letzten Kongreß konnte von einer Reform der Arbeitsvermittlung
für die Zeit der Abrüstung berichtet werden, die bald danach durch
das Gesetz vom 24. März 1920 mit der Errichtung von Arbeits—
losenämtern eine praktische Form gewann. Außerdem wurde den
Industriellen Bezirkskommissionen die Befugnis erteilt, gemein—
nützige Arbeitsnachweisstellen mit den Aufgaben solcher Ämter zu
betrauen. Damit wurde den schädigenden bürgerlichen Ein—
richtungen ihr Handwerk zu einem guten Teil gelegt. Durch die Voll—
zugsanweisung vom 26. Mai 10920 wurde die Errichtung nicht
gewerbsmäßiger .Arbeitsnachweisstellen an besondere Be—
stimmungen geknüpft und die Verpflichtung auferlegt, alle
Anderungen in den anzeigepflichtigen Verhältnissen und regel—
mäßig jene Arbeitsangebote und Arbeitsgesuche, die im eigenen
Wirkungskreis nicht erledigt werden können, den Industriellen
Bezirkskommissionen anzuzeigen.
Im Juli 1921 gelangte durch Verordnung ein öffentlicher
Arbeitsnachweis für die Metallarbeiter und im April 1022 ein
solcher für das Baugewerbe in Wien zur Errichtung. Neben den
öffentlichen Arbeitsnachweisen bestehen auf Grund von Kollektiv—
verträgen noch paritätische Arbeitsnachweise. Alle diese Ein—
richtungen haben sich gut bewährt, denn durch sie ist nicht bloß
für eine gewisse Reihung der Arbeitsuchenden, sondern auch für die
Vermittlung geeigneter Arbeitskräfte Vorsorge getroffen worden,
was sowohl im Interesse der Arbeitslosen als auch der Arbeitgeber
liegt. Die von den Gewerkschaften geführten Vermittlungen haben
gerade aus diesem Grunde die Anerkennung der Untexnehmer ge—
funden, was in den Kollektivverträgen durch Worte wie „die
Arbeitsvermittlung des Verbandes wird anerkannt und benützt“
zum Ausdruck kam. Nur einzelne Unternehmer, vornehmlich Klein—
gewerbetreibende, lehnten sich gegen derartige Bestimmungen auf.
Hierin fanden sie in den christlichen Gewerkschaften willkommene
Kampfgenossen, welche die Behauptung aufstellten, daß bei der
Vermittlung soßgialdemokratische Arbeiter bevorzugt und christliche
Arbeiter benachteiltgt würden. Diese Sache kam auch vor das
Einigungsamt Wien und ließ sich dasselbe herbei, eine ähnliche
Vertragsbestimmung „als den guten Sitten und den Absichten des
Betriebsrätegesetzes widersprechend'“ zu erklären. (Siehe „Gewerk—
schaft“ 1922, Seite 104.) Obwohl sich die betroffene Gewerkschaft
der Friseure dem Schiedsspruch nicht unterwarf, hat derselbe doch
Schule gemacht und in einem Falle sogar das Obereinigungsamt
beschäftigt. Dank einer zufälligen Zusammensetzung des Senates
nahm dieses gleichfalls einen ablehnenden Standpunkt ein, obwohl
die Unternehmer ausdrücklich die einwandfreie und zweckmäßige
Art der Arbeitsvermittlung betonten und hervorhoben, daß die Ver—
mittlung paritätisch verwaltet werde, daher eine Benachteiligung
von Arbeitern, die nicht der vertragschließenden Organisation an—