‚238 VIL AbiOnitt: Einzelne Souldverhältniffe,
Sache bei eınem Dritten) nicht befugt ift MM. Il, 574 f., B. II, 394 F.; val. SS 618
Saß 1, 664 Abi. 1 Sag 1 und Bem. 2 zu 5 267; für das gemeine Recht 1. Dernburg,
Rand. Bd. 2 8 92 Anm. 10). Nah den Umftänden de8 einzelnen Zalles {ft daher die
Arage zu beantworten, ob der Vermahrer, wenn er außerftande ift, die hinterlegte
Sache in feiner Verwahrung zu behalten, einen Subftituten heitellen darf oder ob er dem
EU Ei erftatten und defjen EntjhlieBung abwarten muß MM. 11, 575; vol.
92 Sa , ,
Aus der ihr obliegendben Verpflidtung zur Obhut (BVem. 3, a zu S 688) fan. fich
unter Umftänden fogar die Verpflichtung des BerwahrerS ergeben, die Sache einem
Dritten in Yerwahrung zu geben (vgl. Bem. 3 zu $ 692).
2, Folgen befugter und unbefugter Subftitution val. Bem, 2 zu 5 664.
a Trifft die Uuslegungsregel de8 S 691 Sa 1 f. Bem. 1) zu, ift alfo die
Subftitution nicht geftattet, fo handelt der Vermahrer, der die hinterlegte
Sache bei einem Dritten hinterlegt, vertragsmidrig und Haftet daher dem
Hinterleger für allen Schaden, der ohne die Cubllitution nicht eingetreten
wäre, alto nicht nur für den durch Berfchulden des Subftituten veranlaßten
Schaden (val. Bem. I, 2, b zu $ 278).
Sit die Hinterlegung bei einem Dritten geftattet, fo haftet der VBerwahrer
nach 8691 Sag 2 nur für ein ihm bei diefer Hinterlegung zur Lalt fallendes
Verfchulden, d. h. für den Schaden, der dem Hinterleger dadurch erwächlt,
daß der Bermwahrer vorfäklich oder fahrläfjfig (SS 276, 690, 277) die Sache
bei einem ungeeigneten Dritten hinterlegt (culpa in eligendo) oder bei
Aulormierung oder Neberwachung de3Z Dritter etwas verfäumt Ct. 11, 575).
Ein den Vermahrer haftbar madhendes Verjchulden bei der TDG
des Dritten kann insbejondere unter Umfiänden darin erblidt werden, da
der Vermwahrer, obwohl er vom Eintritte der ED N hl des Dritten
Senntnis erhalten hat, dem SHinterleger dies nicht mitteilt Kubhlenbeck Yote 2,
Hicher-GHenle Note 4).
3. Zwifden dem Hinterleger und dem Dritten entjteht durch die Subititution,
Teichbiel, ob fie geftattet war oder nicht, Fein Vertragsberhältnis, inshefondere
Dat das Gefeß ebenfowenig wie beim Yuftrage beftimmt, daß die Unfprüche des Vers
wabhrer8 gegen den Subftituten Iraft Gefekes auf den Hinterleger übergehen (WM. IL 575:
vgl. Bem. 3 zu S 664). . ,
Ueber den HGerausgabeanfpruch de3 Sigentiümer3 gegen den Dritten 1. SS 985, 986;
x A analoge Änwendbarkeit der Borfchriften der 88 556 Abi. 3, 604 |. Bem. 3, c, N
zu
‚4. Ob der Verwahrer befugt ift, fdO bei Erfüllung der ihm obliegenden Wer“
pflichtungen eines Gebhilfen zu bedienen, hängt von den Umftänden bes einzelnen Falles
ab. Sn der Regel wird die Frage wie beim Yuftrage zu beiahen fein (vgl. Bem. 5
zu $ 664).
A}
Sit dem Vermabhrer die Zuziehung eineS Gehilfen nicht geftattet, {0
haftet er, wenn er fih trobdem, eine8 Gehilfen bedient, für jeden Schaden,
der dem Vermahrer aus der Zuziehung des Gehilfen entfteht, auch wenn
dem Gebhilfen ein Verfchulden nicht zur Laft fällt; denn die Zuziehung des
Sebhilfen bildet in diefem Falle ein den Berwahrer haftbar machendes Ber-
fhulden M. 11, 575, Bem, I, 2, b zu $ 278).
Sit ihm dagegen Die Busiehung eine8 Gebilfen geftattet, fo haftet er nach
58 691 Saß 8, 278 für das Berfchulden des Sehilfen in gleichem Umfange
mie für eigenes Verfhulden, alfo für den durch VBorfaß oder Hahrläffigfeit
des Gebhilfen, nicht aber für den ohne Verfchulden des SGehilfen ermachtenen
Schaden (MM. 11, 575). Haftet der Vermahrer gemäß S 690 nur für culpa
in concreto, {fo ift, wenn er fi) befugtermeife eines Gehilfen bedient, Der
Brad von Sorgfalt maßgebend, den er (der Verwahrer), nicht derjenige, den
der Gebhilfe in eigenen Angelegenheiten AS RD pflegt {f. Bem. II zu
8 278; eben]o Blank Bem. 2, Aubhlenbhek Note 3, Crome 8 276 Anm. 11;
and. Uni, Dertmann Bem. zu S 691 und Bem, 4, b, ß zu S 278). Daß
der dritte Sag des S 691 nur gilt, wenn die ‚Zuziehung des Gehilfen geftattet
mar, ergibt fiH aus €. 1 $ 616 Sag 3 („Hat er befugterweife eines Gebhilfen
fich bedient, {o findet die Vorfchrift des S 224 Abf, 2 Anwendung“),
welche Beitimmung von der I. Romm. fachlich nicht geändert werden wollte
(3. 11, 394 ff).
, 5, Ueber außerbertragsmüßige Haftung für den Schaden, welchen Hilfsperfonen
einem Dritten zugefügt haben, |. 8 831 und Bem. hiezu.