fremder, üer nach verlassen üer Stadt, in -er er üas ZimmerhanS-
werk erlernt hatte, keine zwei Fahre gewan-ert war, bevor er nach
hier kam. Der Geselle mußte, wenn er einheimisch werden wollte,
eine bestimmte flnzahl Kundschaften aus fremden Städten auf
weisen, also schriftliche Ausweise, daß er in jenen Städten gearbeitet
und die in jeder Stadt besonders vorgeschriebene Zeit kn Arbeit
ausgehalten hatte. In anderen Fällen bekam er keine Kundschaft.
Es gab also fremde „einheimische" Aimmergesellen in Stade und
auch Stader „fremde" Zimmergesellen. fluch die Verheiratung
spielte keine Rolle. Es existierten unverheiratete Einheimische und
auch verheiratete Zremde. In Setracht kamen die Eheverhältnisse
nur bei Sesetzung -er Altgesellenposten.
wer die Vorbedingungen zum Einheimischwerden erfüllt hatte,
war ein Supplikant geworden; er hatte dann das Recht, das
Einheimifchwerden zu erbitten. Um einheimisch zu werden, mußte
er sich bei den Alterleuten des Amts melden, bei Sem nächsten
Quartal wurde dann die Amtshandlung vollzogen. Die Meister-
versammlung hatte darüber zu befinden, ob und wie viel Gesellen
zum Einhekmischwerden zugelassen werden sollten. Der Altgeselle
kam nur, um die Papiere -er Supplikanten zu prüfen, wurde
einem Supplikanten das Einheimischwerden gestattet, dann mußte
er eine Abfindungssumme an die Meisterlaüe zahlen.
Durch das Einheimischwerden erwarb der Aimmergeselle ein be
deutendes Recht. Er konnte auf seinen Antrag kleinere Arbeiten
übernehmen, und es war ihm die Arbeit geradezu garantiert,
wurde die Zahl öer einheimischen Aimmergesellen zu groß, dann
ließ man eine Zeitlang keine neue zu. Den ursprünglichen öegriff
-es „Einheimischwerdens", der sich als Gewohnheitsrecht sehr lange
erhalten hat, finden wir 1822 in -er Streitsache -es einheimischen
Zimmergesellen ölohm gegen §liedner wegen verweigerter Arbeit
ausgesprochen, hier brach zuerst die öehorde mit diesem Ge
wohnheitsrecht, indem sie ölohm abwies und die öeschästigung
der Gesellen, ob einheimisch oder fremd, dem Ermessen der Meister
überließ.
Nach dem Lossprechen vor offener Lade seitens üer Meister hatte
üer Lehrling sich mit den Gesellen abzufinden. Zunächst wurde
er auf dem öauhofe vor den Gesellen „behobelt", damit er nicht
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