Auf je 100 Fälle, in denen die Entlassung endgültig ge-
worden ist, entfielen im Jahre 10924 56 und im Jahre
[025 41 Widerrufe.
Von den Rechtseinrichtungen des bedingten Strafnach-
jasses und der bedingten Entlassung wird seit dem In-
krafttreten. der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
auch bei Begnadigungen oft Gebrauch gemacht. An die
Stelle der früheren unbedingten Nachsicht von Strafen
oder Strafresten tritt immer häufiger die bedingte mit
der: Wirkung, daß Strafe oder Strafrest zu verbüßen
ist, wenn sich in der im Gnadenakt bestimmten Probe-
zeit ein Widerrufsgrund ergibt. Ob das der Fall ist oder
nicht, entscheiden die Gerichte. Die Zahl der bedingt
begnadigten Personen betrug im Jahre 1021 1013, 1922
1645, 1923 2153, 1024 1469 und 1025 1368. Auf je
100 Fälle, in denen die Probezeit im Laufe des Jahres
zu Ende ging, ohne daß es zu einem Widerruf gekom-
men war, entfielen in den Jahren 1924 und 10925 je
30 Fälle, in denen die Begnadigung wegen schlechter
Führung des Begnadigten außer Kraft getreten ist.
Ähnlich wie das französische Gesetz vom Jahre 1891
enthält auch das österreichische Gesetz vom Jahre 1920
neben den Bestimmungen über die bedingte Verurteilung,
die den sogenannten Augenblicks- oder Gelegenheits-
verbrechern zugute kommen soll, auch Vorschriften über
eine strengere Behandlung der Rückfälligen. Die Siche-
‚ungsverwahrung gemeingefährlichher Gewohnheitsver-
brecher soll erst im Zuge der Gesamtreform des
Strafrechtes eingeführt werden. Das Bedürfnis, die
Gesellschaft gegen arbeitsscheue Berufsverbrecher wirk-
samer zu schützen, als es durch das Mittel der Strafe
allein geschehen kann, war aber so stark, daß man
nach einem Weg suchte, es mit Hilfe der be-
stehenden Finrichtungen schon vorher wenigstens zum
Teil zu befriedigen. Es: geschah durch Heranziehung der
ursprünglich nur für Bettler, Vagabunden und Dirnen
errichteten Zwangsarbeitsanstalten zu dem ihnen
im Grunde wesensfremden Zweck der Unterbringung
mehrfach rückfälliger Berufsverbrecher. Nach $ 21 des
Gesetzes über die bedingte Verurteilung kann es das
Gericht im Urteil für zulässig erklären, daß der Verur-
teilte nach Verbüßung der Strafe in einer Zwangsarbeits-
anstalt angehalten werde, wenn er, nachdem er mehr als
zwei Freiheitsstrafen verbüßt hat, wegen eines nach Voll-
endung des 18. Lebensjahres begangenen Verbrechens
zu einer. mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe ver-
urteilt wird und eingewurzelte Abneigung gegen einen
rechtschaffenen und arbeitsamen Lebenswandel bekundet.
Die Tatsache, daß sich in der größten österreichischen
Zwangsarbeitsanstalt, in Korneuburg, unter 173 dort
angehaltenen Personen 05 befinden, die auf Grund des
$ 21 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung einge-
wiesen worden sind, beweist, daß nach einer solchen
Bestimmung, solange andere Sicherheitsvorkehrungen
gegen gemeingefährliche Gewohnheitsverbrecher fehlen,
ein wirkliches Bedürfnis besteht.
3. Das Preßgesetz vom 7. April 1922.
Die Befreiung der Presse von dem Druck, der während
des Krieges auf ihr gelastet hatte, war eine der ersten
Taten der neuen gesetzgebenden Gewalt. Der Beschluß
der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Ok-
ober 1918 lautet, soweit er sich auf das Preßgesetz
»ezieht:
„I. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staats-
bürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben.
2. Die Einstellung von Drucschriften und die Erlassung
sines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt.
Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind
ıufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist
aergestellt.” Dieses Bekenntnis zur Preßfreiheit
wiederholt der $ I des Preßgesetzes vom 7. April
(022 mit den Worten: „Die Freiheit der Presse ist
zewährleistet. Sie unterliegt nur den Beschränkungen, die
Jurch dieses Gesetz bestimmt sind.” Zu den Beschrän-
zungen, die dieses Gesetz bestimmt, gehören vermöge
ler Verweisung im $ 290 insbesondere auch die in den
allgemeinen Strafgesetzen enthaltenen Verbote. Die Frei-
aeit, die das neue Preßgesetz gewährleistet, ist also
keine absolute Freiheit, nicht Freiheit von allen recht-
lichen Schranken, nicht die Freiheit, alles drucken zu
lassen, was einem nur immer zu sagen beliebt, sondern
je ist nur relative Freiheit, Freiheit von verschiedenen
Zeschränkungen, denen die freie Meinungsäußerung im
aufe der Geschichte unterworfen war, Freiheit ins-
sesondere von der Willkür der Verwaltung. Sie ist
‚Freiheit innerhalb der gesetzlichen Schranken“.
Die wichtigsten Neuerungen und sachlichen Änderungen
zegenüber dem früher geltenden Rechtszustand sind fol-
zende: Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung
»edarf es zum Betrieb eines Gewerbes, das die Her-
stellung, den Verkauf oder das Verleihen von Druck-
werken zum Gegenstande hat, einer Konzession. Aus-
zenommen vom Konzessionszwang ist nur die Heraus-
zabe von Zeitungen. Das neue Preßgesetz beseitigte den
Sonzessionszwang auch für die übrigen Preßgewerbe,
‚estimmte aber eine Übergangszeit. Die Aufhebung des
Konzessionszwanges sollte erst am I. Jänner 1926 in
Kraft treten. Seither ist der Beginn der Geltung dieser
3Zestimmung durch das Gesetz vom I. Dezember 1925,
3GBIl. Nr. 418, und vom 16. Dezember 1927, BGBl.
Nr. 373, weiter hinausgeschoben worden, zuletzt bis
[. Jänner 1930. Der Verkauf von Zeitungen aber ist
‚etzt schon jedermann freigegeben, dem die freie Ver-
waltung seines Vermögens zusteht. Zeitungen dürfen
ı1ach dem neuen Preßgesetz insbesondere auch auf der
Straße und, sofern es der Verfügungsberechtigte. nicht
ıntersagt, auch an anderen öffentlichen Orten vertrieben
werden. Ausgeschlossen ist nur der Vertrieb durch Per-
;jonen unter I8 Jahren und der Vertrieb von Haus zu
Taus.
Die Plakatzensur ist aufgehoben. Doch muß auf jedem
XYakat, sofern es nicht dem Verkehr, dem häuslicher
»der geselligen Leben oder gewerblichen Zwecken dient:
ine für den Inhalt verantwortliche Person, eine Art ver”
antwortlicher Redakteur, angegeben sein. Dasselbe gilt
ür Flugschriften, die nicht mehr als drei Bogen Umfang
haben.
Dem Schutz der Jugend vor sittenverderbenden Druc-
werken dient die Bestimmung des $ I2. Danach kan?
ıuf Antrag einer Unterrichtsbehörde oder eines Jugend-
ımtes die Sicherheitsbehörde für ihren Amtsbereich be“
;timmte Druckwerke oder Druckwerke bestimmter Ar!
zum Beispiel Zeitschriften als Ganzes. Romanserien und