weniger aber in den ordentlichen Gerichten hätte gefunden werden
können. Insgesamt wurden zehn Einigungsämter und drei Zweig—
senate (Bregenz, Steyr und Wolfsberg) errichtet. Die Errichtung
eines solchen Amtes für das Burgenland ist im Zuge. Neben dem
erwähnten Zweck dienen die Einigungsämter auch der Schlichtung
von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Dank ihrer Zu—
sammensetzung haben sie sich als ein nicht zu unterschätzender
Faktor auf dem Gebiete der Verwirklichung des Arbeiterrechtes,
insbesondere in jenen Orten erwiesen, die eines Gewerbegerichtes
entbehren. Vielen Dienstnehmern wurde es dadurch ermöglicht, ihr
Recht auf einem raschen und billigen Wege zu erreichen, sofern
sich die Unternehmer den Schiedssprüchen unterwarfen. Erst in
jüngster Zeit machte sich nach dieser Richtung ein Widerstand der
Unternehmer bemerkbar, wenn die Entscheidung nicht zu ihren
Gunsten ausfiel. Im allgemeinen wurden aber die Entscheidungen
von beiden Streitteilen voll gewürdigt.
Eine gleichfalls hoch einzuschätzende Tätigkeit haben die
Einigungsämter auf dem Gebiete der Kollektivverträge entfaltet.
Diese Art der Vertragsschließung hat in den letzten Jahren außer—
ordentlich zugenommen und manche harten Kämpfe wurden hiebei
ausgefochten. In vielen Fällen war gerade diesen Amtern das
Zustandekommen von Kollektivverträgen zu danken. Nicht un—
erwähnt kann bleiben, daß sich auch unsere Gegner des neuen
Rechtsmittels bemächtigten, wodurch in einzelnen Fällen die Wirk—
samkeit der Verträge der „freien“ Gewerkschaften beeinträchtigt
wurde. Das Gesetz hat einer längst bestehenden Form der Vertrag—
schließung rechtliche Wirkung gegeben, wodurch in vielen Fällen
die Verbesserung gesetzlicher Bestimmungen gelungen ist (8 1154b,
Urlaub ꝛc.). Außerdem bietet es die Möglichkeit, auch jene Unter—
nehmer, die entweder den Weg zu ihrer Organisation nicht fanden
oder überhaupt solche Verträge nicht abschließen wollen, durch das
Mittel der Satzung zu zwingen, sich unabweislichen Notwendig—
keiten zu fügen. Angesichts der weittragenden Bedeutung dieses
Zwangsmittels mußte allerdings — um Fehlsprüchen vorzu—
beugen — durch die Errichtung des Obereinigungsamtes ein Ein—
spruchsrecht vorgesehen werden.
Neben dieser eine ziemlich umfangreiche Tätigkeit in An—
spruch nehmenden Aufgabe wurde diesem Amt noch eine andere
Befugnis erteilt, nämlich die Beschlußfassung über strittige Rechts—
fragen, die in einer ganz nennenswerten Anzahl von Gutachten
zum Ausdruck kam. Es darf nicht verschwiegen werden, daß diese
Gutachten nicht in allen Fällen den Wünschen und Ansichten der
Dienstnehmer entsprochen haben, doch sei anerkannt, daß dies
einer vielleicht entschuldbbaren, aber immerhin unglücklichen
Textierung der Gesetze zuzuschreiben war. Die überwiegende Zahl
der Gutachten dürfte dazu beitragen, so manche einander wider—
sprechende Entscheidungen der Einigungsämter, für die Zukunft