Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

Staatsamt für soziale Verwaltung zur Berücksichtigung bei Aus— 
arbeitung der Vollzugsanweisungen zuzuweisen. Derselbe Partik, 
der in den letzten Monaten gegen die Sozialgesetzgebung im all— 
gemeinen Sturm lief, verlangte, daß eine Reihe von Gewerben im 
Gesetz selbst von der Geltung ausgenommen werden. Der Gesetz— 
entwurf wurde mit einigen unwesentlichen Anderungen zum Be— 
schluß erhoben und am 17. Dezember im Nationalrat behandelt. 
Nun brach namens der Großdeutschen der Nationalrat Wutte 
eine Lanze für die Volkswirtschaft. Die Großdeutsche Vereinigung 
„sei wohl der Ansicht, daß den Arbeitern und Angestellten ihr Recht 
werden müsse und daß alle Bedingungen der Arbeit, die von 
Schaden für den Körper und Geist der Arbeiter sind, langsam be— 
seitig werden müssen. Aber in einer Zeit, wo der Staatskanzler 
die Ententestaaten um Hilfe aufsucht, wo Arbeiter fremder Staaten 
Uberstunden leisten, um eine Wohltätigkeitsaktion für uns durch— 
zuführen, gingen wir daran, den Arbeitstag zu verkürzen und 
weniger zu arbeiten“. Sodann stellte er eine Reihe von Abände— 
rungs- (lies: Verschlechterungs-) Anträgen. Alle diese Anträge 
wurden jedoch abgelehnt, dagegen einige Abänderungsanträge der 
Nationalräte Allina, Heinl und Spalowsky angenommen. 
Durch das Gesetz vom 17. Dezember 1919 wurde der Acht—- 
stundentag nicht nur auf alle gewerblichen Betriebe, sondern auch 
auf jene Betriebe erstreckt, die vom Staate, vom Lande, einer Ge— 
meinde oder einer sonstigen Körperschaft betrieben werden. Ferner 
auf Unternehmungen, die, nur weil sie nicht gewerbsmäßig be— 
trieben werden, den gesetzlichen Vorschriften der Gewerbeordnung 
nicht unterliegen, und auf solche Betriebe aller nichtgewerblichen 
in 8 2 des Handlungsgehilfengesetzes angeführten Unternehmungen 
und Anstalten, auf die staatlichen Monopolbetriebe und auf die 
Unternehmungen öffentlicher Belustigung und Schaustellung, 
periodischer Druckschriften und deren Verschleiß. Einen besonderen 
Fortschritt brachte dieses am 16. Juli 1920 in Kraft getretene Gesetz 
durch die Einführung der 44-Stunden-Woche für die weiblichen und 
jugendlichen Arbeiter. Diese Begünstigung hat nur wenig praktische 
Bedeutung erlangt. 
Eine Ausnahme, wenn auch nur hinsichtlich der Verteilung 
der gesetzlichen Arbeitszeit auf zwei oder mehrere Wochen, wurde 
durch die erste Ausnahmsverordnung dem Fuhrwerksgewerbe, dem 
Perfsonal der Industriebahnen und anderen bei der Bedienung von 
Transportmitteln verwendeten Personen gemacht. Besondere Be— 
stimmungen wurden für die Papier-, Ziegel-, Keram-, Eisenhütten-, 
Sauerstoff- und Zuckerindustrie, ferner für die Industriegas-, 
Spiritus⸗ Preßhefe- und Malzfabrikation festgelegt. Des weiteren 
für Bierbrauereien, Getreidemühlen, Torfwerke, für das Bau⸗, 
Fleischhauer-⸗, Gast-, Handels-, Speditions— und Friseurgewerbe 
spwie für Gewerbe auf dem flachen Lande und schließlich für Unter—
	        
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