Contents: Essays of Benjamin Franklin

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liehen Verschleiß oder durch Abfindung (Abonnement, abbuona- 
mento). Der erstere Weg ist der natürlichere: die Steuer wird er 
hoben, wenn die Ware in das Verkaufslokal eingebracht wird. Er setzt 
aber strenge Kontroll- und Uberwachungsmaßregeln voraus, ist daher 
lästig und kostspielig. Von diesen Nachteilen verhältnismäßig frei 
ist die Einhebung im Wege der Abfindung seitens der Gewerbe 
treibenden. Hier zahlt der Verkäufer für den Verschleiß seiner Ware 
eine bestimmte Pauschalsumme. Nur ist es schwierig, diese Summe 
richtig, d. h. im Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch festzusetzen. 
Für gewisse Gegenstände sind in den offenen wie geschlossenen 
Gemeinden besondere Erhebungsformen zulässig (Art. 14) 1 ). 
So für Viehfutter, Baumaterialien, Gaslicht und Elek 
trizität für Beleuchtungs- und Heizungszwecke. Die Steuer auf 
Viehfutter kann als feste jährliche Abgabe auf Pferde, Esel und Maul 
esel vom Tierhalter erhoben werden (Art. 36 Reglern.). Eine Steuer 
staffelung nach Pferderassen ist vorgesehen. Die Viehfuttersteuer 
kann im Falle wechselnden Viehbestandes auch durch Abonnement 
erhoben werden (Art. 46 Reglern). Die Besteuerung der Bau 
materialien kann durch Liquidation nach Maßgabe der durch metrische 
Berechnung ermittelten Mengen erfolgen (Art. 14 Ziff. b; Art. 49 ff. 
Reglern.). Die Elektrizitäts- und Gassteuer kann durch Liquidation 
bei dem Hersteller erhoben werden, dem es überlassen bleibt, sie dem 
Konsumenten zuzuwälzen (Art. 14 Ziff. c; Art. 63 ff. Reglern.). Unter 
Umständen ist Abfindung vorgesehen (Art. 68 Reglern.). Steuerfrei 
ist der Verbrauch in gewerblichen Betrieben für Zwecke der Produktion 
(Art. 63 Abs. 3 Reglern.). 
6. Die geschlossenen Gemeinden können auch Klein 
verkaufsabgaben auf die von den staatlichen dazi di consumo ge 
troffenen Gegenstände bis zu 50 % derselben legen (Art. 16 Ges.; Art. 9 
Reglern.). Für ihre Anwendung gelten die gleichen Bestimmungen, 
wie für die Erhebung der dazi di consumo auf den Kleinverkauf in 
den offenen Orten. An Stelle der Kleinverkaufsabgaben können die 
geschlossenen Gemeinden die Zuschlagsdazi auf die Getränke, auch 
über die gesetzliche Maximalgrenze hinaus, entsprechend erhöhen, 
jedoch nur mit Genehmigung der Regierung. Wein indes ist von 
der Kleinverkaufsabgabe befreit, sofern sie nicht schon vor dem 
1. Dezember 1901 auferlegt worden ist, auch ist ihre Verwandlung 
in eine Erhöhung des Zuschlags zum staatlichen dazio consumo aus 
') Seit dem Gesetz vom 23. Januar 1902 (Art. 9).
	        
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