Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Auf je 100 Fälle, in denen die Entlassung endgültig ge- 
worden ist, entfielen im Jahre 10924 56 und im Jahre 
[025 41 Widerrufe. 
Von den Rechtseinrichtungen des bedingten Strafnach- 
jasses und der bedingten Entlassung wird seit dem In- 
krafttreten. der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen 
auch bei Begnadigungen oft Gebrauch gemacht. An die 
Stelle der früheren unbedingten Nachsicht von Strafen 
oder Strafresten tritt immer häufiger die bedingte mit 
der: Wirkung, daß Strafe oder Strafrest zu verbüßen 
ist, wenn sich in der im Gnadenakt bestimmten Probe- 
zeit ein Widerrufsgrund ergibt. Ob das der Fall ist oder 
nicht, entscheiden die Gerichte. Die Zahl der bedingt 
begnadigten Personen betrug im Jahre 1021 1013, 1922 
1645, 1923 2153, 1024 1469 und 1025 1368. Auf je 
100 Fälle, in denen die Probezeit im Laufe des Jahres 
zu Ende ging, ohne daß es zu einem Widerruf gekom- 
men war, entfielen in den Jahren 1924 und 10925 je 
30 Fälle, in denen die Begnadigung wegen schlechter 
Führung des Begnadigten außer Kraft getreten ist. 
Ähnlich wie das französische Gesetz vom Jahre 1891 
enthält auch das österreichische Gesetz vom Jahre 1920 
neben den Bestimmungen über die bedingte Verurteilung, 
die den sogenannten Augenblicks- oder Gelegenheits- 
verbrechern zugute kommen soll, auch Vorschriften über 
eine strengere Behandlung der Rückfälligen. Die Siche- 
‚ungsverwahrung gemeingefährlichher Gewohnheitsver- 
brecher soll erst im Zuge der Gesamtreform des 
Strafrechtes eingeführt werden. Das Bedürfnis, die 
Gesellschaft gegen arbeitsscheue Berufsverbrecher wirk- 
samer zu schützen, als es durch das Mittel der Strafe 
allein geschehen kann, war aber so stark, daß man 
nach einem Weg suchte, es mit Hilfe der be- 
stehenden Finrichtungen schon vorher wenigstens zum 
Teil zu befriedigen. Es: geschah durch Heranziehung der 
ursprünglich nur für Bettler, Vagabunden und Dirnen 
errichteten Zwangsarbeitsanstalten zu dem ihnen 
im Grunde wesensfremden Zweck der Unterbringung 
mehrfach rückfälliger Berufsverbrecher. Nach $ 21 des 
Gesetzes über die bedingte Verurteilung kann es das 
Gericht im Urteil für zulässig erklären, daß der Verur- 
teilte nach Verbüßung der Strafe in einer Zwangsarbeits- 
anstalt angehalten werde, wenn er, nachdem er mehr als 
zwei Freiheitsstrafen verbüßt hat, wegen eines nach Voll- 
endung des 18. Lebensjahres begangenen Verbrechens 
zu einer. mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe ver- 
urteilt wird und eingewurzelte Abneigung gegen einen 
rechtschaffenen und arbeitsamen Lebenswandel bekundet. 
Die Tatsache, daß sich in der größten österreichischen 
Zwangsarbeitsanstalt, in Korneuburg, unter 173 dort 
angehaltenen Personen 05 befinden, die auf Grund des 
$ 21 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung einge- 
wiesen worden sind, beweist, daß nach einer solchen 
Bestimmung, solange andere Sicherheitsvorkehrungen 
gegen gemeingefährliche Gewohnheitsverbrecher fehlen, 
ein wirkliches Bedürfnis besteht. 
3. Das Preßgesetz vom 7. April 1922. 
Die Befreiung der Presse von dem Druck, der während 
des Krieges auf ihr gelastet hatte, war eine der ersten 
Taten der neuen gesetzgebenden Gewalt. Der Beschluß 
der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Ok- 
ober 1918 lautet, soweit er sich auf das Preßgesetz 
»ezieht: 
„I. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staats- 
bürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben. 
2. Die Einstellung von Drucschriften und die Erlassung 
sines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt. 
Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind 
ıufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist 
aergestellt.” Dieses Bekenntnis zur Preßfreiheit 
wiederholt der $ I des Preßgesetzes vom 7. April 
(022 mit den Worten: „Die Freiheit der Presse ist 
zewährleistet. Sie unterliegt nur den Beschränkungen, die 
Jurch dieses Gesetz bestimmt sind.” Zu den Beschrän- 
zungen, die dieses Gesetz bestimmt, gehören vermöge 
ler Verweisung im $ 290 insbesondere auch die in den 
allgemeinen Strafgesetzen enthaltenen Verbote. Die Frei- 
aeit, die das neue Preßgesetz gewährleistet, ist also 
keine absolute Freiheit, nicht Freiheit von allen recht- 
lichen Schranken, nicht die Freiheit, alles drucken zu 
lassen, was einem nur immer zu sagen beliebt, sondern 
je ist nur relative Freiheit, Freiheit von verschiedenen 
Zeschränkungen, denen die freie Meinungsäußerung im 
aufe der Geschichte unterworfen war, Freiheit ins- 
sesondere von der Willkür der Verwaltung. Sie ist 
‚Freiheit innerhalb der gesetzlichen Schranken“. 
Die wichtigsten Neuerungen und sachlichen Änderungen 
zegenüber dem früher geltenden Rechtszustand sind fol- 
zende: Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 
»edarf es zum Betrieb eines Gewerbes, das die Her- 
stellung, den Verkauf oder das Verleihen von Druck- 
werken zum Gegenstande hat, einer Konzession. Aus- 
zenommen vom Konzessionszwang ist nur die Heraus- 
zabe von Zeitungen. Das neue Preßgesetz beseitigte den 
Sonzessionszwang auch für die übrigen Preßgewerbe, 
‚estimmte aber eine Übergangszeit. Die Aufhebung des 
Konzessionszwanges sollte erst am I. Jänner 1926 in 
Kraft treten. Seither ist der Beginn der Geltung dieser 
3Zestimmung durch das Gesetz vom I. Dezember 1925, 
3GBIl. Nr. 418, und vom 16. Dezember 1927, BGBl. 
Nr. 373, weiter hinausgeschoben worden, zuletzt bis 
[. Jänner 1930. Der Verkauf von Zeitungen aber ist 
‚etzt schon jedermann freigegeben, dem die freie Ver- 
waltung seines Vermögens zusteht. Zeitungen dürfen 
ı1ach dem neuen Preßgesetz insbesondere auch auf der 
Straße und, sofern es der Verfügungsberechtigte. nicht 
ıntersagt, auch an anderen öffentlichen Orten vertrieben 
werden. Ausgeschlossen ist nur der Vertrieb durch Per- 
;jonen unter I8 Jahren und der Vertrieb von Haus zu 
Taus. 
Die Plakatzensur ist aufgehoben. Doch muß auf jedem 
XYakat, sofern es nicht dem Verkehr, dem häuslicher 
»der geselligen Leben oder gewerblichen Zwecken dient: 
ine für den Inhalt verantwortliche Person, eine Art ver” 
antwortlicher Redakteur, angegeben sein. Dasselbe gilt 
ür Flugschriften, die nicht mehr als drei Bogen Umfang 
haben. 
Dem Schutz der Jugend vor sittenverderbenden Druc- 
werken dient die Bestimmung des $ I2. Danach kan? 
ıuf Antrag einer Unterrichtsbehörde oder eines Jugend- 
ımtes die Sicherheitsbehörde für ihren Amtsbereich be“ 
;timmte Druckwerke oder Druckwerke bestimmter Ar! 
zum Beispiel Zeitschriften als Ganzes. Romanserien und
	        
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