8 34.
Prüfung der Anträge; Beschwerde.
Die zuständige Stelle ($ 33) prüft, ob, die Angaben
des Antrags richtig und geeignet sind, den Antrag zu
begründen; erforderlichenfalls sorgt sie für deren Er-
gänzung,
Die zuständige Stelle lehnt den Antrag ab, wenn
nach dem Ergebnis der Prüfung der Antragsteller nicht
Träger einer inländischen wissenschaftlichen Einrich-
tung ist oder wenn die Auslosungsrechte, auf Grund
deren die Rente beantragt wird, nicht für Mark-
anleihen des Reichs zugeteilt sind, die einer wissen-
schaftlichen Einrichtung gemäß den Vorschriften des
8 25 Satz 2 gewidmet waren. Für das weitere Ver-
fahren und die Beschwerde gelten die Vorschriften des
8 20 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 und 3 ent-
sprechend. Über die Beschwerde entscheidet der Aus-
schuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente (8 35).
8 35.
Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente.
Lehnt die zuständige Stelle (8 33) den Antrag nicht
ab, so legt sie ihn mit einem Gutachten dem Ausschuß
für die kulturelle Wohlfahrtsrente vor.
Der Ausschuß besteht aus zwei Vertretern der
Reichsregierung, von denen der eine dem Dienstbereich
des Reichsfinanzministers, der andere dem Dienstbereich
eines Fachministers angehört, aus einem Vertreter des
Landes, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen Sitz
hat und aus einem einem anderen Lande angehörenden
Vertreter des Reichsrats,
Der Ausschuß für die kulturelle Wohlfahrtsrente
entscheidet darüber, ob
a) der Antragsteller Träger einer inländischen
wissenschaftlichen Einrichtung ist und
b) die Auslosungsrechte, auf Grund deren die Rente
beantragt wird, für Markanleihen zugeteilt sind,
die einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß
den Vorschriften des 8 25 Satz 2 gewidmet waren.
192