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wollte, als es in jedem unter der Herrschaft des Vertrags sich
ereignenden Falle völkerrechtlich erforderlich sein würde.!)
1) Das Gegentheil behauptet Delius, Goltdammer’s Archiv XXXIX
S. 118, 124; XLVI 8. 24 (s. auch Böhm’s Zeitschr. II S. 5; V S. 530f.), natür-
lich wieder unter Berufung auf die „Gesetzeskraft“ des Vertrags. Es kommt
aber doch eben darauf an, was das Gesetz will! — Die Bemerkungen im
Texte, die sich nur auf die Auslegung der „als Gesetze“ publicirten Staats-
verträge beziehen, wollen natürlich nicht die sehr viel weitergreifende Frage
entscheiden, inwieweit der Richter überhaupt an Regierungsabmachungen anläss-
lich der Auslieferung gebunden!ist. Nur so viel will ich hervorheben, dass nach
der von Delius vertretenen Ansicht der deutsche Strafrichter sehr viel schlechter
gestellt sein würde, als es etwa der englische auf Grund der sect. 19 der Extradi-
tion Act 1870 ist, wonach die Verfolgungsmöglichkeit schlechthin darauf abge-
stellt wird, wie im KEinzelfalle „the surrender is grounded“, S. auch das bayer.
Ges. vom 16. Mai 1868 (noch gültig? Ebenso wäre der französische Richter
sehr im Vortheil, der wenigstens nach der durchaus herrschenden Ansicht
im fraglichen Punkte völlig an die Abmachungen der Exekutive gebunden ist
fs. auch unten S. 440f.). Dass solcher Zustand für uns befriedigend sei, wird
nur der sagen, der sich von übel angebrachter, leider auf diesem Gebiete sehr
verbreiteter Sentimentalität dem Verbrecher gegenüber leiten lässt.