Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

so lange angehalten, als es zur Erziehung notwendig ist, 
jedoch nicht über das 20. Lebensjahr hinaus. 
Diesem Aufbau von Fürsorgeeinrichtungen entspricht 
:in Abbau der Strafe. Hieher gehört vor allem’ die 
Erhöhung des Strafmündigkeitsalters auf 14 Jahren für 
alle Arten von strafbaren Handlungen und die Ein- 
schaltung einer Übergangsstufe zwischen die unbedingte 
Strafunmündigkeit und die erst mit der Vollendung des 
18. Lebensjahres beginnende unbedingte Strafmündigkeit. 
Wer im Alter von 14 bis 18 Jahren eine mit Strafe 
bedrohte Handlung begeht, ist‘ nicht strafbar, wenn er 
aus besonderen Gründen noch nicht reif genug ist, das 
Unrechtmäßige der Tat einzusehen oder nach dieser Fin- 
sicht zu handeln. Aber auch den verantwortungsreifen 
Rechtsverbrecher dieser Altersstufe trifft nicht die volle, 
sondern nur eine mildere Strafe. An die Stelle des 
schweren und des einfachen Kerkers tritt die Strafe des 
strengen Arrestes, die Strafe kann höchstens mit der 
Hälfte des gesetzlichen Höchstausmaßes bemessen werden 
und statt auf lebenslange Freiheitsstrafe ist auf Frei- 
heitsstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen. Die nach 
dem Gesetz mit der Verurteilung unter Umständen ver- 
bundenen Rechtsminderungen und Ehrenfolgen treten 
nicht ein, die Rehabilitationsfrist ist beträchtlich gekürzt. 
Auf Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht darf 
überhaupt .nicht, auf Landesverweisung oder Abschaffung 
dann nicht erkannt werden, wenn die Entfernung des 
Jugendlichen aus seinem bisherigen Aufenthaltsort mit 
der Gefahr seiner Verwahrlosung verbunden wäre. In 
leichten Fällen kann das Gericht den Jugendlichen, statt 
selbst eine Strafe über ihn zu verhängen, der Zucht der 
erziehungsberechtigten Personen oder der Schule über- 
weisen, in besonders leichten Fällen kann es sich mit 
einer bloßen Ermahnung begnügen. 
Von größerer Bedeutung noch als diese Milderungen 
sind zwei Einrichtungen, die das Jugendgerichtsgesetz 
dem österreichischen Strafrecht neu eingefügt hat und 
für die es bisher auch in der ausländischen Gesetzgebung 
nur wenige Vorbilder gibt. Es sind die unbestimmte 
Verurteilung und die Aussetzung der Straf- 
bemessung. „Wäre gegen einen Jugendlichen auf eine 
längere Freiheitsstrafe zu erkennen und läßt sich die 
zur Wandlung seiner Gemütsart und zur Überwindung 
seiner schädlichen Neigungen erforderliche Strafdauer 
nicht einmal “annäherungsweise vorher bestimmen, so 
kann das Gericht anordnen, daß die Strafe innerhalb 
eines zu bestimmenden Mindest- und Höchstmaßes so 
lange zu .dauern habe, bis der Strafzweck erreicht ist.” 
Nach Verbüßung des Mindestmaßes kann der Jugend- 
liche zur Probe entlassen werden. Die Probezeit beträgt 
mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Von der 
Aussetzung der Strafbemessung aber soll das Gericht 
dann Gebrauch machen, „wenn anzunehmen ist, daß 
der Ausspruch und die Vollstreckung der über einen 
Jugendlichen zu verhängenden Geld- oder Freiheitsstrafe 
ohne Nachteil für die Rechtsordnung und für ihn selbst 
unterbleiben oder durch . ...: andere in der Macht des 
Gerichtes stehende Verfügungen ersetzt werden kann”. 
Diese Verfügungen können in der Anwendung von Für- 
sorgemaßregeln, in der Auferlegung bestimmter Ver- 
pflichtungen oder der Stellung unter Schutzaufsicht 
bestehen. Das Gericht beschränkt sich dann darauf, den 
'ugendlichen schuldig zu sprechen, und bestimmt eine 
>robezeit von einem bis zu fünf Jahren. Besteht der 
‚chuldig Erkannte die Probe, so entfällt nicht nur die 
"estsetzung und Vollziehung der Strafe, sondern er ist 
lamit auch rehabilitiert. Der Schuldspruch wird getilgt. 
Andernfalls verhängt. das Gericht nachträglich eine an- 
zemessene Strafe.” 
Die Bestimmungen über das Strafverfahren gegen 
unge Rechtsbrecher verfolgen hauptsächlich zwei Ziele: 
Ȋnmal das Ziel, die Strafgerichtsbarkeit mit der Vor- 
nundschaftsgerichtsbarkeit, soweit es nur irgend möglich 
st, in der Hand desselben Richters zu vereinigen und das 
‚weite, das Strafverfahren selbst den Forderungen der 
>ädagogik anzupassen. Dem ersten Zweck hauptsächlich 
lient die Errichtung eines besondern Jugend- 
zerichtshofes in Wien, der: im Sprengel des 
_andesgerichtes für Zivilrechtssachen in Wien die ge- 
;amte, den Gerichtshöfen I. Instanz übertragene Straf- 
zerichtsbarkeit über junge Rechtsbrecher und die diesen 
erichtshöfen zukommende Vormundschaftsgerichtsbar- 
xeit über alle Unmündigen und Jugendlichen ausüben 
soll, denen es an der nötigen Erziehung fehlt, ferner 
lie Bestimmung, daß der Bundesminister für Justiz audı 
ıußerhalb Wiens die den Bezirksgerichten zukommende 
Vormundschaftsgerichtsbarkeit über erziehungsbedürftige 
Jnmündige und Jugendliche und die Strafgerichtsbarkeit 
iber die von Jugendlichen begangenen Übertretungen 
zinzelnen ausgewählten Bezirksgerichten übertragen 
ann. Der Erziehungsgedanke aber kommt teils in der 
\uswahl der zur Anwendung des Gesetzes berufenen 
dersonen, teils in den Formen und dem. Gang des Ver- 
'ahrens selbst zur Geltung. Zu Strafrichtern in Jugend- 
;achen dürfen nur Richter bestellt werden, die sich durch 
»ädagogisches Verständnis auszeichnen. Sie sollen vor- 
1er in Vormundschaftssachen tätig gewesen sein und 
womöglich in Psychologie, Psychiatrie oder Pädagogik 
vissenschaftlichen Unterricht genossen haben. Für die 
schöffengerichte aber, die in Jugendsachen zu entscheiden 
ı1aben, sollen besondere Jugendschöffenlisten gebildet 
verden. Sie werden auf Grund der Vorschläge der 
„andesschulbehörde, des Landesjugendamtes und an- 
lerer durch Verordnung zu bezeichnender Stellen zu- 
;ammengestellt. Jedem Schöffengericht, daß in Jugend- 
sachen zu entscheiden hat, muß eine im Lehrberuf und 
;oll eine in der Jugendfürsorge tätige oder tätig ge 
wesene Person angehören. Ist ein Mädchen angeklagt 
;o soll dem Schöffengerichte eine Frau angehören. 
Der Form nach unterscheidet sich das Strafverfahren 
zegen Jugendliche von dem Strafverfahren gegen Er- 
wachsene hauptsächlich durch die Beschränkung de! 
Schwurgerichtskompetenz auf politische Delikte, durch 
ne strengere Durchführung des Grundsatzes der 
Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, insbesondere auch iM 
Zechtsmittelverfahren, durch die Finschränkung der 
5ffentlichkeit der Verhandlungen, die Ausschaltung 
der Privatanklage, die Milderung des Verfolgungs- 
zwanges und die erweiterten Vorsorgen für die for“ 
melle Verteidigung des Angeklagten und für die Be- 
'eiligung seiner gesetzlichen Vertreter am Verfahren. Auf 
lie Erforschung der Täterpersönlichkeit wird besondere 
Zewicht gelegt. Das Gericht hat die Lebensverhältniss® 
les Angeklagten sowie alle Umstände festzustellen. die
	        
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