Full text: Übergang zur Goldwährung

Art. M, Absatz 1: Die Aufhebung der Pflicht 
der Nationalbank zur Noteneinlösung (Ari. 20) 
und die Rechtsverbindlichkeit für die Annahme 
der Noten (gesetzlicher Kurs) können nur bei Rot— 
lagen in Kriegszeiten voni Bundesrat verfügt 
werden. IJ 
Art. 22, neuer Absatz: Durch die Verweigerung 
der Annahme einer Zahlung in Bautnoten der 
Schweizerischen Nationalbant kann indessen kein 
Schuldner in Verzug gesetzt werden; dem Schuld⸗ 
ner bleibt in diesem Falle das Recht gewahrt, 
durch Beschaffung der von der Nativnalbant be⸗ 
reitgehaltenen Einlösungsmittel innerhalb ge⸗— 
schäftsüblicher Frist seine Schuld zeitgerecht zu 
erfüllen. 
Erweiterter Separatabdruck aus der Neuen Zürcher Zeitung. 
Nrn. 1092, 1006, Funi α
	        
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