Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Sen über die Anhaltung von arbeitsscheuen Verbrechern 
in Zwangsarbeitsanstalten. 
Die bedingte Verurteilung ist im wesentlichen 
nach dem Vorbild des norwegischen Strafgesetzbuches 
8cstaltet. Das Gericht fällt einen Schuldspruch und ver- 
hängt eine bestimmte Strafe, setzt aber zugleich die 
Vollstreckung dieser Strafe für eine Probezeit von einem 
bis zu drei Jahren aus. Besteht der Verurteilte die Probe, 
50 braucht er die Strafe nicht zu verbüßen, andernfalls 
wird sie vollzogen. Die Strafaussetzung ist nur zulässig, 
bei Geld-, Arrest- und Verschließungsstrafen, nicht auch 
hei Verurteilung zu einer Kerkerstrafe. Bisherige Unbe- 
Scholtenheit des Verurteilten wird nicht gefordert. Das 
Gesetz verlangt nur, daß „aus besonderen Gründen die 
bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Ver- 
bindung mit anderen Maßnahmen zwecmäßiger 
Scheint als die Vollstreckung der Strafe”, und schreibt 
dem Richter vor, bei Prüfung dieser Frage neben der 
Beschaffenheit der Tat und dem Grade des Verschuldens 
Yornehmlich auf das Alter des Verurteilten, sein Vor- 
eben, seinen Charakter und darauf zu sehen, ob er 
den Schaden nach Kräften gutgemacht hat. In berück- 
Schtigungswürdigen Fällen kann das Gericht außer der 
Hauptstrafe auch noch die Vollziehung von Nebenstrafen 
AZ. B. Verfall von Gegenständen oder Verlust von Ge- 
Werbeherechtigungen u. dgl.) aufschieben und anordnen, 
laß alle oder einzelne mit der Verurteilung nach dem 
w6Setze verbundene Rechtsfolgen (z. B. Verlust der 
Ämterfähigkeit oder Verlust von Titeln und Würden) 
„orläufig Nicht einzutreten haben. Das Gericht kann dem 
Sedingt Verurteilten für die Probezeit bestimmte Wei- 
Ungen erteilen, die geeignet sind, ihn vor dem Rückfall 
Rn bewahren. Es kann ihm insbesondere auftragen, einen 
”Cstimmten Umgang zu meiden, sich geistiger Getränke 
& enthalten, einen Beruf zu erlernen oder auszuüben, 
Din durch die strafbare Handlung verursachten Schaden 
nn einer bestimmten Frist gutzumachen u. dgl. 
as Gesetz ermächtigt den ‚Richter ferner nach englisch- 
Avetikanischen Vorbildern, den Verurteilten unter die 
Un licht von Schutzaufsichtsbeamten, Jugendämtern, frei- 
Willigen Fürsorgern oder Fürsorgeorganisationen zu 
„ollen. Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe 
Ger ollziehen, wenn der Verurteilte den Weisungen des 
ni OS trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen 
Sry nachkommt oder sich beharrlich der Schutzaufsicht 
Zieht, wenn er sich dem Trunk, Spiel oder Müßig- 
Na ergibt oder sich die Mittel zu seinem Unterhalt 
5 de als durch rechtschaffene Arbeit zu verschaffen 
dinger. wenn nachträglich hervorkommt, daß er den be- 
hat“ n Strafnachlaß durch falsche Angaben ‚erschlichen 
den ST wenn er wegen einer vor dem Urteil begange- 
kann a ebaren Handlung unbedingt verurteilt wird; er 
Däte Crner widerrufen werden, wenn der Verurteilte 
Sonde, eine strafbare Handlung begeht und nicht be- 
Yotz de Gr ünde für die Annahme sprechen, ‚daß er sich 
Ablauf künftig wohlverhalten werde. Tritt his zum 
Wi der, der Probezeit keiner der Umstände ein, die den 
und den nach sich ziehen, so ist die Strafe nachgelassen 
Verurteite Schwebe gebliebenen Rechtsfolgen bleiben dem 
aber De ten erspart. Die Verurteilung als solche bleibt 
ide Ra sie gilt nicht, wie nach belgisch-franzö- 
echte, als nicht geschehen. 
Die Gerichte machen, wie sich aus folgender Tabelle 
ırgibt, von der Einrichtung der bedingten Verurteilung 
sehr häufig Gebrauch. 
Gesamtzahl der | Zahl der bedingt ] in Pro- 
Er SC VErU . Verurteilten : zenten 
teilten Persönen 
[Q21 | 104.707 
'022 110.069 
'Q23 112.787 
1924 107.992 
19025 | 105.223 
10206 112.061 
20.3619 
30.591 
33.100 
26.400 
26.551 
28.170 
19 
28 
29 
24 
25 
Das Verhältnis der Widerrufe zu den Fällen, in denen 
lie Strafe endgültig nachgelassen worden ist, ist nicht 
ıngünstig: Im Jahre 1024 entfiel auf 8, im Jahre 1925 
uf 6 und im Jahre 1926 auf 9 Fälle, in denen der Ver- 
ırteilte die Probe bestanden hatte, je ein Widerruf. 
Die bedingte Entlassung ist Strafgefangenen 
zegenüber zulässig, die zwei Drittel der im Urteil be- 
:timmten Freiheitsstrafe verbüßt und mindestens acht Mo- 
ı1ate, wenn sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, minde- 
tens sechs Monate in Strafhaft zugebracht haben, und 
lavon abhängig, daß der Verurteilte den durch die Tat 
erursachten Schaden nach Kräften gutgemacht hat und 
1aß nach seiner Aufführung während der Anhaltung, 
ıach seiner Vergangenheit, seinen persönlichen Verhält- 
issen und seinen Aussichten auf ein redliches Fort- 
:ommen erwartet werden kann, daß er sich in der Frei- 
:‚eit wohlverhalten werde. Unter den gleichen Voraus- 
etzungen können Strafgefangene, die zu lebenslangem 
Cerker verurteilt worden sind, zur Probe entlassen 
verden, wenn sie I5 Jahre verbüßt haben. Die Probe 
{auert so lange, als die Strafe gedauert hätte, mindestens 
ıber ein Jahr. Beträgt der Strafrest weniger als drei Jahre, 
:;o kann die Strafvollzugsbehörde die Probezeit bis auf 
lieses Maß ausdehnen. Ist der Verurteilte zu lebens- 
angem Kerker verurteilt worden, so dauert die Probe 
' Jahre. Die Entlassung kann im wesentlichen aus den- 
elben Gründen widerrufen werden, wie der bedingte 
ıtrafnachlaß. 
Die Zahl der Entlassenen betrug in der zweiten Hälfte 
les Jahres 1921 (die Bestimmungen über die bedingte 
“ntlassung sind erst am I. Juli 1921 in Kraft getreten) 547, 
m Jahre 1022 1487, 1023 941, 1924 622 und 1925 305. Die 
\bnahme erklärt sich zum Teil aus der häufigeren An- 
vendung der bedingten Begnadigung, durch die viele 
5efangene schon vor Ablauf der im Gesetz vorgeschrie- 
»enen Mindestzeit die Freiheit erlangen, teils vielleicht 
ıus einer strengeren Prüfung der Voraussetzungen. 
Denn das Ergebnis der bedingten Entlassung ist keines- 
wegs so günstig wie das der bedingten Verurteilung. 
') Die Verurteilungen wegen einer bloß auf Privatanklage 
u verfolgenden strafbaren Handlung gegen die Sicherheit der 
"hre sind nicht mitgezählt. 
?) Errechnete Zahl. Die Bestimmungen über die bedingte 
’erurteilung sind am 7. Oktober 1920 in Kraft getreten. Von 
liesem Tage bis zum Ende des Jahres 1921 sind im ganzen 
5.158 Personen bedingt verurteilt worden. Die bedingten Ver- 
ırteilungen aus den letzten Monaten des Jahres 1920 sind nicht 
‚bgesondert gezählt worden.
	        
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