& 10. Das Recht auf Arbeit in Deutschland. I. Die ersten
Vertreter des Gedankens; die deutsche Nationalversammlung.
in Deutschland hat das Recht auf Arbeit nur eine se-
cundäre Rolle gespielt: es wurde hier nicht selbständig,
sondern im Anschlusse an das französische Vorbild vertreten.
Verpflanzt wurde es auf deutschen Boden mit der Sozialtheorie
Fourier’s, die in Deutschland einige eifrige Apostel fand.
Der erste Sozialist, der in Deutschland für das Recht auf
Arbeit eingetreten ist, war Ludwig Gall!). Zwar hat vor
ihm bereits Fichte diesen Rechtsbegriff construirt, allein bei
diesem erscheint er noch in dem abstrakten Gewande einer
Forderung des Naturrechts, währerid er bei Gall bereits einen
conkreten wirtschaftlichen Inhalt hat ®).
1) Vgl. über Kf Gall meinen Aufsatz: Ludwig Gall, der erste
deutsche Sozialist. Ein Beitrag zur Entwickelungsgeschichte des Sozialismus,
in der Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung, Wien
u. Prag, Bd. 3, 1594, p. 417—434.
2) Fichte bestimmt in seinen Grundlagen des Naturrechts nach Prin-
cipien der Wissenschaftslehre, 2, Theil, 3. Bd., Berlin 1845 (die erste Ausgabe
erschien in Jena und Leipzig 1797) p. 252 ff., den Inhalt des Rechts auf
Arbeit dahin, dass „jedermann von seiner Arbeit leben können solle und dass
der Staat Anstalten zu treffen habe“ ..... „Jeder muss von seiner Är-
beit leben können, heisst der aufgestellte Grundsatz. Das Lebenkönnen ist
sonach durch die Arbeit bedingt und es gibt kein solches Recht, wo die Be-
dingung nicht erfüllt worden. Da alle verantwortlich sind, dass jeder von
seiner Arbeit leben könne und ihm beisteuern müssten, wenn er es nicht
könnte, haben sie notwendig auch das Recht der Aufsicht, ob jeder in
seiner Sphäre soviel arbeite, als zum Leben nötig ist, und übertragen es
der für gemeinschafiliche Rechte und Ann verordneten Staats-
gewalt. Keiner hat eher rechtlichen Anspruch auf die Hülfe des Staates,
is er nachgewiesen, dass er in Seiner Sphäre alles mögliche gethan, um sich
zu erhalten, und dass es ihm dennoch nicht möglich gewesen. Weil man
aber doch auch in diesem Falle ihn nicht umkommen lassen könnte; auch
der Vorwurf, dass er nicht zur Arbeit angehalten, auf den Staat zurückfallen
würde, so hat der Staat notwendig das Recht der Aufsicht, wie jeder sein
Staatsbürgereigentum verwalte.“ jer ist also der Gedanke noch nicht in
die packende Form des Schlagwortes: Recht auf Arbeit gegossen. In seinem
„geschlossenen Handelsstaat‘ hat übrigens Fichte nicht so sehr das Recht auf
Arbeit als das Recht auf Existenz vertreten, Vgl. ebendaselbst p. 408.