nehmers entrückt werden kann. Dies erscheint um so notwendiger,
als ja immer noch — das furchtbare Ergebnis der von der Arbeiter—
kammer veranstalteten Enquete in der chemischen Industrie hat
es nur zu deutlich gegeigt — vielfach unbekannte oder unter—
schätzte Gefahren die Gesundheit der Arbeiterschaft bedrohen. Der
Beitritt Osterreichs zum Berner Weißphosphorübereinkommen, die
Verordnung zum Schutze gegen den Milzbrand sowie die jüngsten
Schutzvorschriften für Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken,
für Betriebe zur Erzeugung von Bleiverbindungen, für Buch—
und Steindruckerei- sowie Schriftgießereibetriebe, schließlich die
Vorschriften zum Schutze der mit Anstreicher-, Lackierer- und
Malerarbeiten beschäftigten Personen sind daher als ein neuer—
licher Fortschritt zu buchen. Die letztgenannten Vorschriften wurden
dem Genfer Übereinkommen vom Jahre 1021 angepaßt, dessen
Ratifizierung in Aussicht genommen ist. Wenn in den letzten
Jahren die Berufserkrankungen verhältnismäßig weniger in Er—
scheinung getreten sind, so ist dies nicht zuletzt auf die Ein—
schränkung der Produktion zurückzuführen. Nichtsdestoweniger
vermag festgestellt zu werden, daß einer Reihe von Unglücksfällen
und Krankheitserscheinungen durch Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften hätte vorgebeugt werden können. Insbesondere in
solchen Betrieben, die schon zufolge ihrer Gefährlichkeit die strenge
Einhaltung der Vorsichtsmaßregeln erforderten. Nach wie vor galt
es auch hier den Widerstand der Unternehmer zu besiegen, wozu
vor allem die Mithilfe der Betriebsräte und die Unfallverhütungs—
kommission, deren Statut im Jahre 1920 verbessert wurde, manches
beigetragen hat.
4. Gewerbeinspektion. Im Zusammenhang mit dem
Arbeiterschutz muß schließlich auf einen bemerkenswerten Fort—
schritt, auf die Schaffung des neuen Gewerbeinspektions—
gesetzes hingewiesen werden. Durch die wesentliche Umge—
staltung des früheren Gesetzes, insbesondere durch die Erweiterung
der Befugnisse der Inspektoren wurden manche alte Forderungen
verwirklicht. So unter anderem die Zuziehung von Sach—
verständigen, die alleinige Vidierung der Arbeitsordnung, Be—
willigung der Verlängerung der Arbeitszeit und die Einfluß—
nahme auf die Arbeits- und Lohnbedingungen in der Heimarbeit.
Beinerkenswert ist ferner noch die Ernennung eines zweiten
Lehrlingsinspektors, die Errichtung eines Sonderinspektorates für
die Binnenschiffahrt und die Einbeziehung des Burgenlandes. Mit
Rücksicht auf die Besprechung des Gesetzes sowie der Gewerbe⸗
inspektorenberichte im „Betriebsrat“ und in der „Gewerkschaft“ kann
von weiteren Ausführungen an dieser Stelle wohl Abstand ge—
nommen werden. Wer sich für die Bedeutung dieses Teiles des
Arbeiterschutzes interessiert, wird aus den amtlichen Berichten
eine Fülle wertvollen Materials schöpfen können.