wicklung unseres gewerblichen Nachwuchses beigemessen wird, die
übrigens auch in mancherlei Reformen des gewerblichen Fort—
bildungsschulunterrichtes zum Ausdruck kam.
10. Standesvertretungen. In der Zeit der Demo—
kratie konnte auch die Frage der Standesvertretungen, deren sich
früher nur die Arbeitgeber erfreuten, nicht länger umgangen
werden. Den Handels- und Gewerbekammern mit ihrem unheil—
vollen Einfluß mußte notwendigerweise durch die Errichtung von
Arbeiter- und Angestelltenkammern ein Gegengewicht mit gleichen
Rechten gegenübergestellt werden. Die Nützlichkeit dieser Einrichtung
hat sich bereits in unzähligen Fällen gezeigt, bot sie doch zum ersten—
mal in Osterreich den Dienstnehmern die Möglichkeit, nicht nur auf
die Gestaltung von Gesetzen Einfluß zu nehmen, sondern auch
selbst dank ihrer inneren Organisation zweckentsprechende Reform—
vorschläge auf den verschiedensten Gebieten zu erstatten. Dadurch,
daß die Arbeiterkammern ihre Vertreter in alle wie immer ge—
arteten Beratungskörper entsenden können, sind sie auch von allen
einschlägigen Vorkommnissen unterrichtet und vermochten so manche
drohende Gefahr abzuwenden.
Ahnliche Bedeutung kommt auch den neugeschaffenen Standes—
bertretungen der Advokaturs- und Notariatsangestellten und der
Zahntechnikergehilfen zu.
In den längst bestehenden Vertretungskörpern der Gehilfen
bei den Genossenschaften ist eine Anderung nur hinsichtlich der Art
der Einhebung von Gehilfenumlagen eingetreten, welche nunmehr
m Wege der Krankenkassen erfolagt.
d) Arbeiterversicherung.
1. Krankenversicherung. Die einschneidendsten Ver—
änderungen sind auf dem Gebiet der Krankenversicherung vor sich
gegangen. Der verhältnismäßig eng begrenzte Kreis der Ver—
sicherungspflichtigen wurde durch die Einbeziehung der Staats—
bediensteten (Gesetz vom 18. Juli 1920) wesentlich erweitert. Von
besonderer Bedeutung war aber die VII. Novelle vom 21. Oktober
1921, durch welche die berufsmäßig bei wechselnden oder mehreren
Arbeitgebern beschäftigten Personen, ferner die in der Landwirt—
schaft Beschäftigten, die Heimarbeiter und die Hausgehilfen in die
Versicherung einbezogen wurden.
Die Krankenversicherung umfaßt somit mit wenigen, in den
Gesetzen festgelegten Ausnahmen die gesamte arbeitende Be—
hölkerung.
In der Vereinheitlichung des Krankenkassenwesens wurde
durch die Errichtung neuer Landeskommissionen — 1919 bestanden
solche nur in Niederösterreich, Steiermark und Vorarlberg — ein
vcsentlicher Fortschritt gemacht. Die Einheitskasse stößt noch auf