Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

einkommen von grundsätzlicher Bedeutung, dessen Höhe derzeit 
24,000. 000 Kr. beträgt. 
Nicht weniger als sieben Novellen, drei Vollzugsanweisungen, 
sechs Durchführungsverordnungen und vier Erlässe waren zur 
Anpassung an die völlig veränderten Verhältnisse erforderlich, 
denen sich noch das Gesetz über die Liquidierung der ehemaligen 
Anstalten zugesellte. 
Im November des Jahres 1922 fand eine Enquete zwecks 
Novellierung des Gesetzes statt, die sich im wesentlichen mit der 
Erweiterung der Versicherungspflicht, der Versicherungsleistung 
und Prämienerstellung unter Berücksichtigung der Hauptfrage, ob 
Kapitaldeckungs- oder Umlageverfahren, mit der finanziellen 
Organisation und der Frage der Selbstverwaltung beschäftigte. 
Das zutage geförderte Material bot der Arbeiterkammer den will— 
kommenen Anlaß zum Entwurf eines neuen Gesetzes, der von der 
sozialdemokratischen Fraktion übernommen und von pPick, Hanusch, 
Allina, Baumgärtel und Genossen im April d. J. als Initiativ— 
antrag im Nationalrat eingebracht wurde. Dieser Entwurf weicht 
von dem bisherigen Hilfsmittel der Novellen ab, denn er bezweckt 
eine völlige Neu- und Umgestaltung der Pensionsversicherung und 
stützt sich im wesentlichen auf die bei der Enquete hervorgehobenen 
Hauptforderungen, die bei der Beratung in der Kammer im Ein— 
verständnis aller gewerkschaftlichen Richtungen aufgestellt wurden. 
Nun wird man ja wieder einmal die Probe aufs Exempel machen 
können, welche Stellung die parteizugehörigen Politiker dieser 
gewerkschaftlichen Richtungen zu dem Gesetzentwurf einnehmen 
werden. 
Der Inhalt dieses Entwurfes, der von Dr. Steiner in 
„Arbeit und Wirtschaft“, Heft 10, ausführlich besprochen wurde, 
sei im folgenden kurz skizziert: 
Die Versicherungspflicht soll sich auf alle im Inland be— 
schäftigten Personen erstrecken, die kaufmännische oder höhere nicht 
kaufmännische Dienste leisten, daher auch die in der Land- und 
Forstwirtschaft zu solchen Dienstleistungen berufenen Personen, 
die bisher von der Versicherung ausgenommenen Handlungs— 
gehilfen und schließlich alle dem Angestellten- und Güterbeamten— 
gesetz unterworfenen Personen umfassen. Ausgenommen sollen nur 
jene Personen sein, denen gesicherte Versorgungsgenüsse zustehen. 
Die Leistungen sollen derart erweitert werden, daß die bis— 
herige Gepflogenheit vermieden wird, daß Pensionisten oder 
Rentner infolge der niedrigen Versorgung wieder zu einer Berufs— 
tätigkeit gegwungen sind. Die Invalidenrente einschließlich der im 
Entwurf vorgesehenen Zuschüsse würde nach 40jähriger Beitrags— 
leistung 875. 000 bis 1,500. 000 Kr., die Altersrente bis 2,000.000 
Kronen monatlich betragen. Nebstdem sind auch Kindersazuschüsse 
vorgesehen
	        
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