Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

nehmers entrückt werden kann. Dies erscheint um so notwendiger, 
als ja immer noch — das furchtbare Ergebnis der von der Arbeiter— 
kammer veranstalteten Enquete in der chemischen Industrie hat 
es nur zu deutlich gegeigt — vielfach unbekannte oder unter— 
schätzte Gefahren die Gesundheit der Arbeiterschaft bedrohen. Der 
Beitritt Osterreichs zum Berner Weißphosphorübereinkommen, die 
Verordnung zum Schutze gegen den Milzbrand sowie die jüngsten 
Schutzvorschriften für Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken, 
für Betriebe zur Erzeugung von Bleiverbindungen, für Buch— 
und Steindruckerei- sowie Schriftgießereibetriebe, schließlich die 
Vorschriften zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und 
Malerarbeiten beschäftigten Personen sind daher als ein neuer— 
licher Fortschritt zu buchen. Die letztgenannten Vorschriften wurden 
dem Genfer Übereinkommen vom Jahre 1021 angepaßt, dessen 
Ratifizierung in Aussicht genommen ist. Wenn in den letzten 
Jahren die Berufserkrankungen verhältnismäßig weniger in Er— 
scheinung getreten sind, so ist dies nicht zuletzt auf die Ein— 
schränkung der Produktion zurückzuführen. Nichtsdestoweniger 
vermag festgestellt zu werden, daß einer Reihe von Unglücksfällen 
und Krankheitserscheinungen durch Einhaltung der gesetzlichen 
Vorschriften hätte vorgebeugt werden können. Insbesondere in 
solchen Betrieben, die schon zufolge ihrer Gefährlichkeit die strenge 
Einhaltung der Vorsichtsmaßregeln erforderten. Nach wie vor galt 
es auch hier den Widerstand der Unternehmer zu besiegen, wozu 
vor allem die Mithilfe der Betriebsräte und die Unfallverhütungs— 
kommission, deren Statut im Jahre 1920 verbessert wurde, manches 
beigetragen hat. 
4. Gewerbeinspektion. Im Zusammenhang mit dem 
Arbeiterschutz muß schließlich auf einen bemerkenswerten Fort— 
schritt, auf die Schaffung des neuen Gewerbeinspektions— 
gesetzes hingewiesen werden. Durch die wesentliche Umge— 
staltung des früheren Gesetzes, insbesondere durch die Erweiterung 
der Befugnisse der Inspektoren wurden manche alte Forderungen 
verwirklicht. So unter anderem die Zuziehung von Sach— 
verständigen, die alleinige Vidierung der Arbeitsordnung, Be— 
willigung der Verlängerung der Arbeitszeit und die Einfluß— 
nahme auf die Arbeits- und Lohnbedingungen in der Heimarbeit. 
Beinerkenswert ist ferner noch die Ernennung eines zweiten 
Lehrlingsinspektors, die Errichtung eines Sonderinspektorates für 
die Binnenschiffahrt und die Einbeziehung des Burgenlandes. Mit 
Rücksicht auf die Besprechung des Gesetzes sowie der Gewerbe⸗ 
inspektorenberichte im „Betriebsrat“ und in der „Gewerkschaft“ kann 
von weiteren Ausführungen an dieser Stelle wohl Abstand ge— 
nommen werden. Wer sich für die Bedeutung dieses Teiles des 
Arbeiterschutzes interessiert, wird aus den amtlichen Berichten 
eine Fülle wertvollen Materials schöpfen können.
	        
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