Parteien in einer anderen Form oder unter anderem Namen wieder
ins Leben rulft, wird mit Gefängnis von 3 bis 5 Jahren und außer-
dem mit Entziehung des Rechtes auf Stellungen im Staatsdienste
auf Lebensdauer bestraft, Jeder, der ein Mitglied dieser Verbände,
Organisationen oder Parteien ist, kann allein schon dafür mit zwei
bis fünf Jahren Gefängnis und der Entziehung des Rechtes auf
Stellungen im Staatsdienste auf Lebensdauer bestraft werden. Der-
selben Bestrafung unterliegt jeder, der auf irgendwelche Weise Pro-
paganda zugunsten der politischen Doktrin, des Programms und der
Aktionsmethoden solcher Art Verbände, Organisationen oder Par-
teien treibt.
Artikel 5 besagt; Staatsbürger, welche außerhalb der Grenzen
des Staatsgebietes falsche, übertriebene oder tendenziöse Nach-
richten über Ereignisse im Staate verbreiten oder unterstützen, durch
welche der Kredit oder das Prestige des Staates im Auslande Ab-
bruch erleidet, oder Personen, die eine Tätigkeit treiben, welche
den nationalen Interessen Schaden zufügen kann, werden mit fünt
bis fünfzehn Jahren Gefängnis und lebenslänglicher Entziehung des
Rechtes auf Stellungen im staatlichen Dienste bestraft.
Wenn der Verbrecher außerhalb der Grenzen des Staates sich
befindet, so‘ wird er durch den Verlust der Staatsbürgerschaft und
Konfiszierung seines gesamten Eigentums: bestraft.
Artikel 8 legt die Kompetenz des Sondergerichts fest, dessen
Vorsitzender ein General oder höherer Offizier des Heeres, der Luft-
flotte oder der nationalen Miliz ist, und das sich aus fünf Miliz-
offizieren zusammensetzt, die juristische Bildung haben müssen,
Dieses außerordentliche Gericht wird vom Kriegsminister er-
nannt. Das Gerichtsverfahren erfolgt auf Grund der für die Armee
geltenden Strafgesetze und unter den Bestimmungen, die beim
Kriegszustand in Anwendung kommen.
Der letzte Paragraph dieses Artikels legt fest, daß jeder Prozeß,
der am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht
beendet ist, von dem oben erwähnten Sondergericht endgültig zu
Ende geführt wird. Hinsichtlich der gegen Mussolini verübten Atten-
tate wird das Gesetz rückwirkende Kraft haben,
In der Sitzung des Ministerrats vom 5. November und des Par-
laments vom 9. November wurden ferner folgende vom Innenminister
Federzoni beantragten Maßnahmen angenommen:
1. Ueberprüfung aller Auslandspässe und aller Ausreisebewilli-
zungen nach dem Auslande vom 9. November d. J, an, mit: Ausnahme
der Pässe, die im Auslande befindlichen Personen ausgestellt wurden.
2, Schwere Bestrafung aller Personen, die das Staatsgebiet zu
verlassen suchen, ohne im Besitze eines gesetzlich vorgesehenen
Passes zu sein, sowie jener, die diesen gesetzwidrigen Ausreisen Vor-
schub leisten. Es wird zur Pflicht gemacht, von der Waffe Gebrauch
zu machen, um den unerlaubten Grenzübertritt zu verhindern.
3. Den Verlegern solcher Tageszeitungen und Zeitschriften, die
an das Regime schreiben, wird die Herausgabe auf unbestimmte
Dauer verboten.
} 4. Auflösung sämtlicher Parteien, Verbände und Organisationen,
Heren Tätigkeit gegen das Regime gerichtet ist,
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