Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

betragen derzeit für einen Invaliden 1,800.000 Kr., für eine Witwe 
900.000 Kr., für eine Waise 480. 000 Kr. und für eine Doppelwaise 
600.000 Kr. jährlich. Die Zuschüsse für Witwen und Waisen nach 
einem Versicherten dürfen jedoch 1,800.000 Kr. nicht übersteigen. 
Auch hier vermögen die vielstelligen Ziffern nicht die Beruhigung 
einzuflößen, daß die Provisionen den wirtschaftlichen Verhältnissen 
entsprechen. Immerhin besitzen die Bergarbeiter eine Invaliden— 
versicherung, eine Einrichtung, an deren Verbesserung noch zu 
arbeiten sein wird. 
4. Pensionsversicherung der Angestellten. 
Die im Jahre 1006 geschaffene Pensionsversicherung hat die in 
sie gesetzten Erwartungen nur zu einem kleinen Teil erfüllt. Vor— 
nehmlich wurden die Angestellten durch die unzulänglichen Ver— 
sorgungsgenüsse enttäuscht, die mit den verhältnismäßig hohen 
Beiträgen nicht im Einklang standen. Der Kreis der Versicherten 
war höchst unvollkommen abgegrenzt, so daß die Frage, wer ver— 
sicherungspflichtig sei, gar oft im Wege der administrativen Recht— 
sprechung und der Judikatur des, Verwaltungsgerichtshofes gelöst 
werden mußte. Auch die Zulassung der Ersatzinstitute wirkte nicht 
besonders günstig auf den technischen Aufbau des Gesetzes. Mit 
einem Wort, das Gesetz enthielt eine Reihe schwerer Mängel, die 
auch durch die Verordnung vom Jahre 1914 keine durchgreifende 
Verbesserung erfuhren. Eine Reform erwies sich immer dringlicher 
und fanden die Bestrebungen hiezu ihren ersten sinnfälligen Aus— 
druck in der zweiten Novelle, dem Gesetz vom 28. Juli 1920. 
Hiedurch erfuhren die Art der Bedeckung, die Berechnung des 
Grundbetrages, die Zahl und Ermittlung der Gehaltsklassen 
wesentliche Anderungen, was eine Verbesserung der Leistungen 
und eine Rücksichtnahme auf die rasch wechselnde Entlohnung durch 
Beseitigung der Wertungszeit zur Folge hatte. 
Der Vereinheitlichungsgedanke in der Pensionsversicherung 
hat insofern eine Vertiefung erfahren, als die Träger bestehender 
Ersatzeinrichtungen verhalten wurden, binnen sechs Monaten nach 
dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes bei dem Staatsamt für 
soziale Verwaltung um ihre Anerkennung einzuschreiten. Damit 
wurde die Möglichkeit eines Abbaues der allzu zahlreichen Ersatz⸗ 
institute geschaffen. Von Bedeutung waren ferner die Be— 
stimmungen über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Zu— 
schußkassen, deren Bestehen von der Bedingung höherer Leistungen 
und ihrer Sicherstellung abhängig gemacht wurde. 
In weiterer Linie mußte auch bei diesem Versicherungs⸗- 
zweig der Geldentwertung durch die Rentenerhöhung und der 
damit im Zusammenhang stehenden Prämienzuschläge Rechnung 
getragen werden. Hiebei ist die Einrechnung aller, welchen Namen 
immer tragenden Geldbezüge in das anrechenbare Jahres—
	        
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