Art. M, Absatz 1: Die Aufhebung der Pflicht
der Nationalbank zur Noteneinlösung (Ari. 20)
und die Rechtsverbindlichkeit für die Annahme
der Noten (gesetzlicher Kurs) können nur bei Rot—
lagen in Kriegszeiten voni Bundesrat verfügt
werden. IJ
Art. 22, neuer Absatz: Durch die Verweigerung
der Annahme einer Zahlung in Bautnoten der
Schweizerischen Nationalbant kann indessen kein
Schuldner in Verzug gesetzt werden; dem Schuld⸗
ner bleibt in diesem Falle das Recht gewahrt,
durch Beschaffung der von der Nativnalbant be⸗
reitgehaltenen Einlösungsmittel innerhalb ge⸗—
schäftsüblicher Frist seine Schuld zeitgerecht zu
erfüllen.
Erweiterter Separatabdruck aus der Neuen Zürcher Zeitung.
Nrn. 1092, 1006, Funi α