Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

sowie die regelmäßigen Berichte der Gewerbeinspektionen über die 
Heimarbeit zeigten schauderhafte Verhältnisse auf, die eben zur 
Schaffung des Gesetzes vom 19. Dezember 1918 führten. Auf Grund 
dieses Gesetzes wurden weitere Vollzugsanweisungen in bezug auf 
die Angabe der Lieferungsbücher und Führung von Verzeichnissen 
über die in der Heimarbeit tätigen Personen erlassen. Diesen 
Schutzgesetzen wurden nun noch die Krankenversicherungspflicht und 
das Aufsichtsrecht der Gewerbeinspektoren zugesellt. In bezug auf die 
Festsetzung der Löhne haben sich die mehrfach erweiterten Zentral— 
und Lokalheimarbeitskommissionen als eine zweckmäßige Institution 
erwiesen, so daß der früheren schrankenlosen Ausbeutung nun doch 
eine Grenze gesetzt erscheint, deren Beachtung allerdings noch nicht 
zur Gänze ergzielt werden konnte. Hieran trägt letzten Endes die 
schwer zu organisierende Masse der Heimarbeiter selbst schuld. 
9. Lehrlingswesen. Die verhältnismäßig geringsten 
Reformen hat das Lehrlingswesen erfahren. Angesichts der noch 
herrschenden Auffassung, daß der Lehrvertrag kein Arbeitsvertrag 
sei und in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Berufsverhält⸗— 
nisse sind gesetzliche Normen ungleich schwerer zu fassen. Dies zeigte 
sich am deutlichsten bei der Novelle zur Gewerbeordnung betreffend 
die Lehrlingsentschädigung. Es hat immer einen förm— 
lichen Kampf gekostet, um die Aufnahme des Lehrlingsentgelts in 
die Kollektivperträge zu erreichen. Nun ist dieses Recht gesetzlich 
festgelegt. Nebstdem obliegt die Festsetzung der Lehrlingslöhne den 
Genossenschaften, beziehungsweise den Industriellen Begirks— 
kommissionen. Durch dieses Gesetz wurden zwei bedeutende sogial⸗ 
politische Resultate-erzielt: 
a) das Lehrverhältnis ist dadurch prinziell als Arbeits- 
verhältnis gekennzeichnet, womit eine energische Trennung von den 
bisherigen zünftlerischen Tendenzen in der Lehrlingspolitik voll— 
zogen wurde; 
b) die Lehrlinge, deren Zahl heute in Osterreich zirka 100.000 
beträgt, wurden in die Wirksamkeit des Gesetzes über die Kollektiv— 
vertrage einbezogen, wodurch ihre organisatorische Erfassung durch 
die Gewerkschaften an Bedeutung gewinnt. 
In der so wichtigen Frage der Berufswahl wurde durch 
die Schaffung von Berufsberatungsstellen ganz Hervorragendes 
geleistet. Außerdem hat die Arbeiterkammer im Einverständnis mit 
den Gehilfenausschüssen einen Musterlehrvertrag abgefaßt, dessen 
praktische Einführung allerdings in vielen Fällen auf den Wider— 
stand der Lehrherren, richtiger gesagt der sie beeinflussenden Ge— 
nossenschaften stieß. Fr den Lehrlingsschutz wurde in Form 
der Lehrlingsschutzstellen eine wahrhaft wohltätige Einrichtung ge— 
— 
All diese Vorkehrungen zeigen, welch große Bedeutung der Ent—
	        
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