einkommen von grundsätzlicher Bedeutung, dessen Höhe derzeit
24,000. 000 Kr. beträgt.
Nicht weniger als sieben Novellen, drei Vollzugsanweisungen,
sechs Durchführungsverordnungen und vier Erlässe waren zur
Anpassung an die völlig veränderten Verhältnisse erforderlich,
denen sich noch das Gesetz über die Liquidierung der ehemaligen
Anstalten zugesellte.
Im November des Jahres 1922 fand eine Enquete zwecks
Novellierung des Gesetzes statt, die sich im wesentlichen mit der
Erweiterung der Versicherungspflicht, der Versicherungsleistung
und Prämienerstellung unter Berücksichtigung der Hauptfrage, ob
Kapitaldeckungs- oder Umlageverfahren, mit der finanziellen
Organisation und der Frage der Selbstverwaltung beschäftigte.
Das zutage geförderte Material bot der Arbeiterkammer den will—
kommenen Anlaß zum Entwurf eines neuen Gesetzes, der von der
sozialdemokratischen Fraktion übernommen und von pPick, Hanusch,
Allina, Baumgärtel und Genossen im April d. J. als Initiativ—
antrag im Nationalrat eingebracht wurde. Dieser Entwurf weicht
von dem bisherigen Hilfsmittel der Novellen ab, denn er bezweckt
eine völlige Neu- und Umgestaltung der Pensionsversicherung und
stützt sich im wesentlichen auf die bei der Enquete hervorgehobenen
Hauptforderungen, die bei der Beratung in der Kammer im Ein—
verständnis aller gewerkschaftlichen Richtungen aufgestellt wurden.
Nun wird man ja wieder einmal die Probe aufs Exempel machen
können, welche Stellung die parteizugehörigen Politiker dieser
gewerkschaftlichen Richtungen zu dem Gesetzentwurf einnehmen
werden.
Der Inhalt dieses Entwurfes, der von Dr. Steiner in
„Arbeit und Wirtschaft“, Heft 10, ausführlich besprochen wurde,
sei im folgenden kurz skizziert:
Die Versicherungspflicht soll sich auf alle im Inland be—
schäftigten Personen erstrecken, die kaufmännische oder höhere nicht
kaufmännische Dienste leisten, daher auch die in der Land- und
Forstwirtschaft zu solchen Dienstleistungen berufenen Personen,
die bisher von der Versicherung ausgenommenen Handlungs—
gehilfen und schließlich alle dem Angestellten- und Güterbeamten—
gesetz unterworfenen Personen umfassen. Ausgenommen sollen nur
jene Personen sein, denen gesicherte Versorgungsgenüsse zustehen.
Die Leistungen sollen derart erweitert werden, daß die bis—
herige Gepflogenheit vermieden wird, daß Pensionisten oder
Rentner infolge der niedrigen Versorgung wieder zu einer Berufs—
tätigkeit gegwungen sind. Die Invalidenrente einschließlich der im
Entwurf vorgesehenen Zuschüsse würde nach 40jähriger Beitrags—
leistung 875. 000 bis 1,500. 000 Kr., die Altersrente bis 2,000.000
Kronen monatlich betragen. Nebstdem sind auch Kindersazuschüsse
vorgesehen