rung des Arbeitnehmers, sein Familienleben, seine persönliche soziale
und kulturelle Entwicklung mehr oder weniger beeinflußt. Bei dieser
Sachlage besteht die Gefahr, daß die von der individuellen Freiheit und
Selbstverantwortlichkeit ausgehende Ordnung des Arbeitsverhältnisses
durch den privatrechtlichen Arbeitsvertrag Schäden mit sich bringt, die
auf der Grundlage der individuellen Freiheit nicht saniert werden
können. Es besteht die oft verwirklichte Gefahr, daß der Träger der
Arbeitskraft, der Arbeitnehmer, nur als „Produktionsmittel“ behan—
delt wird, wodurch den persönlichen Interessen der Arbeitnehmer in
jeder Hinsicht schwere Nachteile erwachsen können und auch eine un—
günstige Nachwirkung auf die Volkswirtschaft eintreten kann. Mit dem
Nachlassen der persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern, mit der Lockerung des Arbeitsverhältnisses, mit der
fortschreitenden Industrialisierung und Arbeitsteilung, mit der An—
sammlung großer Arbeitermassen in einer verhältnismäßig kleinen
Anzahl von Industriezentren, namentlich in Städten, mit der Ver—
schärfung des Gegensatzes zwischen Kapital und Arbeit, kam es zur
Bildung einer einheitlichen Klasse gewerblicher Arbeiter. Den Staat
bestimmten die durch die rein privatrechtliche und individuelle Ord—
nung des Arbeitsverhältnisses bewirkten Schäden, der Ordnung des
Arbeitsverhältnisses als Interessent beizutreten und dasselbe aus der
Späre eines rein privatrechtlichen Institutes herauszuheben. Diese
Fürsorge des Staates, beginnend bei der Arbeiterschaft der Fabriken,
ging etappenweise vor sich; so kam es zu einem „Sonderrechte“ aller
der Berufsstände, die berufsmäßig auf Grund von Arbeitsverträgen
Lohnarbeit verrichten. Dieses Sonderrecht nennt man „Arbeits—
recht“ oder „Sozialrecht“. (Kaskel. Seite 2.) Dieses Sonder—
recht der Arbeitnehmer hat bei der „sozialen Frage“ den Charakter
eines Mittels zur Lösung dieser Frage, denn es will und soll die
sozialen Gegenfätze überwinden oder doch tunlichst mildern; das Recht
der Arbeitnehmer steht mit der Rechtssphäre der Arbeitgeber in stän—
digen Beziehungen. Über den juristischen Charakter des „Arbeits—
rechtes“ bemerkt Schaeffer⸗Scheerbarth (Arbeitsrecht. 1927. Leipzig
bei C. 8. Hirschfeld. Seite 1): „Das Arbeitsrecht ist ein Gemisch von
privatem und offentlichen Recht und in dieser seiner Verquickung ein
selbständiger Wissenschaftszweig... a) privates Recht insofern als
die Arbeitnehmer als Einzelindividuen in Betracht kommen, b) öffent—
liches Recht insofern, als sie als Glieder sozialer Lebenskreise ge—
wertet werden.“ Schaeffer⸗Scheerbarth weist darauf hin, daß die wich—
tigsten Umstände des Arbeitsverhältnisses auch öffentliche Belange
berühren, weil die Arbeitskraft ein pflegliche Behandlung erheischen—
des Allgemeingut ist und daß der Staat in letzter Instanz Huüͤter des
sozialen Interesses ist.