Object: Völkerrecht und Landesrecht

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wollte, als es in jedem unter der Herrschaft des Vertrags sich 
ereignenden Falle völkerrechtlich erforderlich sein würde.!) 
1) Das Gegentheil behauptet Delius, Goltdammer’s Archiv XXXIX 
S. 118, 124; XLVI 8. 24 (s. auch Böhm’s Zeitschr. II S. 5; V S. 530f.), natür- 
lich wieder unter Berufung auf die „Gesetzeskraft“ des Vertrags. Es kommt 
aber doch eben darauf an, was das Gesetz will! — Die Bemerkungen im 
Texte, die sich nur auf die Auslegung der „als Gesetze“ publicirten Staats- 
verträge beziehen, wollen natürlich nicht die sehr viel weitergreifende Frage 
entscheiden, inwieweit der Richter überhaupt an Regierungsabmachungen anläss- 
lich der Auslieferung gebunden!ist. Nur so viel will ich hervorheben, dass nach 
der von Delius vertretenen Ansicht der deutsche Strafrichter sehr viel schlechter 
gestellt sein würde, als es etwa der englische auf Grund der sect. 19 der Extradi- 
tion Act 1870 ist, wonach die Verfolgungsmöglichkeit schlechthin darauf abge- 
stellt wird, wie im KEinzelfalle „the surrender is grounded“, S. auch das bayer. 
Ges. vom 16. Mai 1868 (noch gültig? Ebenso wäre der französische Richter 
sehr im Vortheil, der wenigstens nach der durchaus herrschenden Ansicht 
im fraglichen Punkte völlig an die Abmachungen der Exekutive gebunden ist 
fs. auch unten S. 440f.). Dass solcher Zustand für uns befriedigend sei, wird 
nur der sagen, der sich von übel angebrachter, leider auf diesem Gebiete sehr 
verbreiteter Sentimentalität dem Verbrecher gegenüber leiten lässt.
	        
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