Momente sind hier hervorzuheben. Vor allem hat so wie alle histo—
rischen revolutionären Gesetzgebungen auch unsere Legislative hie und
da gewisse Probleme zu geraͤdlinig angefaßt. Zweitens zwang die Ver—⸗
änderlichkeit der Nachkriegsverhältnisse, wiederholt Gesetze zu er—
neuern, von denen erwartet wurde, daß sie nach kurzer Zeit ihrer
Wirksamkeit überflüssig sein werden, oder andere Gesehe Jleich balv
und wiederholt zu ändern und den rasch wechselnden Verhältnissen
anpassen. So geschah es, daß das Ministerium für soziale Fürsorge
im ersten Quinquenuium seines Bestehens nicht weniger als 157 Ge—
setze und Verordnungen ausarbeiten und verhandeln mußte, welche
mit den aus dem alten sterreich übernommenen Vorschriften einen
umfangreichen, eine einheitliche Kodifizierung schon dringend er—
heijchenden Koder des Arbeusrechtes bilben ,Die Sozialpolitik in
der éechossovakischen Republik“. Prag 1924. Orbisverlag.)