dergleichen), die durch Ausnützung der jugendlichen
Triebe das sittliche Wohl der Jugend gefährden, von der
Verbreitung an Personen unter 18 Jahren ausschließen
und ihren Vertrieb durch Straßenverkauf oder Zeitungs-
verschleißer überhaupt untersagen.
Nur „aus Gründen, die in dem politischen, dem reli-
8lösen oder dem sozialen Inhalt liegen“, darf die Ver-
breitung niemals untersagt werden. Bezieht sich das Ver-
bot auf noch nicht erschienene Druckwerke, so kann es
nur für höchstens drei Monate erlassen werden. Die
Verbreitung von Druckwerken, gegen die ein rechts-
kräftiges Verbot erlassen worden ist, wird von der
Sicherheitsbehörde bestraft.
; Das Berichtigungsrecht wurde neu geregelt. Nach $ 23
st der verantwortliche Schriftleiter einer Zeitung ver-
Pflichtet, eine Berichtigung darin mitgeteilter Tatsachen
auf Verlangen jedes Beteiligten ohne Einschaltungen und
\Veglassungen in der ersten oder zweiten nach dem FEin-
Ha erscheinenden Nummer unentgeltlich zu veröffent-
Ichen. Die Aufnahme kann nur verweigert werden,
Rn die Berichtigung später als zwei Monate nach dem
p. scheinen der Mitteilung einlangt, wenn sie einen straf-
aren Inhalt hat, wenn sie weder in deutscher Sprache
noch in der Sprache der Mitteilung abgefaßt ist oder
un der Beteiligte schon eine Berichtigung desselben
eetsatres in derselben Zeitung erwirkt hat. Die Ver-
das en der Berichtigungspflicht ist strafbar, doch kann
che Seht von Strafe absehen, wenn „der verantwort-
fin driftleiter aus entschuldbarem Irrtum‘ die Berich-
8Ung nicht als Berichtigung mitgeteilter Tatsachen an-
Sesehen hatte”,
gereH und ohne Vorbild in der ausländischen Gesetz-
a ist die Vorschrift, daß Ankündigungen und An-
Belt arte für deren Aufnahme eine Zeitung ein Ent-
+. halten hat, als solche deutlich erkennbar
daß v t werden müssen, Neu ist auch die Bestimmung,
daß ir "mögensvorteile, die jemand dafür erhalten hat,
ö fen: gimer Zeitung etwas veröffentlicht oder nicht ver-
ZuErSta t werde, auf Verlangen des Leistenden zurück-
Veröfen sind, wenn es den guten „Sitten widerspricht,
der entlichungen solcher Art gegen Entgelt zu bewirken
dere A unterlassen. Sie ist im Wesen nur eine beson-
lichen Cd ß der allgemeinen Regeln des Bürger-
Sitten esetzbuches über Verträge gegen die guten
ie 8 Verantwortlichkeitssystem des neuen Preßgesetzes
System de wie das des Gesetzes vom Jahre 1862 das
D: er Fahrlässigkeitsstrafe.
von den Tährung der Preßinhaltsdelikte ist abweichend
Die Vera meinen Verjährungsbestimmungen geregelt,
Dreitung q rungszeit beträgt sechs Monate von der Ver-
Aeue Pe den Druckwerkes im Inland an gerechnet. Das
Proze Borg setz hat auch die Bestimmungen der Straf-
Preßsaqn, nung vom Jahre 1873 über das Verfahren in
setz, en aufgehoben und durch eine neue Regelung
Staatsan nsbesondere ist die Beschlagnahmsbefugnis: des
Wenige Ti und der Sicherheitsbehörde auf einige
Dur in x älle beschränkt und das objektive Verfahren
tive Bea Fällen zugelassen worden, wo eine subjek-
die Sich olgung nicht möglich ist. Der Staatsanwalt und
BeSetz <Theitsbehörde können nach $ 37 des Preß-
S ein Druckwerk nur in Beschlag nehmen, wenn
» die vorgeschriebenen Angaben über seine Herkunft
ıicht enthält oder das Pflichtexemplar nicht überreicht
vorden ist, wegen seines Inhaltes aber nur dann, wenn
ar unter die Strafdrohung gegen unzulässige Mitteilungen
iber ein Strafverfahren, gegen die unbefugte Veröffent-
ichung militärischer Nachrichten oder gegen die Ver-
etzung der Sittlichkeit fällt, oder endlich, wenn das
)ruckwerk zu einem Verbrechen auffordert, aneifert
der zu verleiten sucht und dringende Gefahr besteht;
laß die Verbreitung des Druckwerkes die Verübung des
/erbrechens unmittelbar zur Folge haben könnte. Wegen
nes strafbaren Inhaltes anderer Art kann nur das Ge-
icht die Beschlagnahme anordnen.
Die vorläufige Beschlagnahme durch den Staatsanwalt
der die Sicherheitsbehörde bedarf der nachträglichen
Zestätigung durch das Gericht. Wird die Beschlagnahme
ıcht binnen fünf Tagen bestätigt oder nicht binnen acht
’agen nach der Bestätigung das weitere Verfahren ein-
releitet, so ist sie erloschen und die Partei hat Anspruch
ıuf Ersatz des Schadens.
Dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses dient
ndlich die Bestimmung, daß Personen, die bei der Her-
tellung einer Zeitung berufsmäßig mitwirken, in einem
itrafverfahren, das wegen des Inhaltes der Zeitung ein-
r‚eleitet worden ist, von der Verbindlichkeit zur Ab-
egung des Zeugnisses befreit sind, soweit es
ich um die Feststellung einer in den allgemeinen Straf-
sesetzen begründeten strafrechtlichen Verantwortlichkeit
also nicht bloß um die Verantwortlichkeit wegen Ver-
jachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt) handelt.
4. Das Jugendgerichtsgesetz.
Bis zu dem Gesetze vom Jahre 1928 über die Be-
‚andlung junger Rechtsverbrecher galten für strafbare
Jandlungen jugendlicher Personen im wesentlichen die-
elben Bestimmungen wie für Erwachsene. Die Straf-
nündigkeit begann mit dem vollendeten vierzehnten,
ei Verbrechen schon mit dem vollendeten zehnten
„‚ebensjahre. Die einzige Reaktion gegen Rechtsbrüche
ugendlicher bestand in der Strafe oder doch in straf-
ihnlichen Maßnahmen. Erst das Jugendgerichtsgesetz hat
ıier Wandel geschaffen.
Nach $ 2 des Gesetzes hat in allen Fällen, wo ein noch
ıicht Achtzehnjähriger eine mit Strafe bedrohte Hand-
ung begeht und das damit zusammenhängt, daß es ihm
an der nötigen Erziehung fehlt, das Gericht die nötigen
‚ormundschaftsbehördlichen Verfügungen zu treffen. Die
/erfügungen können in der bloßen Beaufsichtigung der
Irziehung durch das Jugendamt oder einen Fürsorger
yestehen, oder in der Unterbringung des Jugendlichen in
:iner anderen Familie, einem Jugendheim oder einer
’rziehungsanstalt, oder endlich, wenn all das aus irgend
velchen Gründen, insbesondere mangels Deckung für die
ladurch entstehenden Kosten, nicht möglich ist, in seiner
Yerweisung in eine besondere „Bundesanstalt für Er-
‚iehungsbedürftige“. Die Zöglinge erhalten darin Woh-
1ung, Kleidung, Nahrung und Unterricht und werden zu
änem ihren Fähigkeiten und, wenn möglich, auch ihrer
»isherigen Tätigkeit entsprechenden und ihrem künftigen
"ortkommen dienlichen Beruf herangebildet. Sie sollen
nöglichst viel mit Garten- und landwirtschaftlichen Ar-
‚eiten beschäftigt werden. Sie werden in den Anstalten