Stunden beträgt und im Laufe des Tages eine mindestens zwei—
stündige ununterbrochene Ruhepause gewährt wird“.
Nach dem 16. Lebensjahr sind Frauen oder Jugendliche vom
Gesetz ausgenommen, „wenn entweder die Ruhezeit neun Stunden
beträgt oder die Höchstdauer der Arbeitszeit durch Kollektivverträge
begrengt ist“.
Das Gesetz über die Kinderarbeit hat sich zwar im allge—
meinen gut bewährt. Die Kinderarbeit gehört nach den Berichten
der Gewerbeinspektoren zu den Seltenheiten. Immerhin ergab sich
die Notwendigkeit, für die Uberwachung der Kinderarbeit besondere
Aufsichtsstellen zu errichten (es gibt deren heute rund 300) und
ihnen einerseits die Mitwirkung der Schule, anderseits die Ver—
oflichtung der Arbeitgeber, der Eltern, Erzieher, Haus- und
Arbeitsgenossen zur Auskunftserteilung an die Aufsichtspersonen
zu sichern. Diese Neuerung erwies sich insbesondere mit Rücksicht
auf die Heimarbeit als notwendig. Ein Versäumnis wurde von der
Regierung noch nicht gutgemacht: die von den Gewerbeinspektoren
aufgezeigten Widersprüche zwischen den Bestimmungen der Ge—
werbeordnung und dem Kinderarbeitsgesetz zu bereinigen. Vom
Staatsamt für soziale Verwaltung wurde lediglich eine Auslegung
des 8 12 eröffnet, die sich einerseits auf das Verbot der Ver—
wendung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen — worüber
auch ein Erlaß an die Schulbehörden erging — und anderseits
auf die Ausstellung von Arbeitskarten für ausländische, im Inland
arbeitende Kinder bezog. (Siehe „Amtliche Nachrichten“, 1920,
Seite 783, 864, 995.)
Wesentlich anders gestaltete sich das alte Kapitel „gesetz—
widrige Verwendung von Frauen und Jugendlichen“. Auf diesem
Gebiet blieb es wie vorher den Gewerbeinspektoren, seltener den
Betriebsräten überlassen, dem Übel zu steuern, das sich, allerdings
nur im geringen Maße, immer noch zeigte. Besonders rügenswert
ist die Verwendung solcher Personen zur Bedienung von Hoch—
spannungsanlagen und gefährlichen ungeschützten Maschinen.
Zur Unterdrückung des leider noch immer vorkommenden
Frauen- und Kinderhandels wurde am 30. September 1921 in
Genf ein zwischenstaatliches Ubereinkommen geschlossen, das am
13. Juli 1922 in Osterreich zur Ratifizierung gelangte.
3. Schutz gegen Unfall und Krankheiten. In
erster Linie verdient ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-
hofes betreffend die Handhabung des 8 74 G.-O. hervorgehoben
zu werden, weil es den Gewerbebehörden das Recht gibt, un be—
schränkt nach freiem Ermessen jene technischen. Schutz—
vorrichtungen anzuordnen, die ihnen als die wirksamsten er—
scheinen. Diese Anordnung wird besonders dann Bedeutung haben,
wenn es sich um die Entscheidung dreht, welcher Art die Schutz⸗
mittel sein sollen und dak ihre Auswahl dem Belieben des Unter—