so lange angehalten, als es zur Erziehung notwendig ist,
jedoch nicht über das 20. Lebensjahr hinaus.
Diesem Aufbau von Fürsorgeeinrichtungen entspricht
:in Abbau der Strafe. Hieher gehört vor allem’ die
Erhöhung des Strafmündigkeitsalters auf 14 Jahren für
alle Arten von strafbaren Handlungen und die Ein-
schaltung einer Übergangsstufe zwischen die unbedingte
Strafunmündigkeit und die erst mit der Vollendung des
18. Lebensjahres beginnende unbedingte Strafmündigkeit.
Wer im Alter von 14 bis 18 Jahren eine mit Strafe
bedrohte Handlung begeht, ist‘ nicht strafbar, wenn er
aus besonderen Gründen noch nicht reif genug ist, das
Unrechtmäßige der Tat einzusehen oder nach dieser Fin-
sicht zu handeln. Aber auch den verantwortungsreifen
Rechtsverbrecher dieser Altersstufe trifft nicht die volle,
sondern nur eine mildere Strafe. An die Stelle des
schweren und des einfachen Kerkers tritt die Strafe des
strengen Arrestes, die Strafe kann höchstens mit der
Hälfte des gesetzlichen Höchstausmaßes bemessen werden
und statt auf lebenslange Freiheitsstrafe ist auf Frei-
heitsstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen. Die nach
dem Gesetz mit der Verurteilung unter Umständen ver-
bundenen Rechtsminderungen und Ehrenfolgen treten
nicht ein, die Rehabilitationsfrist ist beträchtlich gekürzt.
Auf Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht darf
überhaupt .nicht, auf Landesverweisung oder Abschaffung
dann nicht erkannt werden, wenn die Entfernung des
Jugendlichen aus seinem bisherigen Aufenthaltsort mit
der Gefahr seiner Verwahrlosung verbunden wäre. In
leichten Fällen kann das Gericht den Jugendlichen, statt
selbst eine Strafe über ihn zu verhängen, der Zucht der
erziehungsberechtigten Personen oder der Schule über-
weisen, in besonders leichten Fällen kann es sich mit
einer bloßen Ermahnung begnügen.
Von größerer Bedeutung noch als diese Milderungen
sind zwei Einrichtungen, die das Jugendgerichtsgesetz
dem österreichischen Strafrecht neu eingefügt hat und
für die es bisher auch in der ausländischen Gesetzgebung
nur wenige Vorbilder gibt. Es sind die unbestimmte
Verurteilung und die Aussetzung der Straf-
bemessung. „Wäre gegen einen Jugendlichen auf eine
längere Freiheitsstrafe zu erkennen und läßt sich die
zur Wandlung seiner Gemütsart und zur Überwindung
seiner schädlichen Neigungen erforderliche Strafdauer
nicht einmal “annäherungsweise vorher bestimmen, so
kann das Gericht anordnen, daß die Strafe innerhalb
eines zu bestimmenden Mindest- und Höchstmaßes so
lange zu .dauern habe, bis der Strafzweck erreicht ist.”
Nach Verbüßung des Mindestmaßes kann der Jugend-
liche zur Probe entlassen werden. Die Probezeit beträgt
mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Von der
Aussetzung der Strafbemessung aber soll das Gericht
dann Gebrauch machen, „wenn anzunehmen ist, daß
der Ausspruch und die Vollstreckung der über einen
Jugendlichen zu verhängenden Geld- oder Freiheitsstrafe
ohne Nachteil für die Rechtsordnung und für ihn selbst
unterbleiben oder durch . ...: andere in der Macht des
Gerichtes stehende Verfügungen ersetzt werden kann”.
Diese Verfügungen können in der Anwendung von Für-
sorgemaßregeln, in der Auferlegung bestimmter Ver-
pflichtungen oder der Stellung unter Schutzaufsicht
bestehen. Das Gericht beschränkt sich dann darauf, den
'ugendlichen schuldig zu sprechen, und bestimmt eine
>robezeit von einem bis zu fünf Jahren. Besteht der
‚chuldig Erkannte die Probe, so entfällt nicht nur die
"estsetzung und Vollziehung der Strafe, sondern er ist
lamit auch rehabilitiert. Der Schuldspruch wird getilgt.
Andernfalls verhängt. das Gericht nachträglich eine an-
zemessene Strafe.”
Die Bestimmungen über das Strafverfahren gegen
unge Rechtsbrecher verfolgen hauptsächlich zwei Ziele:
Ȋnmal das Ziel, die Strafgerichtsbarkeit mit der Vor-
nundschaftsgerichtsbarkeit, soweit es nur irgend möglich
st, in der Hand desselben Richters zu vereinigen und das
‚weite, das Strafverfahren selbst den Forderungen der
>ädagogik anzupassen. Dem ersten Zweck hauptsächlich
lient die Errichtung eines besondern Jugend-
zerichtshofes in Wien, der: im Sprengel des
_andesgerichtes für Zivilrechtssachen in Wien die ge-
;amte, den Gerichtshöfen I. Instanz übertragene Straf-
zerichtsbarkeit über junge Rechtsbrecher und die diesen
erichtshöfen zukommende Vormundschaftsgerichtsbar-
xeit über alle Unmündigen und Jugendlichen ausüben
soll, denen es an der nötigen Erziehung fehlt, ferner
lie Bestimmung, daß der Bundesminister für Justiz audı
ıußerhalb Wiens die den Bezirksgerichten zukommende
Vormundschaftsgerichtsbarkeit über erziehungsbedürftige
Jnmündige und Jugendliche und die Strafgerichtsbarkeit
iber die von Jugendlichen begangenen Übertretungen
zinzelnen ausgewählten Bezirksgerichten übertragen
ann. Der Erziehungsgedanke aber kommt teils in der
\uswahl der zur Anwendung des Gesetzes berufenen
dersonen, teils in den Formen und dem. Gang des Ver-
'ahrens selbst zur Geltung. Zu Strafrichtern in Jugend-
;achen dürfen nur Richter bestellt werden, die sich durch
»ädagogisches Verständnis auszeichnen. Sie sollen vor-
1er in Vormundschaftssachen tätig gewesen sein und
womöglich in Psychologie, Psychiatrie oder Pädagogik
vissenschaftlichen Unterricht genossen haben. Für die
schöffengerichte aber, die in Jugendsachen zu entscheiden
ı1aben, sollen besondere Jugendschöffenlisten gebildet
verden. Sie werden auf Grund der Vorschläge der
„andesschulbehörde, des Landesjugendamtes und an-
lerer durch Verordnung zu bezeichnender Stellen zu-
;ammengestellt. Jedem Schöffengericht, daß in Jugend-
sachen zu entscheiden hat, muß eine im Lehrberuf und
;oll eine in der Jugendfürsorge tätige oder tätig ge
wesene Person angehören. Ist ein Mädchen angeklagt
;o soll dem Schöffengerichte eine Frau angehören.
Der Form nach unterscheidet sich das Strafverfahren
zegen Jugendliche von dem Strafverfahren gegen Er-
wachsene hauptsächlich durch die Beschränkung de!
Schwurgerichtskompetenz auf politische Delikte, durch
ne strengere Durchführung des Grundsatzes der
Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, insbesondere auch iM
Zechtsmittelverfahren, durch die Finschränkung der
5ffentlichkeit der Verhandlungen, die Ausschaltung
der Privatanklage, die Milderung des Verfolgungs-
zwanges und die erweiterten Vorsorgen für die for“
melle Verteidigung des Angeklagten und für die Be-
'eiligung seiner gesetzlichen Vertreter am Verfahren. Auf
lie Erforschung der Täterpersönlichkeit wird besondere
Zewicht gelegt. Das Gericht hat die Lebensverhältniss®
les Angeklagten sowie alle Umstände festzustellen. die