Verneint der Ausschuß eine der Fragen (Abs. 3),
so lehnt er den Antrag auf Gewährung der kulturellen
Wohlfahrtsrente ab, Die ablehnende Entscheidung ist
zu begründen und dem Antragsteller und der Reichs-
schuldenverwaltung mitzuteilen. Die Entscheidung des
Ausschusses ist endgültig. Für die Entscheidung des
Ausschusses gelten die Vorschriften des $ 20 Abs. 3
Satz 2 und 3.
8 38.
Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung.
Lehnt der Ausschuß den Antrag nicht ab, so legt er
ihn mit seiner Entscheidung der Reichsschuldenver-
waltung vor.
Die Reichsschuldenverwaltung entscheidet über die
Anträge auf Gewährung einer kulturellen Wohlfahrts-
rente, soweit diese nicht von der zuständigen Stelle
(8 33) oder von dem Ausschuß abgelehnt sind. Die
Vorschriften des $ 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und
8 22 gelten entsprechend.
8 37.
Feststellung des Erlöschens der Rente.
Wird der zuständigen Stelle ($ 38) oder dem Gläu-
biger einer Rente ein Grund für das Erlöschen einer
kulturellen Wohlfahrtsrente bekannt, so haben sie dies
der Reichsschuldenverwaltung anzuzeigen. Für das
weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 8 23
Abs. 2 Satz 1 bis 5 und Abs. 3 mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Ausschusses für die soziale Wohl-
fahrtsrente deı Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrts-
rente tritt.
8 38.
Amtshilfe,
Die Obersten Landesbehörden oder die sonst zustän-
digen Stellen, der Ausschuß für die kulturelle Wohl-
fahrtsrente und die Reichsschuldenverwaltung haben in
den die kulturelle Wohlfahrtsrente betreffenden Ange-
legenheiten einander Amtshilfe zu leisten. ;
AA