Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8 34. 
Prüfung der Anträge; Beschwerde. 
Die zuständige Stelle ($ 33) prüft, ob, die Angaben 
des Antrags richtig und geeignet sind, den Antrag zu 
begründen; erforderlichenfalls sorgt sie für deren Er- 
gänzung, 
Die zuständige Stelle lehnt den Antrag ab, wenn 
nach dem Ergebnis der Prüfung der Antragsteller nicht 
Träger einer inländischen wissenschaftlichen Einrich- 
tung ist oder wenn die Auslosungsrechte, auf Grund 
deren die Rente beantragt wird, nicht für Mark- 
anleihen des Reichs zugeteilt sind, die einer wissen- 
schaftlichen Einrichtung gemäß den Vorschriften des 
8 25 Satz 2 gewidmet waren. Für das weitere Ver- 
fahren und die Beschwerde gelten die Vorschriften des 
8 20 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 und 3 ent- 
sprechend. Über die Beschwerde entscheidet der Aus- 
schuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente (8 35). 
8 35. 
Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente. 
Lehnt die zuständige Stelle (8 33) den Antrag nicht 
ab, so legt sie ihn mit einem Gutachten dem Ausschuß 
für die kulturelle Wohlfahrtsrente vor. 
Der Ausschuß besteht aus zwei Vertretern der 
Reichsregierung, von denen der eine dem Dienstbereich 
des Reichsfinanzministers, der andere dem Dienstbereich 
eines Fachministers angehört, aus einem Vertreter des 
Landes, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen Sitz 
hat und aus einem einem anderen Lande angehörenden 
Vertreter des Reichsrats, 
Der Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente 
entscheidet darüber, ob 
a) der Antragsteller Träger einer inländischen 
wissenschaftlichen Einrichtung ist und 
b) die Auslosungsrechte, auf Grund deren die Rente 
beantragt wird, für Markanleihen zugeteilt sind, 
die einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß 
den Vorschriften des 8 25 Satz 2 gewidmet waren. 
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