Staatsamt für soziale Verwaltung zur Berücksichtigung bei Aus—
arbeitung der Vollzugsanweisungen zuzuweisen. Derselbe Partik,
der in den letzten Monaten gegen die Sozialgesetzgebung im all—
gemeinen Sturm lief, verlangte, daß eine Reihe von Gewerben im
Gesetz selbst von der Geltung ausgenommen werden. Der Gesetz—
entwurf wurde mit einigen unwesentlichen Anderungen zum Be—
schluß erhoben und am 17. Dezember im Nationalrat behandelt.
Nun brach namens der Großdeutschen der Nationalrat Wutte
eine Lanze für die Volkswirtschaft. Die Großdeutsche Vereinigung
„sei wohl der Ansicht, daß den Arbeitern und Angestellten ihr Recht
werden müsse und daß alle Bedingungen der Arbeit, die von
Schaden für den Körper und Geist der Arbeiter sind, langsam be—
seitig werden müssen. Aber in einer Zeit, wo der Staatskanzler
die Ententestaaten um Hilfe aufsucht, wo Arbeiter fremder Staaten
Uberstunden leisten, um eine Wohltätigkeitsaktion für uns durch—
zuführen, gingen wir daran, den Arbeitstag zu verkürzen und
weniger zu arbeiten“. Sodann stellte er eine Reihe von Abände—
rungs- (lies: Verschlechterungs-) Anträgen. Alle diese Anträge
wurden jedoch abgelehnt, dagegen einige Abänderungsanträge der
Nationalräte Allina, Heinl und Spalowsky angenommen.
Durch das Gesetz vom 17. Dezember 1919 wurde der Acht—-
stundentag nicht nur auf alle gewerblichen Betriebe, sondern auch
auf jene Betriebe erstreckt, die vom Staate, vom Lande, einer Ge—
meinde oder einer sonstigen Körperschaft betrieben werden. Ferner
auf Unternehmungen, die, nur weil sie nicht gewerbsmäßig be—
trieben werden, den gesetzlichen Vorschriften der Gewerbeordnung
nicht unterliegen, und auf solche Betriebe aller nichtgewerblichen
in 8 2 des Handlungsgehilfengesetzes angeführten Unternehmungen
und Anstalten, auf die staatlichen Monopolbetriebe und auf die
Unternehmungen öffentlicher Belustigung und Schaustellung,
periodischer Druckschriften und deren Verschleiß. Einen besonderen
Fortschritt brachte dieses am 16. Juli 1920 in Kraft getretene Gesetz
durch die Einführung der 44-Stunden-Woche für die weiblichen und
jugendlichen Arbeiter. Diese Begünstigung hat nur wenig praktische
Bedeutung erlangt.
Eine Ausnahme, wenn auch nur hinsichtlich der Verteilung
der gesetzlichen Arbeitszeit auf zwei oder mehrere Wochen, wurde
durch die erste Ausnahmsverordnung dem Fuhrwerksgewerbe, dem
Perfsonal der Industriebahnen und anderen bei der Bedienung von
Transportmitteln verwendeten Personen gemacht. Besondere Be—
stimmungen wurden für die Papier-, Ziegel-, Keram-, Eisenhütten-,
Sauerstoff- und Zuckerindustrie, ferner für die Industriegas-,
Spiritus⸗ Preßhefe- und Malzfabrikation festgelegt. Des weiteren
für Bierbrauereien, Getreidemühlen, Torfwerke, für das Bau⸗,
Fleischhauer-⸗, Gast-, Handels-, Speditions— und Friseurgewerbe
spwie für Gewerbe auf dem flachen Lande und schließlich für Unter—