Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

wicklung unseres gewerblichen Nachwuchses beigemessen wird, die 
übrigens auch in mancherlei Reformen des gewerblichen Fort— 
bildungsschulunterrichtes zum Ausdruck kam. 
10. Standesvertretungen. In der Zeit der Demo— 
kratie konnte auch die Frage der Standesvertretungen, deren sich 
früher nur die Arbeitgeber erfreuten, nicht länger umgangen 
werden. Den Handels- und Gewerbekammern mit ihrem unheil— 
vollen Einfluß mußte notwendigerweise durch die Errichtung von 
Arbeiter- und Angestelltenkammern ein Gegengewicht mit gleichen 
Rechten gegenübergestellt werden. Die Nützlichkeit dieser Einrichtung 
hat sich bereits in unzähligen Fällen gezeigt, bot sie doch zum ersten— 
mal in Osterreich den Dienstnehmern die Möglichkeit, nicht nur auf 
die Gestaltung von Gesetzen Einfluß zu nehmen, sondern auch 
selbst dank ihrer inneren Organisation zweckentsprechende Reform— 
vorschläge auf den verschiedensten Gebieten zu erstatten. Dadurch, 
daß die Arbeiterkammern ihre Vertreter in alle wie immer ge— 
arteten Beratungskörper entsenden können, sind sie auch von allen 
einschlägigen Vorkommnissen unterrichtet und vermochten so manche 
drohende Gefahr abzuwenden. 
Ahnliche Bedeutung kommt auch den neugeschaffenen Standes— 
bertretungen der Advokaturs- und Notariatsangestellten und der 
Zahntechnikergehilfen zu. 
In den längst bestehenden Vertretungskörpern der Gehilfen 
bei den Genossenschaften ist eine Anderung nur hinsichtlich der Art 
der Einhebung von Gehilfenumlagen eingetreten, welche nunmehr 
m Wege der Krankenkassen erfolagt. 
d) Arbeiterversicherung. 
1. Krankenversicherung. Die einschneidendsten Ver— 
änderungen sind auf dem Gebiet der Krankenversicherung vor sich 
gegangen. Der verhältnismäßig eng begrenzte Kreis der Ver— 
sicherungspflichtigen wurde durch die Einbeziehung der Staats— 
bediensteten (Gesetz vom 18. Juli 1920) wesentlich erweitert. Von 
besonderer Bedeutung war aber die VII. Novelle vom 21. Oktober 
1921, durch welche die berufsmäßig bei wechselnden oder mehreren 
Arbeitgebern beschäftigten Personen, ferner die in der Landwirt— 
schaft Beschäftigten, die Heimarbeiter und die Hausgehilfen in die 
Versicherung einbezogen wurden. 
Die Krankenversicherung umfaßt somit mit wenigen, in den 
Gesetzen festgelegten Ausnahmen die gesamte arbeitende Be— 
hölkerung. 
In der Vereinheitlichung des Krankenkassenwesens wurde 
durch die Errichtung neuer Landeskommissionen — 1919 bestanden 
solche nur in Niederösterreich, Steiermark und Vorarlberg — ein 
vcsentlicher Fortschritt gemacht. Die Einheitskasse stößt noch auf
	        
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