Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

‚238 VIL AbiOnitt: Einzelne Souldverhältniffe, 
Sache bei eınem Dritten) nicht befugt ift MM. Il, 574 f., B. II, 394 F.;  val. SS 618 
Saß 1, 664 Abi. 1 Sag 1 und Bem. 2 zu 5 267; für das gemeine Recht 1. Dernburg, 
Rand. Bd. 2 8 92 Anm. 10). Nah den Umftänden de8 einzelnen Zalles {ft daher die 
Arage zu beantworten, ob der Vermahrer, wenn er außerftande ift, die hinterlegte 
Sache in feiner Verwahrung zu behalten, einen Subftituten heitellen darf oder ob er dem 
EU Ei erftatten und defjen EntjhlieBung abwarten muß MM. 11, 575; vol. 
92 Sa , , 
Aus der ihr obliegendben Verpflidtung zur Obhut (BVem. 3, a zu S 688) fan. fich 
unter Umftänden fogar die Verpflichtung des BerwahrerS ergeben, die Sache einem 
Dritten in Yerwahrung zu geben (vgl. Bem. 3 zu $ 692). 
2, Folgen befugter und unbefugter Subftitution val. Bem, 2 zu 5 664. 
a Trifft die Uuslegungsregel de8 S 691 Sa 1 f. Bem. 1) zu, ift alfo die 
Subftitution nicht geftattet, fo handelt der Vermahrer, der die hinterlegte 
Sache bei einem Dritten hinterlegt, vertragsmidrig und Haftet daher dem 
Hinterleger für allen Schaden, der ohne die Cubllitution nicht eingetreten 
wäre, alto nicht nur für den durch Berfchulden des Subftituten veranlaßten 
Schaden (val. Bem. I, 2, b zu $ 278). 
Sit die Hinterlegung bei einem Dritten geftattet, fo haftet der VBerwahrer 
nach 8691 Sag 2 nur für ein ihm bei diefer Hinterlegung zur Lalt fallendes 
Verfchulden, d. h. für den Schaden, der dem Hinterleger dadurch erwächlt, 
daß der Bermwahrer vorfäklich oder fahrläfjfig (SS 276, 690, 277) die Sache 
bei einem ungeeigneten Dritten hinterlegt (culpa in eligendo) oder bei 
Aulormierung oder Neberwachung de3Z Dritter etwas verfäumt Ct. 11, 575). 
Ein den Vermahrer haftbar madhendes Verjchulden bei der TDG 
des Dritten kann insbejondere unter Umfiänden darin erblidt werden, da 
der Vermwahrer, obwohl er vom Eintritte der ED N hl des Dritten 
Senntnis erhalten hat, dem SHinterleger dies nicht mitteilt Kubhlenbeck Yote 2, 
Hicher-GHenle Note 4). 
3. Zwifden dem Hinterleger und dem Dritten entjteht durch die Subititution, 
Teichbiel, ob fie geftattet war oder nicht, Fein Vertragsberhältnis, inshefondere 
Dat das Gefeß ebenfowenig wie beim Yuftrage beftimmt, daß die Unfprüche des Vers 
wabhrer8 gegen den Subftituten Iraft Gefekes auf den Hinterleger übergehen (WM. IL 575: 
vgl. Bem. 3 zu S 664). . , 
Ueber den HGerausgabeanfpruch de3 Sigentiümer3 gegen den Dritten 1. SS 985, 986; 
x A analoge Änwendbarkeit der Borfchriften der 88 556 Abi. 3, 604 |. Bem. 3, c, N 
zu 
‚4. Ob der Verwahrer befugt ift, fdO bei Erfüllung der ihm obliegenden Wer“ 
pflichtungen eines Gebhilfen zu bedienen, hängt von den Umftänden bes einzelnen Falles 
ab. Sn der Regel wird die Frage wie beim Yuftrage zu beiahen fein (vgl. Bem. 5 
zu $ 664). 
A} 
Sit dem Vermabhrer die Zuziehung eineS Gehilfen nicht geftattet, {0 
haftet er, wenn er fih trobdem, eine8 Gehilfen bedient, für jeden Schaden, 
der dem Vermahrer aus der Zuziehung des Gehilfen entfteht, auch wenn 
dem Gebhilfen ein Verfchulden nicht zur Laft fällt; denn die Zuziehung des 
Sebhilfen bildet in diefem Falle ein den Berwahrer haftbar machendes Ber- 
fhulden M. 11, 575, Bem, I, 2, b zu $ 278). 
Sit ihm dagegen Die Busiehung eine8 Gebilfen geftattet, fo haftet er nach 
58 691 Saß 8, 278 für das Berfchulden des Sehilfen in gleichem Umfange 
mie für eigenes Verfhulden, alfo für den durch VBorfaß oder Hahrläffigfeit 
des Gebhilfen, nicht aber für den ohne Verfchulden des SGehilfen ermachtenen 
Schaden (MM. 11, 575). Haftet der Vermahrer gemäß S 690 nur für culpa 
in concreto, {fo ift, wenn er fi) befugtermeife eines Gehilfen bedient, Der 
Brad von Sorgfalt maßgebend, den er (der Verwahrer), nicht derjenige, den 
der Gebhilfe in eigenen Angelegenheiten AS RD pflegt {f. Bem. II zu 
8 278; eben]o Blank Bem. 2, Aubhlenbhek Note 3, Crome 8 276 Anm. 11; 
and. Uni, Dertmann Bem. zu S 691 und Bem, 4, b, ß zu S 278). Daß 
der dritte Sag des S 691 nur gilt, wenn die ‚Zuziehung des Gehilfen geftattet 
mar, ergibt fiH aus €. 1 $ 616 Sag 3 („Hat er befugterweife eines Gebhilfen 
fich bedient, {o findet die Vorfchrift des S 224 Abf, 2 Anwendung“), 
welche Beitimmung von der I. Romm. fachlich nicht geändert werden wollte 
(3. 11, 394 ff). 
, 5, Ueber außerbertragsmüßige Haftung für den Schaden, welchen Hilfsperfonen 
einem Dritten zugefügt haben, |. 8 831 und Bem. hiezu.
	        
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