losenunterstützung innerhalb ihres Bereiches übertragen. Mit dieser
Verordnung wurde einer uralten Forderung der Gewerkschaften
entsprochen. Die Verpflichtung des Staates, für seine arbeitslosen
Angehörigen zu sorgen, ein Grundsatz, der in den meisten anderen
Staaten bereits seit langem verwirklicht worden war, hatte hiemit
auch in Osterreich seinen Einzug gehalten, während es bisher nur
den Gewerkschaften überlassen war, nach ihren Kräften für die
Arbeitslosen zu sorgen.
Weiter ausgebaut wurde die erwähnte Vollzugsanweisung
durch die Vollzugsanweisung vom 14. Februar 1919, St.G.-Bl.
Nr. 120, betreffend die Unterstützung der arbeitslosen Arbeiter,
und durch die Vollzugsanweisung gleichen Datums, St.-G.-Bl.
Nr. 121, betreffend die Unterstützung der arbeitslosen Ange—
stelIten. Diese letztgenannten Vollzugsanweisungen blieben in
Geltung, bis durch das Gesetz vom 24. März 10920 über die Arbeits—
losenversicherung an Stelle der verordnungsmäßigen Normierung
die gesetzliche Grundlage trat. Durch dieses Gesetz wurden auch
die Industriellen Bezirkskommissionen gesetzlich verankert. Sie
haben das ihrige dazu beigetragen, um die durch das Gesetz ge—
gebene Form mit lebendigem Inhalt zu erfüllen. Sie waren be—
müht, die Interessen der Arbeitslosen nach Möglichkeit zu wahren
und Härten des Gesetzes auszugleichen, anderseits aber auch die
ordnungsmäßige Verwaltung und Inanspruchnahme dieser Ein—
richtung zu sichern, um so eine Diskreditierung der jungen soßgialen
Institution im wohlverstandenem Interesse der Arbeiterschaft selbst
zu verhüten.
Die Industriellen Bezirkskommissionen hatten aber ihre
wichtigste Aufgabe nicht in den Agenden der Arbeitslosenunter—
stützung, sondern darin, die arbeitslos Gewordenen raschestens in
das Erwerbsleben zurückzuführen. Um den nötigen Kontakt mit den
bereits bestehenden gewerkschaftlichen Arbeitsvermittlungen auf—
rechtzuerhalten, wurden diese mit der Anweisung und Auszahlung
der Arbeitslosenunterstützung betraut, so daß ein leistungsfähiger
Apparat vorhanden war, auf den dann der weitere Aufbau der
Institution zweckmäßig erfolgen konnte. Die Industriellen Bezirks—
kommissionen ließen es sich angelegen sein, dort wo Arbeitsnach—
weise nicht zur Verfügung standen, neue einzurichten. Vor
Schaffung der Industriellen Begirkskommissionen waren mit den
Agenden der Arbeitsvermittlung die mit Verordnung vom
Dezember 1917 errichteten Landesstellen für Arbeitsvermittlung
betraut gewesen. An deren Stelle traten nun die Industriellen
Begirkskommissionen, so daß die Arbeiter auch in der oberen
Instang direkten Einfluß auf die Arbeitsvermittlung gewonnen
haben. Die den Industriellen Bezirkskommissionen schon durch die
grundlegende Verordnung zugewiesene Aufgabe, paritätische
Arbeitsnachweise zu errichten, wurde in vorbildlicher Weise durch