entlassene Arbeiter zu verhalten, anderseits hatten ste sich — obwohl
gesetzlich geschützt — wegen Erpressung zu verantworten. Waren
diese Angriffe bisher auch nicht von Erfolg begleitet, so sind sie
immerhin recht bedenklich. Weit unangenehmer machten sich die
Einflüsse der Unternehmer auf die Organisationszugehörigkeit der
im Betriebe Beschäftigten bemerkbar, insbesondere bei den Ange—
stellten. Längst vergilbte Dokumente, wie offizielle Austritts—
erklärungen aus der freien Gewerkschaft und Beitrittserklärungen
zu den gelben oder anderen Organisationen, feierten fröhliche
Urständ. Eine große Unternehmung verstieg sich gar so weit, den
Angehörigen gegnerischer Organisationen höhere Gehalte zu—
zugestehen als den sich zum Kollektivvertrag der freien Organi—
sation bekennenden Personen. Die „schwer belastete Industrie“
nahm also freiwillig größere Geldopfer auf sich, als die unerfüll—
baren Forderungen der Kollektivverträge beinhalteten. Ein Beweis,
daß den Herren im Kampf gegen unsere Gewerkschaften kein Opfer
zu groß ist und daß für ihr Prinzip alle Lasten erträglich sind.
Sie spotten ihrer selbst und wissen nicht wie!
Die Reform des Vereins- und Versammlungsgesetzes ist über
einen Gesetzentwurf nicht hinausgekommen, obwohl sie längst reif
wäre. Schließlich muß noch die Ausdehnung einer Reihe. sozial—
politischer Gesetze auf das Burgenland erwähnt werden. Dabei sei
vorweg gesagt, daß diese Verordnungstätigkeit noch nicht als ab—
geschlossen betrachtet werden kann. Den Burgenländlern fehlen
noch manche Gesetze, deren sie zur Gleichstellung mit den Arbeiter—
und Angestelltenrechten anderer Länder des Bundesstaates be—
dürfen.
a) Betriebsräte.
Die Erfahrungen, die wir seit dem letzten Gewerkschafts—
kongreß mit dem Betriebsrätegesetz gemacht haben, bestätigen leider
nur die berechtigte Warnung Huebers vor einer Anderung des
Gesetzes, die dank der Zusammensetzung des Nationalrates sicher—
lich nicht zugunsten der Arbeitnehmer ausgefallen wäre. Es erschien
daher viel zweckmäßiger, den Kampf um die Rechte der Betriebs—
räte auf dem Wege der Organisation und in den Einigungsämtern
aufzunehmen. Schließlich ist es des öfteren gelungen, in grund—
legenden Fragen bei dem Obereinigungsamt Gutachten zu erzgielen,
die den Intentionen des Gesetzes Rechnung tragen.
Die Entstehungsgeschichte des Betriebsrätegesetzes ließ
bereits ahnen, daß sich in der Praxis manche Mängel und Lücken
ergeben werden. Dazu kam — wie bei allen Gesetzen — die ver—
schiedene Art der Auslegung, die sich in vielen entgegengesetzten
Entscheidungen der Einigungsämter widerspiegelte. Aus dieser
Erscheinung muß wohl der Schluß gezogen werden, daß nicht bloß