173
der Ablösungsbetrag nebst. Zinsen nicht vollständig getilgt ist.
Die Bankrente besteht daher aus zwei Elementen: aus Zinsen,
welche nach dem Ablösungsbetrage zahlbar sind und einem Kapitaltilgungsbeitrage,
mit welchem} der Ablösungskapitalbetrag getilgt
wird. Die Zinsen dienen zur Einlösung der Zinsencoupons
der Rentenbriefe, der Kapitaltilgungsbeitrag hingegen zu regelrechten
Einberufung der Rentenbriefe. Wird der Ablösungsbetrag
in 3Vsperzentigen Rentenbriefen gegeben, so sind 4 Perzent
vom Nennwerthe der denselben repräsentirenden Rentenbriefe
als Bankrente zu zahlen, wovon 14 Perzent auf Kapitaltilgung
und 314 Perzent auf Zinsen für die Tilgungsperiode von
circa 60 Jahren entfallen. Und nachdem die Bankrente, trotz
der ununterbrochenen Tilgung, in der ursprünglich festgesetzten
Höhe zu entrichten, d. h. die erste Annuität während der
Dauer der Tilgungsperiode jährlich in unveränderter Höhe zahlbar
ist, so wird offenbar — zufolge der wiederholten Kapitaltilgung
— von der unverändert hohen Bankrente auf Zinsen
eine immer kleinere, auf Kapitaltilgung eine immer grössere
Quote entfallen. Jener Theil der erstjährigen, in vollem Betrage
zu entrichtenden Bankrente, welcher nicht zur Verzinsung erforderlich
ist, dient nebst dem: I4perzentigen eigenthümlichen
Tilgungsbeitrag, zur Tilgung der Schuld; mit dem Vorschreiten
der Tilgungsperiode steigt somit in der Bankrente der' ursprünglich
V* Perzent betragende Tilgungsbeitrag, auf Rechnung der
in der Bankrente enthaltenen Zinsenquote, allmälig auf einen
höheren Perzentsatz. Bei einer solchen Einrichtung hat der Rentengutsbesitzer,
je nachdem. 3V2-, 4- oder 4V*perzeintige Rentenbriefe
emittirt werden, eine 4-, 4Vs- oder öperzentige Bankrente
zu entrichten. Die Tilgungsperiode richtet sich natürlich nach
der Bankrente, beziehentlich nach deren Perzentsatz und nimmt
mit der Verminderung des Ablösungsbetrages, also mit dem Steigen
des Perzentsatzes, ab und umgekehrt.
Es ist unzweifelhaft, dass die Rentenbriefe mit den Pfandbriefen,
für welche Ungarn nur mit Mühe e|i(ni Absatzgebiet zu schaffen
vermochte, sowie mit den im Ges. Art. XXXII v. J. 1897 geregelten
Obligationen der vaterländischen Geldinstitute stark konkurriren
würden und diese Konkurrenz könnte, besonders wenn
wir in Anbetracht ziehen, dass in Ungarn auf Grund der Analogie
der Pfandbrief- und Obligationsgesetze eine jede Bank für
sich das Recht fordern könnte, solche Rentenbriefe auszugeben,
-- für die Obligationen, hauptsächlich aber für die Pfandbriefe gefährliche
Dinensionen annehmen, was wieder di© Interessen
der Landwirtschaft schädigen würde. Dieser Schwierigkeit wäre