sowie die regelmäßigen Berichte der Gewerbeinspektionen über die
Heimarbeit zeigten schauderhafte Verhältnisse auf, die eben zur
Schaffung des Gesetzes vom 19. Dezember 1918 führten. Auf Grund
dieses Gesetzes wurden weitere Vollzugsanweisungen in bezug auf
die Angabe der Lieferungsbücher und Führung von Verzeichnissen
über die in der Heimarbeit tätigen Personen erlassen. Diesen
Schutzgesetzen wurden nun noch die Krankenversicherungspflicht und
das Aufsichtsrecht der Gewerbeinspektoren zugesellt. In bezug auf die
Festsetzung der Löhne haben sich die mehrfach erweiterten Zentral—
und Lokalheimarbeitskommissionen als eine zweckmäßige Institution
erwiesen, so daß der früheren schrankenlosen Ausbeutung nun doch
eine Grenze gesetzt erscheint, deren Beachtung allerdings noch nicht
zur Gänze ergzielt werden konnte. Hieran trägt letzten Endes die
schwer zu organisierende Masse der Heimarbeiter selbst schuld.
9. Lehrlingswesen. Die verhältnismäßig geringsten
Reformen hat das Lehrlingswesen erfahren. Angesichts der noch
herrschenden Auffassung, daß der Lehrvertrag kein Arbeitsvertrag
sei und in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Berufsverhält⸗—
nisse sind gesetzliche Normen ungleich schwerer zu fassen. Dies zeigte
sich am deutlichsten bei der Novelle zur Gewerbeordnung betreffend
die Lehrlingsentschädigung. Es hat immer einen förm—
lichen Kampf gekostet, um die Aufnahme des Lehrlingsentgelts in
die Kollektivperträge zu erreichen. Nun ist dieses Recht gesetzlich
festgelegt. Nebstdem obliegt die Festsetzung der Lehrlingslöhne den
Genossenschaften, beziehungsweise den Industriellen Begirks—
kommissionen. Durch dieses Gesetz wurden zwei bedeutende sogial⸗
politische Resultate-erzielt:
a) das Lehrverhältnis ist dadurch prinziell als Arbeits-
verhältnis gekennzeichnet, womit eine energische Trennung von den
bisherigen zünftlerischen Tendenzen in der Lehrlingspolitik voll—
zogen wurde;
b) die Lehrlinge, deren Zahl heute in Osterreich zirka 100.000
beträgt, wurden in die Wirksamkeit des Gesetzes über die Kollektiv—
vertrage einbezogen, wodurch ihre organisatorische Erfassung durch
die Gewerkschaften an Bedeutung gewinnt.
In der so wichtigen Frage der Berufswahl wurde durch
die Schaffung von Berufsberatungsstellen ganz Hervorragendes
geleistet. Außerdem hat die Arbeiterkammer im Einverständnis mit
den Gehilfenausschüssen einen Musterlehrvertrag abgefaßt, dessen
praktische Einführung allerdings in vielen Fällen auf den Wider—
stand der Lehrherren, richtiger gesagt der sie beeinflussenden Ge—
nossenschaften stieß. Fr den Lehrlingsschutz wurde in Form
der Lehrlingsschutzstellen eine wahrhaft wohltätige Einrichtung ge—
—
All diese Vorkehrungen zeigen, welch große Bedeutung der Ent—