit Äckern und Wäldern; also gerade ein Teil desjenigen
Komplexes, wo der Silberbergbau umging. Dieser Gräfin Adelheid
schenkte Kaiser Lothar in ihren Besitzungen „jus“, quod Wildbann
dicitur 1 .
Ferner wird von zahlreichen geistlichen und weltlichen Grund
besitzern im Harze berichtet 8 .
Durch dies alles wird die Behauptung von Zycha, Ältestes Berg
recht S. 73, 116, Westhoff 1. c. S. 94 widerlegt, daß der Kaiser als
privater Grundeigentümer nur auf eigenen Privatgrundstücken Bergbau
betrieben und freigegeben hat, und daß die ältesten dortigen Berg
werksurkunden Bestimmungen Uber die Rechte der Grundeigentümer
vermissen lassen; denn sonst könnte nicht der Waldeigentümer (erfexen)
besonders gedacht werden. Übrigens hatte Kaiser Heinrich V. schon
im Jahre 1131, also lange vor der „Jura et libertates sylvanorum“,
dem Kloster Reichersberg im Harz das Bergregal auf dessen Gebiet
verliehen, also waren damals die Bergwerke im Harz nicht pars fundi 4 .
1 Die Bergordnung soll fast wörtlich in den Goslarschen Berggesetzen vom
Jahre 1186 enthalten gewesen sein (Meyer S. 39).
2 Meyer S. 4—37 a. a. O.
8 Meyer 1. c.
4 S. auch Arndt in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung,