Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

Stunden beträgt und im Laufe des Tages eine mindestens zwei— 
stündige ununterbrochene Ruhepause gewährt wird“. 
Nach dem 16. Lebensjahr sind Frauen oder Jugendliche vom 
Gesetz ausgenommen, „wenn entweder die Ruhezeit neun Stunden 
beträgt oder die Höchstdauer der Arbeitszeit durch Kollektivverträge 
begrengt ist“. 
Das Gesetz über die Kinderarbeit hat sich zwar im allge— 
meinen gut bewährt. Die Kinderarbeit gehört nach den Berichten 
der Gewerbeinspektoren zu den Seltenheiten. Immerhin ergab sich 
die Notwendigkeit, für die Uberwachung der Kinderarbeit besondere 
Aufsichtsstellen zu errichten (es gibt deren heute rund 300) und 
ihnen einerseits die Mitwirkung der Schule, anderseits die Ver— 
oflichtung der Arbeitgeber, der Eltern, Erzieher, Haus- und 
Arbeitsgenossen zur Auskunftserteilung an die Aufsichtspersonen 
zu sichern. Diese Neuerung erwies sich insbesondere mit Rücksicht 
auf die Heimarbeit als notwendig. Ein Versäumnis wurde von der 
Regierung noch nicht gutgemacht: die von den Gewerbeinspektoren 
aufgezeigten Widersprüche zwischen den Bestimmungen der Ge— 
werbeordnung und dem Kinderarbeitsgesetz zu bereinigen. Vom 
Staatsamt für soziale Verwaltung wurde lediglich eine Auslegung 
des 8 12 eröffnet, die sich einerseits auf das Verbot der Ver— 
wendung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen — worüber 
auch ein Erlaß an die Schulbehörden erging — und anderseits 
auf die Ausstellung von Arbeitskarten für ausländische, im Inland 
arbeitende Kinder bezog. (Siehe „Amtliche Nachrichten“, 1920, 
Seite 783, 864, 995.) 
Wesentlich anders gestaltete sich das alte Kapitel „gesetz— 
widrige Verwendung von Frauen und Jugendlichen“. Auf diesem 
Gebiet blieb es wie vorher den Gewerbeinspektoren, seltener den 
Betriebsräten überlassen, dem Übel zu steuern, das sich, allerdings 
nur im geringen Maße, immer noch zeigte. Besonders rügenswert 
ist die Verwendung solcher Personen zur Bedienung von Hoch— 
spannungsanlagen und gefährlichen ungeschützten Maschinen. 
Zur Unterdrückung des leider noch immer vorkommenden 
Frauen- und Kinderhandels wurde am 30. September 1921 in 
Genf ein zwischenstaatliches Ubereinkommen geschlossen, das am 
13. Juli 1922 in Osterreich zur Ratifizierung gelangte. 
3. Schutz gegen Unfall und Krankheiten. In 
erster Linie verdient ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts- 
hofes betreffend die Handhabung des 8 74 G.-O. hervorgehoben 
zu werden, weil es den Gewerbebehörden das Recht gibt, un be— 
schränkt nach freiem Ermessen jene technischen. Schutz— 
vorrichtungen anzuordnen, die ihnen als die wirksamsten er— 
scheinen. Diese Anordnung wird besonders dann Bedeutung haben, 
wenn es sich um die Entscheidung dreht, welcher Art die Schutz⸗ 
mittel sein sollen und dak ihre Auswahl dem Belieben des Unter—
	        
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