Object : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  bestehen  seit  etwa  2(f
Jahren  zahlreiche  Ortsvereine.  In  dem  Statute*)  eines  der  ältesten
und  bewährtesten  Bersicherungsvereine  heißt  es  u.  A.  :  Bon  der
%beiin4me  an  bet  Beriming  ¡int  Bie^aubler  unb  Dffenfnnb^8c
Zbicrqu&lM  ^  Mttgíieb  sann  tm#alb  bwet
Jahre  und  wer  eine  Entschädigung  aus  der  Veremskasse  erhalten
W.  nid)t  bor  ÄMauf  be8  ^^c^(ten  ^a^eg  au8  beni  Bercine  abtreten.
Bersichert  wird  blos  über  ein  Jahr  altes  gesundes  Rindvieh.  Der
Beitretende  muß  seinen  ganzen  versicherbaren  Nindviehbestand  versichern ­
  Als  Einschreibegeld  wird  für  jedes  Stück  Rindvieh  über  cm
Jahr  3.  von  einer  Kuh  6.  von  einem  Ochsen  9  Kreuzer  erhoben.
Der  Vorstand  besteht  aus  einem  Rechnungsführer  und  2  Viehschätzern.
Wird  ein  krankes  Thier  wieder  hergestellt,  so  trägt  der  Eigenthümer
die  Kurkosten,  stirbt  es.  so  trägt  die  Gesellschaft  2 / 3 ,  der  Eigenthümer
V 3  derselben.  Ist  das  Fleisch  von  einem  erkrankten  Stück  Vwh  nach  dem
Urtheile  des  zugezogenen  Thierarztes  (oder  bei  ganz  einfacher  Sachlage
des  Fleischbeschauers)  genießbar,  und  wird  das  Thier  nach  vorher  einoeMter
  WauMß  ber  ^oIi)e^be^^rbe  ¡mn  Berfauf
so  wird  von  dem  Taxator  ein  mäßiger  Preis  für  ein  Pfund  Fleisch  rc.
ausgesetzt  und  das  ganze  Schlächtergewicht  nach  Maßgabe  der  Versicherungssumme ­
  an  die  sämmtlrchen  Vereinsmitglieder  ausgepfündet  resp.
verkauft.  Kein  Mitglied  kann  sich  von  der  Zahlung  fernes  Antherls
augfehiießen,  and)  wenn  bagfei&e  fein  #1#)  ^aben  wtü.  ^er  @r«
IÖ8  fließt  in  bie  Bereingfaffe.  =/4  be*  @c^&Gu^g8mert^e8  werben  ent'
schädigt.  Wiederholen  sich  Unglücksfälle  bei  demselben  Besitzer  öfter
oder  kann  demselben  leichtsinnige  oder  absichtliche  Vernachlässigung  fernes
Viehes  —  besonders  wenn  Aufblähen  die  Todesursache  gewesen  rst
—  nachgewiesen  werden,  so  sinkt  die  Entschägigung  auf  die  Hälfte
herab.  Todesfälle  durch  Seuchen  werden  vom  Verein  nur  dann
ausnahmswerse  vergütet,  wenn  die  Entschädigungssumme  nicht  mehr
als  den  Reservefond  und  einen  gewöhnlichen  Jahresbeitrag  in  Anspruch ­
  nimmt.  Das  sämmtliche  versicherte  Vieh  wird  jährlich  zu
Petri  und  Bartholonräi  geschätzt.  Von  allen  wichtigeren  Vorgängen
im  Viehstande  müssen  die  Mrtglieder  dem  Vorstande  Anzeige  machen.
Der  jährliche  Beitrag  beträgt  von  jedem  rhn.  Gulden  Verficheruugssumrue
  */2  Kreuzer.  Rachfchüsse  können  erhoben  werden.  lieber  schlisse
fließen  in  den  Reservefond.  Streitigkeiten  werden  durch  ein  Schiedsgericht ­
  geschlichtet.  Jeder  Ankauf.  Verkauf  oder  Tausch  von  Vieh  ist
bei  dem  Bürgermeisteramt  zu  Protokoll  zu  bringen.
Leider  fehlt  den  Meiningischen  Vereinen  sowohl  die  Rückverstcherung
  hei  einer  großen  Gesellschaft,  als  auch  die  Verbindung  unter
sich.  Gegenwärtig  wird  diese  Erweiterung  erstrebt.
Von  kleineren  Vereinen  können  noch  namhaft  gemacht  werden
der  zu  Paulinzelle**)  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Ruvolstadt,  welcher
*)  Mittheilung  des  Schriftführers  des  Landwirthschaftsrathes  in  Meiningen. ­
  Herrn  %.  Nückert.  an  den  Vers.
**)  Deutsche  landwirthschastliche  Preste  1876.
            
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