Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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der  Ablösungsbetrag  nebst.  Zinsen  nicht  vollständig  getilgt  ist.
Die  Bankrente  besteht  daher  aus  zwei  Elementen:  aus  Zinsen,
welche  nach  dem  Ablösungsbetrage  zahlbar  sind  und  einem  Kapitaltilgungsbeitrage, ­
  mit  welchem}  der  Ablösungskapitalbetrag  getilgt ­
  wird.  Die  Zinsen  dienen  zur  Einlösung  der  Zinsencoupons
der  Rentenbriefe,  der  Kapitaltilgungsbeitrag  hingegen  zu  regelrechten ­
  Einberufung  der  Rentenbriefe.  Wird  der  Ablösungsbetrag ­
  in  3Vsperzentigen  Rentenbriefen  gegeben,  so  sind  4  Perzent ­
  vom  Nennwerthe  der  denselben  repräsentirenden  Rentenbriefe ­
  als  Bankrente  zu  zahlen,  wovon  14  Perzent  auf  Kapitaltilgung ­
  und  314  Perzent  auf  Zinsen  für  die  Tilgungsperiode  von
circa  60  Jahren  entfallen.  Und  nachdem  die  Bankrente,  trotz
der  ununterbrochenen  Tilgung,  in  der  ursprünglich  festgesetzten ­
  Höhe  zu  entrichten,  d.  h.  die  erste  Annuität  während  der
Dauer  der  Tilgungsperiode  jährlich  in  unveränderter  Höhe  zahlbar ­
  ist,  so  wird  offenbar  —  zufolge  der  wiederholten  Kapitaltilgung ­
  —  von  der  unverändert  hohen  Bankrente  auf  Zinsen
eine  immer  kleinere,  auf  Kapitaltilgung  eine  immer  grössere
Quote  entfallen.  Jener  Theil  der  erstjährigen,  in  vollem  Betrage
zu  entrichtenden  Bankrente,  welcher  nicht  zur  Verzinsung  erforderlich ­
  ist,  dient  nebst  dem:  I4perzentigen  eigenthümlichen
Tilgungsbeitrag,  zur  Tilgung  der  Schuld;  mit  dem  Vorschreiten
der  Tilgungsperiode  steigt  somit  in  der  Bankrente  der'  ursprünglich ­
  V*  Perzent  betragende  Tilgungsbeitrag,  auf  Rechnung  der
in  der  Bankrente  enthaltenen  Zinsenquote,  allmälig  auf  einen
höheren  Perzentsatz.  Bei  einer  solchen  Einrichtung  hat  der  Rentengutsbesitzer, ­
  je  nachdem.  3V2-,  4-  oder  4V*perzeintige  Rentenbriefe
  emittirt  werden,  eine  4-,  4Vs-  oder  öperzentige  Bankrente
zu  entrichten.  Die  Tilgungsperiode  richtet  sich  natürlich  nach
der  Bankrente,  beziehentlich  nach  deren  Perzentsatz  und  nimmt
mit  der  Verminderung  des  Ablösungsbetrages,  also  mit  dem  Steigen ­
  des  Perzentsatzes,  ab  und  umgekehrt.
Es  ist  unzweifelhaft,  dass  die  Rentenbriefe  mit  den  Pfandbriefen, ­
  für  welche  Ungarn  nur  mit  Mühe  e|i(ni  Absatzgebiet  zu  schaffen ­
  vermochte,  sowie  mit  den  im  Ges.  Art.  XXXII  v.  J.  1897  geregelten ­
  Obligationen  der  vaterländischen  Geldinstitute  stark  konkurriren
  würden  und  diese  Konkurrenz  könnte,  besonders  wenn
wir  in  Anbetracht  ziehen,  dass  in  Ungarn  auf  Grund  der  Analogie ­
  der  Pfandbrief-  und  Obligationsgesetze  eine  jede  Bank  für
sich  das  Recht  fordern  könnte,  solche  Rentenbriefe  auszugeben,
--  für  die  Obligationen,  hauptsächlich  aber  für  die  Pfandbriefe  gefährliche ­
  Dinensionen  annehmen,  was  wieder  di©  Interessen
der  Landwirtschaft  schädigen  würde.  Dieser  Schwierigkeit  wäre
            
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