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liehen Verschleiß oder durch Abfindung (Abonnement, abbuona-
mento). Der erstere Weg ist der natürlichere: die Steuer wird er
hoben, wenn die Ware in das Verkaufslokal eingebracht wird. Er setzt
aber strenge Kontroll- und Uberwachungsmaßregeln voraus, ist daher
lästig und kostspielig. Von diesen Nachteilen verhältnismäßig frei
ist die Einhebung im Wege der Abfindung seitens der Gewerbe
treibenden. Hier zahlt der Verkäufer für den Verschleiß seiner Ware
eine bestimmte Pauschalsumme. Nur ist es schwierig, diese Summe
richtig, d. h. im Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch festzusetzen.
Für gewisse Gegenstände sind in den offenen wie geschlossenen
Gemeinden besondere Erhebungsformen zulässig (Art. 14) 1 ).
So für Viehfutter, Baumaterialien, Gaslicht und Elek
trizität für Beleuchtungs- und Heizungszwecke. Die Steuer auf
Viehfutter kann als feste jährliche Abgabe auf Pferde, Esel und Maul
esel vom Tierhalter erhoben werden (Art. 36 Reglern.). Eine Steuer
staffelung nach Pferderassen ist vorgesehen. Die Viehfuttersteuer
kann im Falle wechselnden Viehbestandes auch durch Abonnement
erhoben werden (Art. 46 Reglern). Die Besteuerung der Bau
materialien kann durch Liquidation nach Maßgabe der durch metrische
Berechnung ermittelten Mengen erfolgen (Art. 14 Ziff. b; Art. 49 ff.
Reglern.). Die Elektrizitäts- und Gassteuer kann durch Liquidation
bei dem Hersteller erhoben werden, dem es überlassen bleibt, sie dem
Konsumenten zuzuwälzen (Art. 14 Ziff. c; Art. 63 ff. Reglern.). Unter
Umständen ist Abfindung vorgesehen (Art. 68 Reglern.). Steuerfrei
ist der Verbrauch in gewerblichen Betrieben für Zwecke der Produktion
(Art. 63 Abs. 3 Reglern.).
6. Die geschlossenen Gemeinden können auch Klein
verkaufsabgaben auf die von den staatlichen dazi di consumo ge
troffenen Gegenstände bis zu 50 % derselben legen (Art. 16 Ges.; Art. 9
Reglern.). Für ihre Anwendung gelten die gleichen Bestimmungen,
wie für die Erhebung der dazi di consumo auf den Kleinverkauf in
den offenen Orten. An Stelle der Kleinverkaufsabgaben können die
geschlossenen Gemeinden die Zuschlagsdazi auf die Getränke, auch
über die gesetzliche Maximalgrenze hinaus, entsprechend erhöhen,
jedoch nur mit Genehmigung der Regierung. Wein indes ist von
der Kleinverkaufsabgabe befreit, sofern sie nicht schon vor dem
1. Dezember 1901 auferlegt worden ist, auch ist ihre Verwandlung
in eine Erhöhung des Zuschlags zum staatlichen dazio consumo aus
') Seit dem Gesetz vom 23. Januar 1902 (Art. 9).