Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Die moderne Rechtsentwicklung und auch die Anschau- 
ungen der Rechtswissenschaft bewegen sich jedoch in 
der Richtung der grundsätzlichen Anerkennung aus- 
ländischer Entscheidungen. Es wurde auch versucht, 
mehrere Staaten umfassende Verträge über 
diese Rechtsfrage auszuarbeiten ; bisher ohne praktischen 
Erfolg. Kein Staat kann eben darauf verzichten, das 
tremde Urteil darauf zu prüfen, ob es dem inländi- 
schen zwingenden Recht und seinen grund- 
sätzlichen Auffassungen nicht widerspricht. 
Die österreichische Exekutionsordnung ($$ 79 ff.) ge- 
stattet die Vollstreckung ausländischer FExekutionstitel 
allgemein unter der Voraussetzung der verbürgten 
Gegenseitigkeit. Kann schon aus dieser Tatsache 
geschlossen werden, daß das österreichische Recht sich 
auch in dieser Hinsicht durchaus im Finklange mit dem 
neuesten Stande der Rechtsentwicklung befindet, so er- 
gibt sich dies noch mehr aus dem Umstande, daß es 
von dem in den meisten ausländischen Gesetzgebungen 
vorgesehenen umständlichen Verfahren zur Prüfung, ob 
der fremde Exekutionstitel den Anforderungen seiner 
Vollstreckbarkeit im Inlande entspricht (dem sogenannten 
Delibationsverfahren) absieht, indem — in der 
Regel ohne vorherige Vernehmung des. Verpflichteten — 
auf den entsprechend belegten Antrag des Gläubigers 
hin die Exekution sofort bewilligt und von Amts wegen 
vollzogen wird. Die Abstellung der Vollstreckungsrechts- 
hilfe auf die verbürgte Gegenseitigkeit gestattet ferner nicht 
nur förmliche Vollstreckungsrechtshilfeverträge, sondern 
auch formloseGegenseitigkeitsvereinbarungen 
ohne vertragsmäßige Bindung. In der Tat bieten die für 
die Vollstreckungsrechtshilfe in Oesterreich geltenden 
Vorschriften ein recht buntes Bild. Im ganzen bestehen 
derartige Vereinbarungen gegenüber acht Staaten‘). 
1) 1. Bulgarien (Art. 11 ff. des Rechtshilfevertrages vom 
31. Mai 1911, RGBL Nr. 114 von 1912, mit Ausnahme des 
Schlußprotokolles erneuert durch den Staatsvertrag vom 20. Ok- 
tober 1922, BGBl. Nr. 137 von 1024. 
2, Deutsches Reich (Staatsvertrag vom 21. Juni 1023, 
BGBL Nr. 138 von 1024, ferner hinsichtlich der Vollstreckung 
von Entscheidungen vereinbarter Schiedsgerichte und vor solchen 
abgeschlossener Vergleiche: Verordnung vom 5. Oktober 1024, 
3GBL Nr. 374). 
3. Italien (Staatsvertrag vom 6. April 1922, BGBl. Nr. 262 
von 1924 ; erläuternde Bemerkungen hiezu im Justizamtsblatt 1925, 
5. 68, und 1926, S. 50). 
4 Liechtenstein (Vdg. vom 10. Dezember 1897, RGBI 
Nr. 289). 
5. Schweiz (hinsichtlich der Kantone St. Gallen: Vdg. vom 
19. Februar 1900, RGBI. Nr. 31; Waadt: Vdg. vom 10. Dezem- 
ber 1897, RGBI. Nr. 200; Zürich: Vdg. vom 14. März 1907, 
RGBI. Nr. 77; diese Gegenseitigkeitserklärungen sind erneuert 
worden laut Kundmachung vom 17. März 1926, BGBl. Nr. 56. 
Ein Vertrag, der die Vollstrecdkungsrechtshilfe gegenüber allen 
Kantonen der Schweiz‘ in eingehender Weise regelt, ist zur 
Zeit, da diese Zeilen geschrieben werden, zwar unterzeichnet, 
aber noch nicht ratifiziert und daher noch nicht in Geltung). 
6. Südslawischer Staat (und zwar hinsichtlich des Ge- 
bietes der ehemaligen Landesregierung für Slowenien in 
Laibach: Vollzugsanweisung vom 14. April 1919, StGBIL. Nr. 238, 
und Verordnung vom 8. August 1921, BGBL Nr. 457; hin- 
sichtlich Bosniens und der Hezegowina: Mitteilung im Justiz- 
amtsblatt 1920, 5. 67. Im Verhältnisse zu den übrigen Gebieten 
es südslawischen Staates, insbesondere gegenüber Kroatien 
\ußerdem finden sich exekutionsrechtliche Bestimmungen 
n dem Haager Prozeßübereinkommen hin- 
zichtlich der Vollstreckung der Entscheidungen über 
lie Prozeßkosten!), sowie in den internationalen Verein- 
»arungen über den Fisenbahnverkehr”). 
Nach den Vereinbarungen über die Vollstreckungs- 
‚echtshilfe werden Urteile der Zivilgerichte 
zegenseitig vollstreckt; allerdings haben die Behörden 
les Vollstreckungsstaates zu beurteilen, ob durd 
lie Entscheidung nicht die Grenzen überschritten 
werden, die der Vollstreckungsstaat dem Kinfluß der 
remden Gerichtsbarkeit durch seine Gesetze gezogen 
1at, und ob sie nicht zu fundamentalen Rechtsgrund- 
;:ätzen des Vollstreckungsstaates in Widerspruch steht. 
Die Fassung dieser Voraussetzungen ist in den ein- 
zelnen Vereinbarungen verschieden. In der Regel 
vird verlangt, daß die Rechtssache nach dem Gesetze 
les Vollstreckungsstaates im Auslande anhängig gemacht 
verden konnte und nicht zu jenen Angelegenheiten ge- 
1ört, für die sich der Vollstreckungsstaat die ausschließ- 
iche Gerichtsbarkeit vorbehalten hat (zum Beispiel 
Zersonenstands-, insbesondere Ehesachen der Inländer. 
Streitigkeiten um inländische Liegenschaften u. a. m.). 
ın dieser Hinsicht ist für die österreichischen Beteiligten 
nsbesondere die Vollstredkkharkeit der Urteile von 
Zelang, die auf Grund des sogenannten Fakturenge- 
.ichtsstandes*”) erlassen worden sind. Der Fakturen- 
zerichtsstand bildet eine Besonderheit des österreichischen 
ınd Slawonien, besteht keine gegenseitige Vollstreckungsrechts- 
ılfe. Zur Zeit, da diese Zeilen geschrieben werden, ist ein 
;taatsvertrag, der die Vollstreckungsrechtshilfe gegenüber allen 
Zebieten des südslawischen Staates vorsieht, zwar bereits 
mterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, daber noch nicht 
n Geltung). 
7. Tshechoslovakei (Vollzugsanweisung vom 8. April 
919, StGBl. Nr. 225, und Vdg. vom 10. Dezember 1924 
3GBL. Nr. 435) 
8. Ungarn (Verordnungen vom 26. Oktober 1014, RGBL 
Nr. 29090, und vom 20. Dezember 1914, RGBIJ. Nr. 365, deren 
Bestimmungen auf beiden Seiten in gegenseitigem KEinver- 
nehmen weiter gehandhabt werden). 
1) Gleichartige Bestimmungen sind auch in den Einzelver” 
rägen gegenüber Polen (Art. 3 des Staatsvertrages vom 
‘9. März 1924, BGBL. Nr. 226 von 1926) und Rumänien 
"Art. 2 des Rechtshilfeübereinkommens vom 17. Februar 1925: 
3GBI. Nr. 82 von 1926) enthalten; davon abgesehen findet im 
verhältnisse zu Polen und Rumänien Vollstrekungsrechtshilfe 
nicht statt. 
2) Art. 56 des internationalen Uebereinkommens über den 
7isenbahnfrachtverkehr von 14. Oktober 1890, RGBI. Nr. 186 
‚on 1892. Nach dem 1. Oktober 1928 siehe hiezu Art, 55, $ 1: 
ler beiden internationalen Uebereinkommen über den Kisen- 
yahn-Personen- und Gepäckverkehr, sowie über den Eisen” 
yahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924, BGBL Nr. 48 von 1928. 
3) $ 88, Abs. 2, JN. lautet: Unter Personen, welche ei 
4andelsgewerbe betreiben, wird der Gerichtsstand des Er” 
üllungsortes auch durdı die Annahme einer zugleich mit der 
Nare oder schon vor ihrem Einlangen übersendeten Faktur& 
yegründet, welche mit dem Vermerke versehen ist, daß die 
Zahlung an einem bestimmten Orte zu leisten ist und daß 
ın demselben Orte die Klagen aus dem Geschäfte angebradıt 
verden können, es sei denn, daß dieser Vermerk oder die 
“aktura im allgemeinen als vertragswidrig beanständet ode 
lie Faktura ohne Bemerkung zurückgestellt oder die fakturiert‘ 
Sendung als nicht bestellt zurückgewiesen wird.
	        
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